• Sie sind hier:
  • Startseite / 
  • Medien / 
  • Pressemitteilungen / 
  • Berufungsverhandlung am 6. Mai 2026 um 9:00 Uhr in Sachen 13 S 3/26 über mögliche Teilunwirksamkeit einer vereinbarten Miete wegen Mietpreisbremse

Suchfunktion

Berufungsverhandlung am 6. Mai 2026 um 9:00 Uhr in Sachen 13 S 3/26 über mögliche Teilunwirksamkeit einer vereinbarten Miete wegen Mietpreisbremse

Datum: 21.04.2026

Kurzbeschreibung: Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart verhandelt am

Mittwoch, den 6. Mai 2026, 9:00 Uhr,
im Landgericht Stuttgart, Saal 156,
Urbanstraße 20, 70182 Stuttgart,


über die Berufung von zwei Mietern gegen ein Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg vom 11. Dezember 2025.

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung im Landkreis Ludwigsburg, auf die die damals geltende Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg Anwendung fand. Die ursprüngliche monatliche Nettokaltmiete betrug 680,00 EUR.

Die Beklagte, eine Immobiliengesellschaft mit beschränkter Haftung, erwarb das Eigentum an der Immobilie und trat kraft Gesetzes auf Vermieterseite in das bestehende Mietverhältnis ein.

Im August 2024 schlossen die Parteien anlässlich eines Hausbesuchs eines Vertreters der Beklagten zwei Verträge: Zum einen vereinbarten sie durch Aufhebungsvertrag die Beendigung des bisherigen Mietverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 6.000,00 EUR an die Kläger. Zum anderen schlossen sie einen neuen Mietvertrag, der unter anderem eine monatliche Nettokaltmiete von 950,00 EUR vorsah.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass die vereinbarte Miete insoweit unwirksam ist, als sie die bisherige Miete übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und verlangt hilfsweise im Wege der Widerklage die Rückzahlung der Abfindung. 

Die Kläger sind der Auffassung, die erhöhte Miete verstoße gegen die sogenannte Mietpreisbremse und sei insoweit unwirksam. Die Beklagte hält die entsprechenden Vorschriften für nicht anwendbar.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe die Mietpreisbremse nicht umgangen. Die Vorschriften seien bei einem individualvertraglich ausgehandelten Gesamtpaket wie dem vorliegenden nicht anwendbar. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

Beide Parteien verfolgen ihre erstinstanzlichen Anträge in der Berufungsinstanz weiter.

Az. des LG Stuttgart: 13 S 3/26. 

Ansprechpartner: RLG Dr. Hermes, Mediensprecher für Zivilsachen

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 556d BGB - Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung (Auszug)

(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen. 

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten liegen vor, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. (…)

§ 556e BGB - Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung

(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete unberücksichtigt bleiben Mietminderungen sowie solche Mieterhöhungen, die mit dem vorherigen Mieter innerhalb des letzten Jahres vor Beendigung des Mietverhältnisses vereinbart worden sind.

(2) Hat der Vermieter in den letzten drei Jahren vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des § 555b durchgeführt, so darf die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete um den Betrag überschritten werden, der sich bei einer Mieterhöhung nach § 559 Absatz 1 bis 3a und § 559a Absatz 1 bis 4 ergäbe. Bei der Berechnung nach Satz 1 ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) auszugehen, die bei Beginn des Mietverhältnisses ohne Berücksichtigung der Modernisierung anzusetzen wäre.

§ 556g BGB - Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete (Auszug)

(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird. Der Vermieter hat dem Mieter zu viel gezahlte Miete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Die §§ 814 und 817 Satz 2 sind nicht anzuwenden.

(1a) Soweit die Zulässigkeit der Miete auf § 556e oder § 556f beruht, ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter vor dessen Abgabe der Vertragserklärung über Folgendes unaufgefordert Auskunft zu erteilen: (…)

Fußleiste