<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0">
  <channel>
    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2021</title>
    <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2021</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
    <language>German (Germany)</language>
    <copyright />
    <webMaster>info@rss.bwl.de</webMaster>
    <lastBuildDate>Sat Apr 04 09:30:33 CEST 2026</lastBuildDate>
    <docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs>
    <image>
      <url>/pb/site/pbs-bw-rebrush-jum/get/params_E-1843640082/1574063/landeswappen_gross.png</url>
      <title>Landessozialgericht</title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2021</link>
    </image>
    <item>
      <title><![CDATA[Weg anlässlich Wartung eines Jobrades kann unfallversichert sein]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Weg+anlaesslich+Wartung+eines+Jobrades+kann+unfallversichert+sein</link>
      <description><![CDATA[<br />Ein Beschäftigter ist unfallversichert, wenn er ein Fahrrad, das sein Arbeitgeber für ihn im „JobRad-Modell“ geleast hat, außerhalb seiner eigentlichen Arbeitszeit, aber in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung und mit bestimmten Vorgaben des Arbeitgebers zu einer alljährlichen Inspektion in eine Vertragswerkstatt bringt.<br /><br />Urteil vom 21.10.2021 – Az.: L 1 U 779/21<p class="pbs-datum">Datum: 17.12.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9736089" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9736090">
<p style="text-align: justify;">&#8222;JobRad-Modelle&#8220; erfreuen sich zunehmender Beliebtheit: Der Arbeitgeber least Fahrr&#228;der
und &#252;berl&#228;sst sie im Rahmen einer Barlohnumwandlung seinen Besch&#228;ftigten zur privaten Nutzung einschlie&#223;lich des
Arbeitswegs. Dabei &#252;bertr&#228;gt er seine eigenen Verpflichtungen gegen&#252;ber dem Leasinggeber, z.B. die Pflicht zur
regelm&#228;&#223;igen Wartung, auf die Besch&#228;ftigten. Der 1. Senat des Landessozialgerichts hatte nun &#252;ber den
Unfallversicherungsschutz einer Arbeitnehmerin bei der Erf&#252;llung einer speziellen dieser Verpflichtungen zu entscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Arbeitgeber, ein Unternehmen in Schw&#228;bisch Gm&#252;nd, hatte mit Zustimmung seines Betriebsrats
seinen Mitarbeitern ein solches JobRad-Modell angeboten. Es sollte einen Beitrag zur Verbesserung und F&#246;rderung der Gesundheit der
&#8222;Mitarbeiter*innen&#8220; leisten, die Parkplatzsituation auf dem Betriebsgel&#228;nde verbessern und einen Beitrag zu dem Programm
&#8222;Fahrrad-Stadt Schw&#228;bisch Gm&#252;nd&#8220; leisten. In seinen Leasingvertr&#228;gen mit der JobRad GmbH buchte der Arbeitgeber
auch eine besondere, allj&#228;hrliche Wartung auf Kosten der JobRad GmbH. Sodann verpflichtete er in den vorformulierten
&#220;berlassungsvertr&#228;gen die teilnehmenden Mitarbeiter unter anderem ausdr&#252;cklich zur Durchf&#252;hrung dieser Jahreswartung.
Im November 2017 erinnerte er die Mitarbeiter durch E-Mail an diese Wartung, wobei er die Werkstatt und die Modalit&#228;ten zur Bezahlung
der Wartung vorgab.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin verungl&#252;ckte im M&#228;rz 2018 nach Abholung des gewarteten Rades auf dem Weg von
der Werkstatt nach Hause, als an einem haltenden Pkw unvorsichtig die Fahrert&#252;r ge&#246;ffnet wurde. Sie erlitt erhebliche
Verletzungen am linken Knie. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, weil die Abholung des Rades
eine privatn&#252;tzige T&#228;tigkeit gewesen sei. Das Sozialgericht Ulm schloss sich dieser Ansicht an und wies die Klage Anfang 2021
ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Berufung der Kl&#228;gerin hin hat der 1. Senat des Landessozialgerichts die Entscheidung des
Sozialgerichts aufgehoben und festgestellt, dass der Unfall der Kl&#228;gerin ein Arbeitsunfall war. Zwar sei grunds&#228;tzlich die
Nutzung eines Jobrads privatn&#252;tzig, wenngleich auch der Arbeitgeber generell von solchen Modellen profitiere. Aber zumindest die
besondere Jahreswartung stelle hier ausnahmsweise eine betriebsbezogene Verrichtung dar, mindestens eine Verrichtung mit &#8222;gemischter
Motivationslage&#8220;, bei welcher der Betriebsbezug die privaten Interessen des Arbeitnehmers &#252;berwiege. Der Arbeitgeber habe hier -
mit der j&#228;hrlichen Wartung - eine zus&#228;tzliche Pflicht gegen&#252;ber dem Leasinggeber freiwillig &#252;bernommen und durch
vorformulierte Klauseln auf die teilnehmenden Mitarbeiter &#252;bertragen. Auch wenn die Wartung au&#223;erhalb der regul&#228;ren
Arbeitszeit stattfand, ergebe sich ein Betriebsbezug aus der E-Mail des Arbeitgebers mit der Aufforderung und konkreten Vorgaben zur
Wartung und den vertraglichen Abreden &#252;ber die Kostentragung. Ausgehend von dieser Einordnung befand sich die Kl&#228;gerin hier, als
der Unfall geschah, auf dem versicherten direkten Heimweg von der Arbeit nach Hause.</p>
<p style="text-align: justify;">Da der Senat mit dieser Entscheidung den &#8222;klassischen&#8220; Bereich der Betriebsbezogenheit
erweitert hat, wurde die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zugelassen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>&#167; 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] :<br />
Kraft Gesetzes sind versichert (&#8230;) Besch&#228;ftigte (&#8230;).</p>
<p>&#167; 8 SGB VII:</p>
<p>(1) &#160; Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2 (&#8230;)
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper
einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren.(&#8230;).</p>
<p>(2) &#160; Versicherte T&#228;tigkeiten sind auch (&#8230;) das Zur&#252;cklegen des mit der versicherten T&#228;tigkeit
zusammenh&#228;ngenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der T&#228;tigkeit (&#8230;).</p>
<p>Hinweis: Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zust&#228;ndige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen
unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsma&#223;nahme oder
eine Umschulung) zu erbringen, Verletzten-/&#220;bergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br />
&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Dec 17 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Nach Selbstjustiz: Keine Opferentschädigung für erlittenes Unrecht]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9690386</link>
      <description><![CDATA[<br />Eine Opferentschädigung ist unbillig, wenn das Opfer unter Nichtbeachtung des staatlichen Gewaltmonopols Selbstjustiz übt.<br /><b> </b><br />Urteil vom 18.11.2021, Az.: L 6 VG 815/20<br /> <p class="pbs-datum">Datum: 25.11.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9690393" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9690394">
<p style="text-align: justify;">Der 1974 im Kosovo geborene K reiste 1993 in das Bundesgebiet ein. Er ist Vater von 4 minderj&#228;hrigen
Kindern, verheiratet und bei einem Betrieb angestellt, der Werkzeuge und technische Teile herstellt. Im Dezember 2010 wurde er wegen
Diebstahls zu einer Geldstrafe und im Mai 2015 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten wegen gef&#228;hrlicher K&#246;rperverletzung
verurteilt. Laut Strafurteil vom Mai 2015 dr&#252;ckte K am 30.01.2014 seine Nachbarin im Treppenhaus mit den Worten &#8222;Jetzt bist Du
dran!&#8220; gegen die Wand und f&#252;gte ihr mit einem Klappmesser 2 Schnittwunden im Gesicht von 4 bzw. 8 cm zu. K habe sich hierdurch
f&#252;r Geschehnisse am Vortag r&#228;chen und die Gesch&#228;digte einsch&#252;chtern wollen. Der genaue Ablauf einer t&#228;tlichen
Auseinandersetzung vom Vortag, in welcher K und seine Nachbarin mit weiteren Personen in eine Schl&#228;gerei verwickelt waren, habe nicht
aufgekl&#228;rt werden k&#246;nnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Juni 2017 beantragte K Leistungen nach dem Opferentsch&#228;digungsgesetz (OEG), weil seine Nachbarin
und weitere Personen am 29.01.2014 versucht h&#228;tten, ihn umzubringen. Deshalb leide er an Schnittwunden am Sch&#228;del, am Hals und am
Ohr, einem Nasenbeinbruch und an einer posttraumatischen Belastungsst&#246;rung.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Land Baden-W&#252;rttemberg lehnte den Antrag ab, weil nicht erwiesen sei, dass K einem
vors&#228;tzlichen, rechtswidrigen t&#228;tlichen Angriff zum Opfer gefallen sei. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Mit
seiner Berufung hat K geltend gemacht, am 29.01.2014 von seiner Nachbarin und deren Familie sowie von weiteren Personen beleidigt und mit
einem Messer t&#246;dlich bedroht worden zu sein. Die gef&#228;hrliche K&#246;rperverletzung vom 30.01.2014 habe er nicht begangen;
vielmehr habe sich die Nachbarin ihre Schnittwunden selbst zugef&#252;gt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 6. Senat des Landessozialgerichts hat best&#228;tigt, dass dem K keine Entsch&#228;digung nach dem OEG
zusteht: Es sei aufgrund der unterschiedlichen Zeugenaussagen und der widerspr&#252;chlichen Angaben des K zum Geschehensablauf nicht
nachgewiesen, dass dieser am 29.01.2014 Opfer eines vors&#228;tzlichen, rechtswidrigen t&#228;tlichen Angriffs geworden sei. Insbesondere
habe die zeitnah hinzugezogene Polizei kein - laut K - gegen ihn verwendetes Messer sicherstellen k&#246;nnen. Im &#220;brigen sei die
Gew&#228;hrung von Leistungen nach dem OEG hier auch unbillig. Der Staat habe ein Monopol f&#252;r die Verbrechensbek&#228;mpfung und sei
deswegen f&#252;r den Schutz der B&#252;rger vor Sch&#228;digungen durch kriminelle Handlungen, insbesondere durch Gewalttaten, im Bereich
seines Hoheitsgebietes verantwortlich. Sinn und Zweck des OEG sei es, Opfer f&#252;r solche Gewalttaten und deren Hinterbliebenen zu
entsch&#228;digen, die vielfach keinen ausreichenden Schadensersatz vom T&#228;ter erhalten k&#246;nnten und infolge der Gewalteinwirkung
in wirtschaftliche Not gerieten. Hier habe K aber, selbst wenn gegen&#252;ber ihm am 29.01.2014 ein vors&#228;tzlicher, rechtswidriger
t&#228;tlicher Angriff ver&#252;bt worden w&#228;re, durch seine Selbstjustiz am Folgetag das Monopol des Staates f&#252;r die
Verbrechensbek&#228;mpfung und f&#252;r den Schutz seiner B&#252;rger in hohem Ma&#223;e missachtet. Es sei treuwidrig, unter Berufung auf
das Versagen des staatlichen Gewaltmonopols eine Entsch&#228;digung nach dem OEG zu verlangen, dieses Gewaltmonopol aber zugleich aufgrund
der Selbstjustiz vom 30.01.2014 nicht zu beachten.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></strong></p>
<table style="width: 629px; height: 26px;" border="0" frame="box">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;">Nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentsch&#228;digungsgesetz (OEG) erh&#228;lt, wer im Geltungsbereich des
OEG durch einen vors&#228;tzlichen, rechtswidrigen t&#228;tlichen Angriff eine gesundheitliche Sch&#228;digung erlitten hat, wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung (&#8230;). Gem. &#167; 2 Abs. 1 Satz 1 OEG sind Leistungen zu versagen,
wenn der Gesch&#228;digte die Sch&#228;digung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des
Anspruchstellers liegenden Gr&#252;nden unbillig w&#228;re, Entsch&#228;digung zu gew&#228;hren. Nach &#167; 3a Abs. 2 OEG erhalten
Gesch&#228;digte die auf Grund der Sch&#228;digungsfolgen notwendigen Ma&#223;nahmen der Heilbehandlung und der medizinischen
Rehabilitation einschlie&#223;lich psychotherapeutischer Angebote. Dar&#252;ber hinaus erhalten Gesch&#228;digte ab einem Grad der
Sch&#228;digungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20 eine Einmalzahlung von 800 &#8364;, bei einem GdS von 30 und 40 eine
Einmalzahlung von 1.600 &#8364;, bei einem GdS von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5.800 &#8364;, bei einem GdS von 70 bis 90 eine
Einmalzahlung von 10.200 &#8364; und bei einem GdS von 100 eine Einmalzahlung von 16.500 &#8364;.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Nov 25 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Musterverfahren vor dem Landessozialgericht:  Scheinverträge mit rumänischen Staatsangehörigen zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9672955</link>
      <description><![CDATA[<justify>Einer der führenden Hersteller von Betonprodukten schloss zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht Scheinverträge mit rumänischen Staatsangehörigen.<br />Dies entschied der 8. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts in einem Musterverfahren und bestätigte ein vorangegangenes Urteil des Sozialgerichts. Dort sind 28 Parallelverfahren noch anhängig.</justify><b> <br /> </b><br />Urteil vom 25.10.2021, Az.: L 8 BA 3118/20<p class="pbs-datum">Datum: 16.11.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9672962" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9672963">
<p style="text-align: justify;">Die klagende X-GmbH ist einer der f&#252;hrenden Hersteller von Betonprodukten sowie Designelementen
f&#252;r die Gestaltung von G&#228;rten, Terrassen und Au&#223;enanlagen. Es verf&#252;gt &#252;ber verschiedene Betonwerke.</p>
<p style="text-align: justify;">F&#252;r die X-GmbH sind seit Jahren zumeist rum&#228;nische Staatsangeh&#246;rige t&#228;tig, welche von
ihr als selbstst&#228;ndige Unternehmer angesehen werden. Die rum&#228;nischen Staatsangeh&#246;rigen gr&#252;ndeten zahlreiche
Gesellschaften b&#252;rgerlichen Rechts (GbR), bestehend aus jeweils zwei oder mehr Personen. Alle Gesellschaftsvertr&#228;ge haben
denselben Wortlaut und das identische Schriftbild. Dort ist bestimmt, dass die Gesellschafter keine Sach- und Bareinlagen einbringen, aber
ihre gesamte Arbeitskraft. Alle GbRs haben dieselbe Gesch&#228;ftsanschrift, die identisch ist mit der Wohnanschrift aller rum&#228;nischen
Gesellschafter in der Gemeinschaftsunterkunft. Mit den GbRs schloss die X-GmbH Rahmen- und Werkvertr&#228;ge. Als Ansprechpartner f&#252;r
Verhandlungen zwischen ihr und allen GbRs fungierte der Mittelsmann M. Die X-GmbH stellte f&#252;r die Arbeiten Anlagen, Betriebsmittel und
Zubeh&#246;r zur Verf&#252;gung.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Oktober 2015 beantragte die X-GmbH die Statusfeststellung der Gesellschafter der GbRs, unter anderem der
V-GbR, deren Gesellschafter der Beigeladene ist. Sie gab an, die Auftragnehmer seien selbst&#228;ndig t&#228;tig. Sie d&#252;rften die
Auftr&#228;ge delegieren, w&#252;rden nur bei ordnungsgem&#228;&#223;er Erf&#252;llung bezahlt und seien ansonsten bei Nicht- oder
Schlechtleistung sowie f&#252;r Sch&#228;den haftbar. Sie seien nicht eingegliedert. Die Durchf&#252;hrung der Auftr&#228;ge werde nicht
kontrolliert, sondern nur das fertige Werk abgenommen. Kurz darauf beantragten auch die Gesellschafter u.a. der V-GbR die
Statusfeststellung. Sie gaben an, Arbeitnehmer zu besch&#228;ftigen und au&#223;er f&#252;r die X-GmbH f&#252;r zwei weitere Auftraggeber
t&#228;tig zu sein.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Bescheiden vom 24.04.2017 stellte die Beklagte gegen&#252;ber der X-GmbH sowie dem beigeladenen
rum&#228;nischen Staatsangeh&#246;rigen und Gesellschafter der V-GbR fest, dass die T&#228;tigkeit des Beigeladenen f&#252;r die X-GmbH ab
dem 19.10.2015 im Rahmen einer abh&#228;ngigen Besch&#228;ftigung erfolge und Versicherungspflicht zu allen Zweigen der Sozialversicherung
bestehe: Wesentliche Merkmale f&#252;r eine selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit l&#228;gen nicht vor. So erfolge die T&#228;tigkeit auf dem
Betriebsgel&#228;nde der X-GmbH mit deren Maschinen und Arbeitsmaterialien. Die Arbeitszeiten seien nicht frei w&#228;hlbar. Es bestehe
kein eigenes unternehmerisches Handeln mit entsprechenden Chancen und Risiken und kein eigener Kapitaleinsatz mit Gefahr des Verlustes.</p>
<p style="text-align: justify;">Die hiergegen gerichtete Klage der X-GmbH wies das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 03.09.2020 ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 8. Senat des Landessozialgerichts best&#228;tigte nun das erstinstanzliche Urteil: Ein ernsthafter
Rechtsbindungswille des Beigeladenen, seine T&#228;tigkeit in der Rechtsform der GbR auszu&#252;ben, sei seinen Aussagen in der
m&#252;ndlichen Verhandlung vor dem SG nicht zu entnehmen. Der Beigeladene habe mangels Sprachkenntnissen die Tragweite und die
Umst&#228;nde der GbR&#8211;Gr&#252;ndung nicht erfassen k&#246;nnen. Er habe auch best&#228;tigt, dass er nur habe arbeiten wollen und
einfach das unterschrieben habe, was ihm von der X-GmbH und dem Mittelsmann M vorgelegt wurde. Der Beigeladene habe weder seine
Rechtsposition als Gesellschafter erfasst noch die Tatsache, dass die GbR in die Rechtsbeziehung zwischen ihn und die X-GmbH geschaltet
wurde, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Die GbR habe insofern eine leere H&#252;lse dargestellt, welche nur zum Schein
gegr&#252;ndet wurde. Dementsprechend h&#228;tten s&#228;mtliche GbRs inhaltsgleiche Vereinbarungen und als Gesch&#228;ftsadresse das
Wohnheim der rum&#228;nischen Arbeitskr&#228;fte angegeben. Es handele sich somit um ein von der X-GmbH entworfenes Konstrukt, welches den
rum&#228;nischen Arbeitern einseitig und ohne Mitwirkung und Einflussnahme auf die Ausgestaltung zur Unterschrift vorgelegt wurde. Den
rum&#228;nischen Arbeitern sei es nur darum gegangen, zu arbeiten, ohne dass sie die rechtlichen Umst&#228;nde der Besch&#228;ftigung
h&#228;tten erfassen und beeinflussen k&#246;nnen. Der Beigeladene sei auch in den Betrieb der X-GmbH eingegliedert und deren Weisungen
unterlegen gewesen. Er h&#228;tte keinerlei unternehmerisches Risiko getragen und weder &#252;ber eine eigene Betriebsst&#228;tte noch
&#252;ber Betriebsmittel verf&#252;gt. Auch nach dem Gesellschaftsvertrag habe er keine Bar- und Sachmittel, sondern nur seine Arbeitskraft
eingebracht. Der Beigeladene habe auch keine konkreten Angaben &#252;ber die Besch&#228;ftigung von Arbeitnehmern durch die V-GbR machen
k&#246;nnen. Da die Preise f&#252;r s&#228;mtliche GbRs gleich gewesen seien, liege eine einheitliche Preisvorgabe und -gestaltung durch
die X-GmbH f&#252;r alle GbRs nahe. Nach alledem habe es sich bei der V-GbR um eine nach &#167; 117 BGB unwirksame Scheinkonstruktion
gehandelt, bei welcher der Beigeladene lediglich als Marionette von M sowie der X-GmbH fungiert habe.</p>
<p><br />
<br />
</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></p>
<table style="width: 629px; height: 202px;" border="0" frame="box">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;"><strong>&#167; 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] :<br />
</strong> (1) 1Besch&#228;ftigung ist die nichtselbst&#228;ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh&#228;ltnis. 2Anhaltspunkte
f&#252;r eine Besch&#228;ftigung sind eine T&#228;tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des
Weisungsgebers. (&#8230;)<strong><br />
&#167; 7a SGB IV:<br />
</strong> (1) Die Beteiligten k&#246;nnen schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Besch&#228;ftigung vorliegt
(&#8230;).<strong><br />
&#167; 117 BGB - Scheingesch&#228;ft -<br />
</strong> (1) Wird eine Willenserkl&#228;rung, die einem anderen gegen&#252;ber abzugeben ist, mit dessen Einverst&#228;ndnis nur zum
Schein abgegeben, so ist sie nichtig.<br />
(2) Wird durch ein Scheingesch&#228;ft ein anderes Rechtsgesch&#228;ft verdeckt, so finden die f&#252;r das verdeckte Rechtsgesch&#228;ft
geltenden Vorschriften Anwendung.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Nov 16 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Eilrechtsschutz gegen Open-House-Verfahren von Kontrastmitteln erfolglos]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9603963</link>
      <description><![CDATA[Der 11. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts hat es letztinstanzlich abgelehnt, die Durchführung eines Open-House-Verfahrens für Kontrastmittel zu untersagen.<br /> <br /><b> </b><br />Beschluss vom 09.08.2021, Az.: L 11 KR 2028/21 ER-B<p class="pbs-datum">Datum: 12.10.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9603970" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9603971">
<p style="text-align: justify;">Die Antragstellerin A ist eine GmbH, die auf die Entwicklung und Herstellung von Kontrastmitteln
spezialisiert ist. Sie vertreibt diese in Deutschland und verf&#252;gt &#252;ber eine Erlaubnis zum Gro&#223;handel mit Arzneimitteln. Nach
eigenen Angaben ist sie mit einem j&#228;hrlichen Gesamtumsatz von mehr als 50 Mio.&#8364; Teil eines Konzerns, der im Jahr 2020 einen
Gesamtumsatz iHv 1,5 Milliarden &#8364; erwirtschaftete.</p>
<p style="text-align: justify;">In der Region R wurde vom beauftragten Bundesverband der AOK ein wirkstoff&#252;bergreifendes
Open-House-Verfahren &#252;ber die Belieferung mit Kontrastmitteln f&#252;r den Zeitraum April 2019 bis Ende M&#228;rz 2021
durchgef&#252;hrt. Bei einem Open-House-Verfahren verpflichtet sich eine Krankenkasse dazu, mit jedem geeigneten pharmazeutischen
Unternehmer, der die vorgegebenen Bedingungen akzeptiert, einen Rabattvertrag zu einem vorher festgelegten Rabattsatz abzuschlie&#223;en.
Die Auswahl des Kontrastmittels (Wirkstoff, Darreichungsform, Konzentration und Packungsgr&#246;&#223;e) obliegt weiterhin
ausschlie&#223;lich dem Vertragsarzt.</p>
<p style="text-align: justify;">Das betr. Open-House-Verfahren sah eine Fachgruppe C (R&#246;ntgenkontrastmittel mit einer
Konzentrationsspanne von 300 bis 370 mg/ml) vor; f&#252;r diese Konzentrationsspanne gibt es eine Vielzahl von Anbietern und damit
hinreichenden Wettbewerb. Die Fachgruppe F erfasste nur R&#246;ntgenkontrastmittel mit einer Konzentration von 400 mg/ml, je 0,38
&#8364;/ml); hier gibt es nur den Anbieter A mit dem Produkt P 400.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Krankenkassenverb&#228;nde entschieden sich f&#252;r die Region R, die Fachgruppe F aufzul&#246;sen und
in die Fachgruppe C zu integrieren. Im Januar 2021 machte der beauftragte Bundesverband der AOK auf dem Deutschen Vergabeportal das betr.
Open-House-Verfahren &#252;ber die Belieferung mit Kontrastmitteln mit Wirkung zum 01.04.2021 bekannt. Zuschlagskriterium ist hiernach der
Preis (0,19 &#8364;/ml). Varianten und Alternativangebote sind nicht zul&#228;ssig. Der Abschluss eines Vertrages wurde unter Vorgabe
einheitlicher Vertragskonditionen allen geeigneten Unternehmen angeboten. Jedes Unternehmen, das die vorgegebenen Vertragsinhalte und die
vorgegebenen Preise akzeptiert, konnte dem Vertrag beitreten. Individuelle Vertragsverhandlungen waren nicht m&#246;glich.</p>
<p style="text-align: justify;">Am 12.03.2021 beantragte A beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die
Fortsetzung des Open-House-Verfahrens hinsichtlich der Fachgruppe C zu untersagen und f&#252;r den Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeld bis zu 250.000&#8364; anzudrohen. Bei ihrem Produkt P400 handele es sich um ein hochkonzentriertes, innovatives und daher auch
teures Produkt mit einer Konzentration von 400 mg Jod pro ml, das sie weltweit allein im Angebot habe. Da niedriger konzentrierte
Kontrastmittel weniger Wirkstoff enthielten, seien sie g&#252;nstiger als ihr Produkt P400. F&#252;r Produkte mit einer Konzentration von
400 mg Jod pro ml h&#228;tte daher eine eigene Preisgruppe gebildet werden m&#252;ssen.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 11.06.2021 die Eilantr&#228;ge wegen fehlender
Eilbed&#252;rftigkeit abgelehnt. Denn es sei A angesichts der prozentual lediglich geringen Umsatzeinbu&#223;en zumutbar, den Ausgang eines
etwaigen Klageverfahrens abzuwarten.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 11. Senat des Landessozialgerichts hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der A zur&#252;ckgewiesen:
Nach vorl&#228;ufiger Pr&#252;fung spreche sehr viel daf&#252;r, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten &#246;ffentlich-rechtlichen
Unterlassungsanspruchs nicht gegeben seien. Das Open-House-Verfahren betreffend Fachgruppe C verletzten keine Rechte der A. Mit den
streitigen Open-House-Verfahren werde nicht auf den Abschluss exklusiver Rabattvertr&#228;ge mit einzelnen Herstellern von Kontrastmitteln
unter Ausschluss von Konkurrenten abgezielt, sondern allen interessierten pharmazeutischen Unternehmen einschlie&#223;lich
Gro&#223;h&#228;ndlern und Reimporteuren der jederzeitige Abschluss nicht-exklusiver Vertr&#228;ge w&#228;hrend der zweij&#228;hrigen
Laufzeit offeriert. Ein Open-House-Verfahren sei gegen&#252;ber exklusiven Vertragsmodellen besonders geeignet, die Vielfalt der Anbieter
zu ber&#252;cksichtigen. Die Vertrags&#228;rzte k&#246;nnten bei einer medizinischen Indikation das Kontrastmittel P400 auch weiterhin
verordnen. Schlie&#223;lich liege auch kein Versto&#223; gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz vor. Denn die Fachgruppe C sei
ausgehend von vergleichbaren Indikationen, Eigenschaften und Anwendungsbereichen nicht willk&#252;rlich, sondern plausibel und
nachvollziehbar auch mit Wirkstoffen mit einer Konzentration von 400 mg/ml gebildet worden. Es habe keine Verpflichtung bestanden, wie
bisher eine &#8222;Sonderfachgruppe&#8220; f&#252;r Produkte mit einer Konzentration von 400mg Jod pro ml und damit faktisch
ausschlie&#223;lich f&#252;r das Produkt P400 zu bilden, weil dieses Produkt mit der Bildung einer solchen Fachgruppe gerade einem
Wettbewerb entzogen w&#252;rde. Es best&#252;nden auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Festsetzung eines
&#8222;Einheitspreises&#8220; f&#252;r die Fachgruppe C. Dass der vorgegebene Preis von 0,19 &#8364;/ml offensichtlich nicht den
Preisvorstellungen der A entspreche, sei irrelevant. Denn die Verb&#228;nde der gesetzlichen Krankenversicherungen m&#252;ssten sich nicht
nach den Preisvorstellungen sowie Umsatz- und Gewinnerwartungen der A richten, sondern die Ausgaben der GKV (hier im Bereich der
Kontrastmittelversorgung) zur Durchsetzung des Wirtschaftlichkeitsgebots durch die Erzielung von Rabatten senken und gleichzeitig den
Wettbewerb auf dem Arzneimittelmarkt f&#246;rdern. Insofern spreche einiges daf&#252;r, dass die Aufl&#246;sung der vormaligen Fachgruppe F
sowie die Einbeziehung in die Fachgruppe C geeignet und erforderlich war, um &#252;berhaupt einen Wettbewerb anzusto&#223;en. Im
&#220;brigen seien gravierende wirtschaftliche Folgen f&#252;r die Antragstellerin fernliegend, weil diese keinerlei konkrete Angaben zu
den erwarteten Gewinneinbu&#223;en gemacht habe.</p>
<p><br />
</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></p>
<p><br />
</p>
<table style="width: 648px; height: 498px;" border="0" frame="box">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;">
<p>Die Krankenkassen und die Leistungserbringer haben nach &#167; 70 Abs 1 Satz 1 SGB V eine bedarfsgerechte und gleichm&#228;&#223;ige,
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung der Versicherten zu gew&#228;hrleisten. Die
Versorgung der Versicherten muss ausreichend und zweckm&#228;&#223;ig sein, darf das Ma&#223; des Notwendigen nicht &#252;berschreiten und
muss in der fachlich gebotenen Qualit&#228;t sowie wirtschaftlich erbracht werden (&#167; 70 Abs 1 Satz 2 SGB V).</p>
<br />
<br />
<p>Die Krankenkassen oder ihre Verb&#228;nde k&#246;nnen nach &#167; 130a Abs. 8 Satz 1 SGB V direkt mit pharmazeutischen Unternehmern
Rabatte f&#252;r die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des
Preisnachlasses, ein j&#228;hrliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerl&#246;sen oder eine Erstattung in Abh&#228;ngigkeit von
messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden (&#167; 130a Abs 8 Satz 2 SGB V). Die Regelungen des &#167; 130a Abs 8 SGB V dienen neben der
Reduzierung von Arzneimittelkosten dazu, den Wettbewerb auf dem Arzneimittelmarkt mit den Ziel der Ausgabensenkung zu f&#246;rdern.
Hinsichtlich des Inhalts der Rabattvertr&#228;ge zwischen den Krankenkassen und den pharmazeutischen Unternehmen kommt den Vertragsparteien
ein weiter Gestaltungspielraum zu.</p>
<br />
<br />
<p>Radiologisch t&#228;tige Vertrags&#228;rzte beziehen Kontrastmittel, indem sie das Kontrastmittel ausw&#228;hlen und die &#228;rztliche
Verordnung bei der zust&#228;ndigen gesetzlichen Krankenversicherung einreichen, welche dann die Belieferung des Vertragsarztes durch einen
Lieferanten veranlasst. Die Belieferung erfolgt direkt an den Vertragsarzt, der Lieferant rechnet direkt mit der Krankenkasse ab. Die
Auswahl des Kontrastmittels obliegt allein dem Vertragsarzt. Die Vertrags&#228;rzte sind an eine wirtschaftliche Verordnungs- und
Bezugsweise gebunden.</p>
<br />
<br />
<p>Der allgemeine &#246;ffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine hoheitliche Ma&#223;nahme des
Unterlassungspflichtigen in Gestalt eines schlicht-hoheitlichen Verwaltungshandelns rechtswidrig ein subjektives Recht des Unterlassung
begehrenden Rechtsinhabers beeintr&#228;chtigt und diese Verletzung andauert oder die Gefahr der Wiederholung mit der begr&#252;ndeten
Besorgnis besteht, der Unterlassungspflichtige werde auch k&#252;nftig durch sein hoheitliches Handeln rechtswidrig in die gesch&#252;tzte
Rechts- und Freiheitssph&#228;re des Rechtsinhabers eingreifen</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Oct 12 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Tübinger Frauenhaus: Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9592450</link>
      <description><![CDATA[Landessozialgericht kippt entgegenstehende Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen - Stadt Tübingen muss Kosten für Lebensunterhalt (einschließlich Unterkunft) im Tübinger Frauenhaus von einer Frau und deren Sohn aus dem Zollernalbkreis zahlen<br /><b> </b><br /> <br />Urteil vom 25.03.2021, Az.: L 7 SO 3198/19 (rechtskräftig)<p class="pbs-datum">Datum: 06.10.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9592457" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9592458">
<p style="text-align: justify;">Die 1982 geborene Kl&#228;gerin K und ihr 2008 geborener Sohn lebten zun&#228;chst in einer Wohnung im
Zollernalbkreis. Im Januar 2017 suchten sie das Frauenhaus in T&#252;bingen auf. Mit dem Verein &#8222;Frauen helfen Frauen e.V.
T&#252;bingen&#8220; schloss K einen Mietvertrag &#252;ber ein Zimmer zu einer t&#228;glichen Bruttomiete von rund 20 &#8364;.
Zun&#228;chst bezogen K und ihr Sohn Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (sog. &#8222;Hartz IV&#8220;). Seit April 2017 bezieht K
eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung von monatlich rund 566 EUR.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Stadt T&#252;bingen verwies K auf die aus ihrer Sicht bestehende &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit des
Zollernalbkreises f&#252;r die Gew&#228;hrung von erg&#228;nzenden Sozialhilfeleistungen. F&#252;r die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung sei in der Regel die Kommune oder der Landkreis zust&#228;ndig, in dem der letzte gew&#246;hnliche Aufenthalt vor Aufnahme
in das Frauenhaus gewesen sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Zollernalbkreis lehnte dann allerdings Ks daraufhin gestellten Antrag auf Gew&#228;hrung von
Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 2017 bis zu Ks Auszug im April 2018 ab, weil die Stadt T&#252;bingen als
&#246;rtlicher Sozialhilfetr&#228;ger zust&#228;ndig sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2019 hat das Sozialgericht Reutlingen den Zollernalbkreis verurteilt, K
und ihrem Sohn Sozialhilfeleistungen in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt zu bewilligen, weil es sich beim Frauenhaus um eine
gesch&#252;tzte Wohnung handele, die ambulante Betreuungsma&#223;nahmen zur Verf&#252;gung stelle.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Berufung des Zollernalbkreises hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg die
anderslautende Entscheidung des Sozialgerichts Reutlingen aufgehoben und die beigeladene Stadt T&#252;bingen verurteilt, K und ihrem Sohn
Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) f&#252;r den streitigen Zeitraum zu gew&#228;hren. F&#252;r die Erbringung der Leistungen der Hilfe
zum Lebensunterhalt sei die Stadt T&#252;bingen als Tr&#228;ger der Sozialhilfe zust&#228;ndig, in dessen Bereich sich die
Leistungsberechtigten im streitigen Zeitraum tats&#228;chlich aufgehalten h&#228;tten. Hingegen sei nicht aufgrund Sonderregelungen (bei
station&#228;rer Leistung oder ambulant betreutem Wohnen) der Sozialhilfetr&#228;ger &#246;rtlich zust&#228;ndig, in dessen Bereich K und
ihr Sohn vor der Aufnahme ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt h&#228;tten (hier der Zollernalbkreis). Denn mit der
Unterbringung im Frauenhaus von K und ihrem Sohn h&#228;tten diese keine station&#228;re Leistung erhalten; das Angebot eines Frauenhauses
sei nicht auf die &#8222;Versorgung&#8220; der Frauen innerhalb der R&#228;umlichkeiten, sondern auf den nach au&#223;en gerichteten Schutz
vor Bedrohung angelegt. Dem entspreche die Ausrichtung des Frauenhauses, weil K und ihr Sohn f&#252;r ihre Versorgung im Frauenhaus
vollst&#228;ndig selbst verantwortlich gewesen seien. Sie h&#228;tten im Frauenhaus auch keine Leistungen nach dem SGB 12 in Form
ambulanter betreuter Wohnm&#246;glichkeiten bezogen. Denn soweit K und ihr Sohn im Rahmen des Frauenhausaufenthalts durch &#8222;Frauen
helfen Frauen e.V.&#8220; psychosoziale Betreuung erhalten h&#228;tten, handele es dabei sich nicht um einen Leistungserbringer, weil es an
einer Leistungs- und Verg&#252;tungsvereinbarung zwischen dem &#8222;Frauen helfen Frauen e.V.&#8220; und dem Tr&#228;ger der Sozialhilfe
fehle.</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></strong></p>
<table style="width: 642px; height: 418px;" border="0" frame="box">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;">
<p>Das <strong>Urteil betrifft Frauen, die Anspr&#252;che auf Sozialhilfe nach dem SGB XII haben</strong> (also Erwerbsgeminderte und
Personen im Rentenalter); nur f&#252;r diese ist nach &#167; 98 Abs. 1 SGB XII der Leistungstr&#228;ger am Ort des tats&#228;chlichen
Aufenthalts, also am Ort des Frauenhauses zust&#228;ndig:</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><strong>&#167; 98 SGB XII - &#246;rtliche Zust&#228;ndigkeit &#8211; (Auszug)</strong><br />
 (1) 1F&#252;r die Sozialhilfe &#246;rtlich zust&#228;ndig ist der Tr&#228;ger der Sozialhilfe, in dessen Bereich sich die
Leistungsberechtigten tats&#228;chlich aufhalten. (&#8230;)<br />
 (2) 1F&#252;r die station&#228;re Leistung ist der Tr&#228;ger der Sozialhilfe &#246;rtlich zust&#228;ndig, in dessen Bereich die
Leistungsberechtigten ihren gew&#246;hnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor
der Aufnahme zuletzt gehabt hatten. (&#8230;)<br />
 (5) 1F&#252;r die Leistungen nach diesem Buch an Personen, die Leistungen nach dem Siebten und Achten Kapitel in Formen ambulanter
betreuter Wohnm&#246;glichkeiten erhalten, ist der Tr&#228;ger der Sozialhilfe &#246;rtlich zust&#228;ndig, der vor Eintritt in diese
Wohnform zuletzt zust&#228;ndig war oder gewesen w&#228;re. (&#8230;)</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><strong>F&#252;r Frauen, die dem SGB II - Grundsicherung f&#252;r Arbeitsuchende - unterliegen, gilt die
Regelung des &#167; 36a SGB II, wonach der Tr&#228;ger am bisherigen gew&#246;hnlichen Aufenthaltsort zust&#228;ndig ist</strong> (sog.
Herkunftsprinzip):</p>
<br />
<br />
<p><strong>36a SGB II - Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus -</strong><br />
 Sucht eine Person in einem Frauenhaus Zuflucht, ist der kommunale Tr&#228;ger am bisherigen gew&#246;hnlichen Aufenthaltsort verpflichtet,
dem durch die Aufnahme im Frauenhaus zust&#228;ndigen kommunalen Tr&#228;ger am Ort des Frauenhauses die Kosten f&#252;r die Zeit des
Aufenthaltes im Frauenhaus zu erstatten.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Oct 06 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[„Freie Mitarbeiter“ in einer Physiotherapiepraxis sind abhängig beschäftigt bei Eingliederung in die Praxisorganisation ohne eigenes Unternehmerrisiko.]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9572668</link>
      <description><![CDATA[Physiotherapeuten, die als „freie Mitarbeiter“ in einer physiotherapeutischen Praxis arbeiten, sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied der 4. Senat des baden-württembergischen Landessozialgerichts und hob ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Mannheim auf.<br /><b> </b><br />Urteil vom 16.07.2021, Az.: L 4 BA 75/20 <p class="pbs-datum">Datum: 27.09.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9572675" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9572676">
<p style="text-align: justify;">Der Physiotherapeut P mit eigener privaten Praxis in Heidelberg war von Mai 2017 bis Mitte 2019
zus&#228;tzlich in einer physiotherapeutischen Gemeinschaftspraxis in Mannheim t&#228;tig. Mit deren Inhaber hatte er einen Vertrag als
&#8222;freier Mitarbeiter&#8220; geschlossen. Die durchgef&#252;hrten Behandlungen wurden &#252;ber das Abrechnungssystem der Praxisinhaber
abgerechnet, die 30 % des jeweiligen Abrechnungsbetrages erhielten. Die Gemeinschaftspraxis verf&#252;gt &#252;ber sechs
Behandlungsr&#228;ume mit einer entsprechenden Ausstattung, wie Behandlungsliegen, Trainingsger&#228;te etc. Besondere Behandlungsarten,
wie bspw. Hei&#223;luft- oder Schlingentischbehandlungen werden nur in bestimmten Behandlungsr&#228;umen durchgef&#252;hrt. Im streitigen
Zeitraum waren in der Gemeinschaftspraxis neben den beiden Inhabern und P weitere vier bzw. f&#252;nf Physiotherapeuten als sog.
&#8222;freie Mitarbeiter&#8220; t&#228;tig. Rezeptionsmitarbeiter wurden keine besch&#228;ftigt. Bei der Verteilung der Patienten auf die
jeweiligen Physiotherapeuten wurde zun&#228;chst einem etwaigen Wunsch nach einem bestimmten Therapeuten Rechnung getragen. Im &#220;brigen
&#252;berpr&#252;ften die Praxisinhaber, ob sie die Behandlung je nach Kapazit&#228;t pers&#246;nlich &#252;bernehmen konnten. War dies
nicht der Fall, wurden die Behandlungen den entsprechenden &#8222;freien Mitarbeitern&#8220;, abh&#228;ngig von deren freier
Zeitkapazit&#228;t, angeboten. Entschied sich ein Physiotherapeut, eine bestimmte Behandlung zu &#252;bernehmen, setzte er sich unmittelbar
mit dem Patienten in Verbindung und vereinbarte mit diesem einen konkreten Behandlungstermin.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Deutsche Rentenversicherung stellte auf Antrag des P im November 2017 fest, dass dieser abh&#228;ngig
besch&#228;ftigt und sozialversicherungspflichtig sei. Hiergegen klagten sowohl die Praxisinhaber als auch P vor dem Sozialgericht
Mannheim. Sie f&#252;hrten an, dass P nicht weisungsgebunden gewesen sei und seine Arbeitszeiten selbst habe bestimmen k&#246;nnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom 28.11.2019 stellte das SG antragsgem&#228;&#223; fest, dass P in seiner T&#228;tigkeit als
Physiotherapeut bei der Gemeinschaftspraxis nicht im Rahmen einer abh&#228;ngigen Besch&#228;ftigung t&#228;tig geworden sei. Die f&#252;r
eine selbstst&#228;ndige T&#228;tigkeit sprechenden Merkmale &#252;berw&#246;gen, weil P seine Arbeitszeit habe selbst bestimmen und ihm
angebotene Behandlungen von Patienten auch ohne Angabe von Gr&#252;nden ablehnen k&#246;nnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 4. Senat des Landessozialgerichts gab nun der Rentenversicherung Recht: Zwar k&#246;nnten auch
Physiotherapeuten ihre Leistungen im Rahmen einer selbstst&#228;ndigen T&#228;tigkeit erbringen. Ma&#223;geblich sei aber die konkrete
Ausgestaltung und die Eingliederung in die Organisationsstruktur und Arbeitsabl&#228;ufe der Gemeinschaftspraxis. So habe P im Rahmen
seiner T&#228;tigkeit im Wesentlichen nur solche Patienten behandelt, deren Behandlung ihm seitens der Inhaber der Gemeinschaftspraxis
angetragen wurden. Zudem habe er die in der Praxis vorgehaltene Ausstattung (spezielle Behandlungsr&#228;ume, Telefonanlage zur
Vereinbarung von Terminen mit den Patienten, EDV-Ausstattung mit elektronisch gef&#252;hrter Terminplanung) genutzt. &#220;ber eigene
Behandlungsr&#228;ume, die er jederzeit ohne Abstimmung mit anderen in der Praxis t&#228;tigen Physiotherapeuten h&#228;tte in Anspruch
nehmen k&#246;nnen, habe P in der Gemeinschaftspraxis nicht verf&#252;gt. Zudem sei P nicht werbend aufgetreten und weder auf dem
Praxisschild der Gemeinschaftspraxis als Erbringer von physiotherapeutischen Leistungen aufgef&#252;hrt noch im Internetauftritt der
Gemeinschaftspraxis als solcher namentlich genannt. Dar&#252;ber hinaus sei die Abrechnung der von P durchgef&#252;hrten Behandlungen mit
den Krankenkassen bzw. die Rechnungsstellung gegen&#252;ber den Privatpatienten durch die Inhaber der Gemeinschaftspraxis &#252;ber das von
ihr vorgehaltene Abrechnungssystem erfolgt. P habe auch kein nennenswertes Unternehmerrisiko getragen. So habe P weder eigenes Kapital noch
die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt. Seine T&#228;tigkeit habe keine relevanten Betriebsmittel erfordert. So
habe er f&#252;r die erbrachten Behandlungsleistungen eine Verg&#252;tung in H&#246;he von 70 % der von der Gemeinschaftspraxis
abgerechneten Verg&#252;tungen mit den gesetzlichen Krankenkassen und der Privatpatienten erhalten. Das Risiko, nicht wie gew&#252;nscht
arbeiten zu k&#246;nnen, weil Behandlungsm&#246;glichkeiten anderweitig vergeben wurden, stelle kein Unternehmerrisiko dar, sondern eines,
das auch jeden Arbeitnehmer treffe, der nur Zeitvertr&#228;ge bekomme oder auf Abruf arbeite und nach Stunden bezahlt werde. F&#252;r seine
T&#228;tigkeit habe P zudem lediglich eine tragbare Liege und Kinesiotape und damit keine nennenswerten Betriebsmittel eingesetzt. Die
Kosten f&#252;r den Unterhalt von Ps Kraftfahrzeugs bedingten kein unternehmerisches Risiko, weil Kraftfahrzeuge zur Erreichung des
Arbeitsplatzes regelm&#228;&#223;ig auch von Besch&#228;ftigten unterhalten w&#252;rden.</p>
<p><br />
</p>
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="width: 648px; height: 151px;" border="0" frame="box">
<tbody>
<tr>
<td>
<p style="text-align: justify;">&#167; 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] :<br />
 (1) 1Besch&#228;ftigung ist die nichtselbst&#228;ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh&#228;ltnis. 2Anhaltspunkte f&#252;r eine
Besch&#228;ftigung sind eine T&#228;tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 &#167; 7a SGB IV:<br />
 (1) Die Beteiligten k&#246;nnen schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Besch&#228;ftigung vorliegt
(&#8230;).</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Sep 27 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Mietobergrenzen in Heilbronn rechtmäßig – „schlüssiges Konzept“ der Stadt Heilbronn zur Bestimmung der  Angemessenheitsgrenze geeignet]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9485815</link>
      <description><![CDATA[<justify>Das Landessozialgericht hat entschieden, dass die Mietobergrenzen in Heilbronn auf einem rechtmäßigen „schlüssigen Konzept“ beruhen.</justify><b> </b><br />Urteil vom 21.07.2021, Az.: L 3 AS 1027/19 <p class="pbs-datum">Datum: 10.08.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9485822" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9485823">
<p style="text-align: justify;">Die 1973 geborene M ist die Mutter der 1995 geborenen T. F&#252;r die angemietete 67 m&#178; gro&#223;e
Zweizimmerwohnung in Heilbronn bezahlten sie im streitigen Zeitraum Juni bis August 2017 monatlich 587 &#8364; Bruttokaltmiete (530 &#8364;
Kaltmiete, 50 &#8364; Nutzungsentgelt f&#252;r eine Einbauk&#252;che sowie 7 &#8364; f&#252;r kalte Nebenkosten).</p>
<p style="text-align: justify;">Das Jobcenter Stadt Heilbronn &#252;bernahm die Unterkunftskosten unter Berufung auf ein von der Firma A
entwickeltes &#8222;schl&#252;ssiges Konzept&#8220; jedoch nur teilweise in H&#246;he von 470 &#8364;. Hiernach betrage die abstrakt
angemessene Nettokaltmiete 463 &#8364; zuz&#252;glich kalter Betriebskosten i.H.v. 7 &#8364;.</p>
<p style="text-align: justify;">Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich: Das &#8222;schl&#252;ssige Konzept&#8220; der Stadt
Heilbronn sei unwirksam, urteilte das Heilbronner Sozialgericht am 13.02.2019 (Az.: S 7 AS 1912/17). Die Datenerhebung sei in wesentlichen
Teilen nicht valide. Aufgrund der Unwirksamkeit des schl&#252;ssigen Konzeptes sei nach h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung auf die
Werte der Wohngeldtabelle zur&#252;ckzugreifen. Auch wenn dem Urteil nur ein Zweipersonenhaushalt zugrunde liege, d&#252;rften die
ma&#223;geblichen Erw&#228;gungen auf s&#228;mtliche vom schl&#252;ssigen Konzept erfassten Haushalte &#252;bertragbar sein (s.
Pressemitteilung vom 08.03.2019: <a href='https://sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/,Lde/5552774/?LISTPAGE=5488113' class=' link link-external' target='_blank'>https://sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/,Lde/5552774/?LISTPAGE=5488113</a><a href='https://sozialgericht-heilbronn.justiz-bw.de/pb/,Lde/5552774/?LISTPAGE=5488113' class=' link link-external' target='_blank'></a></p>
<p style="text-align: justify;">Auf die Berufung des Jobcenters der Stadt Heilbronn hat der 3. Senat des Landessozialgerichts das Urteil
des Heilbronner Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen:</p>
<p style="text-align: justify;">Das Konzept erf&#252;lle die von der Rechtsprechung des Bundesozialgerichts gestellten
Mindestanforderungen. Zutreffend habe sich das Konzept auf den gesamten Wohnungsmarkt im Stadtgebiet Heilbronn, also Wohnungen einfachen,
mittleren und gehobenen Standards bezogen. Die mit der Mietwerterhebung erfasste Datengrundlage sei auch hinreichend valide und
repr&#228;sentativ. So l&#228;gen dem Konzept insgesamt mehr als 1.500 Mietwerte bzw. Angebotsmieten, demnach mindestens 5 % des
Gesamtwohnungsbestandes von seinerzeit 29.800 Wohnungen zugrunde. Es sei nicht ersichtlich, dass die in die Auswertung eingegangenen Daten
kein realistisches Bild des Wohnungsmarktes im Stadtgebiet Heilbronn vermittelt h&#228;tten. Unbedenklich sei, dass auch Daten von
Leistungsberechtigten aus dem SGB II-Bestand des Jobcenters in die Ermittlung der Angemessenheitsgrenzen eingeflossen seien. Denn weder
bestehe vorliegend die Gefahr eines Zirkelschlusses noch fielen die Daten des Jobcenters mit lediglich 412 Mietwerten &#252;berproportional
ins Gewicht. Die erhobenen Daten seien auch hinreichend valide und repr&#228;sentativ in Tabellenform jeweils unter Angabe der Quelle und
des Datums des Inserats aufbereitet worden. Im Rahmen der von den Fachgerichten durchzuf&#252;hrenden nachvollziehenden Kontrolle sei es
nicht Aufgabe der Gerichte, ohne Anlass jedes einzelne Mietangebot zu &#252;berpr&#252;fen. Ein solcher Anlass habe vorliegend angesichts
der umfassenden Zusammenstellung der Rohdaten nicht bestanden. Eine Unschl&#252;ssigkeit des Konzepts ergebe sich auch nicht aus dem
Umstand, dass hierin die Gruppe der Studenten und Empf&#228;nger von Berufsausbildungsbeihilfe nicht ber&#252;cksichtigt worden sei. Denn
diese Paare und WG-Bewohner verf&#252;gten jeweils &#252;ber ein zwar niedriges, aber eigenes Einkommen und h&#228;tten zusammen oftmals
eine h&#246;here Kaufkraft als viele Familien. Schlie&#223;lich sei im Konzept beanstandungsfrei auf Durchschnittswerte aller
Betriebskostenwerte (hier i.H.v. 1,45 &#8364; pro m&#178; f&#252;r Wohnungsgr&#246;&#223;en bis 60 m&#178; im Vergleichsraum) abgestellt
worden.</p>
<p style="text-align: justify;"><br />
 <span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="width: 633px; height: 407px;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;">
<p>&#167; 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch - [SGB II] - Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung (Auszug):<br />
 Bedarfe f&#252;r Unterkunft und Heizung werden in H&#246;he der tats&#228;chlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Erh&#246;hen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen f&#252;r Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf
anerkannt. Soweit die Aufwendungen f&#252;r die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang
&#252;bersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der
Bedarfsgemeinschaft nicht m&#246;glich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch l&#228;ngstens f&#252;r sechs Monate. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen
Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Ber&#252;cksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen
unwirtschaftlich w&#228;re. (&#8230;)</p>
<p><br />
 <span style="text-decoration: underline;">Anmerkung:</span> Nach h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung ist der angemessene
Quadratmeterpreis einer Wohnung sowohl f&#252;r die Miete selbst als auch f&#252;r die Mietnebenkosten mittels eines schl&#252;ssigen
Konzepts f&#252;r einen Vergleichsraum zu ermitteln. Ein solches Konzept muss eine hinreichende Gew&#228;hr daf&#252;r bieten, dass es die
aktuellen Verh&#228;ltnisse des &#246;rtlichen Wohnungsmarktes realit&#228;tsgerecht wiedergibt. Derzeit sind zahlreiche, mit Blick auf das
&#8222;Musterverfahren&#8220; ruhend gestellte Klagen beim Sozialgericht anh&#228;ngig, in denen ebenfalls streitig ist, bis zu welcher
H&#246;he die Mietkosten von Hartz IV- sowie Sozialhilfeempf&#228;ngern in Heilbronn zu &#252;bernehmen sind.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Aug 10 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Beschaffung und Nutzung von Dienstwägen für private Zwecke unzulässig]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9423810</link>
      <description><![CDATA[<justify>Klage der Unfallkasse Baden-Württemberg gegen aufsichtsrechtlichen Bescheid erfolglos –</justify><justify>Beschaffung und Nutzung von Dienstwägen für private Zwecke laut LSG-Urteil unzulässig </justify><br />Urteil vom 29.06.2021, Az.: L 6 U 2716/20 KL<p class="pbs-datum">Datum: 05.07.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9423817" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9423818">
<p style="text-align: justify;">Die Unfallkasse Baden-W&#252;rttemberg ist Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung u.a. f&#252;r
Besch&#228;ftigte in Landes- und Gemeindeunternehmen sowie f&#252;r Kapitalgesellschaften, an denen das Land oder Gemeinden mehrheitlich
beteiligt sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Im M&#228;rz 2017 wies das Land Baden-W&#252;rttemberg als zust&#228;ndige Aufsichtsbeh&#246;rde die
Unfallkasse darauf hin, dass die im Rahmen einer Stellenausschreibung (f&#252;r einen Abteilungsleiter Pr&#228;vention) angebotene private
Dienstwagennutzung nicht zu deren Aufgaben geh&#246;re und gegen die Grunds&#228;tze der Wirtschaftlich- und Sparsamkeit versto&#223;e.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Unfallkasse erwiderte, von derzeit 35 dienstlichen Fahrzeugen seien 28 einzelnen ihrer insgesamt 312
Mitarbeiter fest zugeordnet. Diese d&#252;rften die Fahrzeuge auch privat nutzen. Nach einer Vorstandsrichtlinie verpflichte sich jeder
berechtigte Mitarbeiter, dienstlich mindestens 6.000 km j&#228;hrlich zu fahren. Ansonsten verliere er den Anspruch auf Dienstwagennutzung.
Parallel hierzu k&#246;nne jeder Dienstwagennutzer private Kilometer mit dem Fahrzeug zur&#252;cklegen, sei aber verpflichtet, mit einem
Fahrtenbuch dienstliche und private Fahrten zu erfassen. Aus den gefahrenen Jahreskilometern w&#252;rden dann die Kilometerkosten je
Dienstfahrzeug ermittelt und anteilig auf die privaten und dienstlichen Kilometer verteilt. Jeder Dienstwagennutzer erstatte dann f&#252;r
die privat gefahrenen Kilometer seine Kosten gegen&#252;ber der Unfallkasse. Ihr Konzept zur &#220;berlassung von Dienstwagen sei das
wirtschaftlichste und kostensparendste aller Unfallversicherungstr&#228;ger.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach aufsichtsrechtlicher Beratung verpflichtete das Land die Unfallkasse mit Bescheid vom 28.07.2020,
ihren Besch&#228;ftigten diejenigen personenbezogenen Dienstfahrzeuge nicht mehr zur Verf&#252;gung zu stellen, bei denen die
Unwirtschaftlichkeit mangels ausreichender dienstlicher Nutzung offensichtlich war, und zu pr&#252;fen, ob stattdessen eine bevorzugte
Nutzung von Pool-Fahrzeugen in Betracht komme. K&#252;nftig seien personenbezogene Dienstfahrzeugen nur noch dann zu beschaffen, wenn von
deren Wirtschaftlichkeit allein unter Zugrundelegung der dienstlichen Laufleistung, mindesten 90 Nutzungstagen und Kosten pro Kilometer im
Rahmen der Wegstreckenentsch&#228;digung in H&#246;he von 0,35 &#8364; ausgegangen werden k&#246;nne. Zur Begr&#252;ndung f&#252;hrte das
Land aus, Betriebsmittel d&#252;rften nur f&#252;r gesetzlich oder durch Satzung vorgesehene Aufgaben verwendet werden. Wenn Fahrzeuge wie
von der Unfallkasse &#252;ber das erforderliche Ma&#223; hinaus beschafft w&#252;rden, widerspreche dies den gesetzlichen Vorgaben. Da die
Unfallkasse gem&#228;&#223; ihrer Richtlinie bei personenbezogenen Fahrzeugen von lediglich 6.000 km dienstlicher Nutzung bzw. 16.000 km
Gesamtlaufleistung ausgehe, &#252;berschreite sie das Ma&#223; an zul&#228;ssigen Beschaffungen schon dadurch, dass sie so eine
&#252;berwiegend private Nutzung der personenbezogenen Fahrzeuge erm&#246;gliche. Zudem sei eine rein dienstliche Jahreslaufleistung von
nur 6.000 km unwirtschaftlich. Die Unfallkasse habe aufgrund ihrer Treuh&#228;nderfunktion gegen&#252;ber ihren Mitgliedern
Verwaltungsaufgaben mit dem geringstm&#246;glichen Aufwand zu bestreiten. Demnach m&#252;sse sich die Wirtschaftlichkeit eines
Dienstfahrzeuges zwangsl&#228;ufig ausschlie&#223;lich aus der dienstlichen Nutzung und nicht erst in Kombination mit einer
zus&#228;tzlichen privaten Nutzung ergeben.</p>
<p style="text-align: justify;">Die hiergegen gerichtete Klage der Unfallkasse hat der 6. Senat des Landessozialgerichts
Baden-W&#252;rttemberg mit Urteil vom 29.06.2021 abgewiesen:</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin habe durch die Zurverf&#252;gungstellung personenbezogener Dienstw&#228;gen und die
unwirtschaftliche Nutzung ihres Fahrzeugbestandes ihr Selbstverwaltungsrecht &#252;berschritten. Auch unter Ber&#252;cksichtigung des
Grundsatzes einer ma&#223;vollen Aus&#252;bung der Rechtsaufsicht bewege sich das Handeln der Unfallkasse nicht mehr im Bereich des
rechtlich noch Vertretbaren. Die Kl&#228;gerin habe sich bei der Bedarfsermittlung an Dienstkraftwagen von sachfremden, nicht mehr
vertretbaren Erw&#228;gungen leiten lassen, indem sie durch die Ber&#252;cksichtigung von privaten Kilometern einen deutlich h&#246;heren
Bedarf ermittelt und gedeckt habe. Die Unfallkasse &#252;berschreite auch ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, indem sie die private Nutzung
nicht nur erlaube, sondern nach ihrem eigenen Vorbringen zufolge sogar w&#252;nsche, um &#252;ber die damit verbundene h&#246;here
Jahreslaufleistung der Dienstkraftfahrzeuge g&#252;nstigere Leasingkonditionen erzielen zu k&#246;nnen. Zum Aufgabenspektrum der
Kl&#228;gerin geh&#246;re eindeutig nicht die &#220;berlassung von mit Mitteln der Versichertengemeinschaft finanzierten Dienstfahrzeugen
an ihre Mitarbeiter zur privaten Nutzung. Die Verfahrensweise der Unfallkasse f&#252;hre dazu, dass neben h&#246;heren Sachkosten f&#252;r
die Fahrzeuge auch Personalkosten f&#252;r die Verwaltung und insbesondere f&#252;r die Abrechnung des Fuhrparks generiert w&#252;rden.
Diese zus&#228;tzlichen Kosten seien letztlich von den Beitragszahlern zu tragen. Die Unfallkasse habe nach eigenen Angaben mehr als 10 %
ihrer Mitarbeitern ein Kraftfahrzeug zur Verf&#252;gung gestellt (35 Kraftfahrzeuge bei 312 Mitarbeitern); hochgerechnet auf mehr als
300.000 Landesbesch&#228;ftigte m&#252;sste Baden-W&#252;rttemberg bei gleicher Handhabe &#252;ber 30.000 Kraftfahrzeuge beschaffen und
seinen Bediensteten als Dienstw&#228;gen zur Verf&#252;gung stellen. Dies verdeutliche den au&#223;erordentlich hohen Umfang der
dienstlichen Kraftfahrzeugflotte der Unfallkasse. Die Definition des Wirtschaftlichkeitsma&#223;stabes durch das Land in H&#246;he von 0,35
&#8364; je Kilometer orientiere sich auch zul&#228;ssigerweise an den landesreisekostenrechtlichen Bestimmungen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></strong></p>
<table style="width: 649px; height: 295px;" align="left" border="0" frame="box">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;">Nach &#167; 87 Abs. 1 S.1. SGB IV unterliegen die Versicherungstr&#228;ger staatlicher Aufsicht. Die
Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht, das f&#252;r die Sozialversicherungstr&#228;ger ma&#223;gebend
ist (&#167; 87 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Wird durch das Handeln oder Unterlassen eines Sozialversicherungstr&#228;gers das Recht verletzt,
soll die Aufsichtsbeh&#246;rde zun&#228;chst beratend darauf hinwirken, dass der Sozialversicherungstr&#228;ger die Rechtsverletzung behebt
(&#167; 89 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Kommt der Sozialversicherungstr&#228;ger dem innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die
Aufsichtsbeh&#246;rde den Sozialversicherungstr&#228;ger verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben (&#167; 89 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). 
<p>Aufgabe der Unfallkasse Baden-W&#252;rttemberg als Tr&#228;gerin der gesetzlichen Unfallversicherung ist nach &#167; 1 SGB VII,
Arbeitsunf&#228;lle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verh&#252;ten (Nr. 1) und nach Eintritt von
Arbeitsunf&#228;llen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsf&#228;higkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln
wiederherzustellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen zu entsch&#228;digen (Nr. 2). Betriebsmittel d&#252;rfen nach
&#167; 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII nur f&#252;r solche Aufgaben verwendet werden, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie
f&#252;r Verwaltungskosten.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jul 05 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz ist selbständig tätig]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Chefdirigent+des+Philharmonieorchesters+Konstanz+ist+selbstaendig+taetig</link>
      <description><![CDATA[Landessozialgericht bestätigt Urteil des Sozialgerichts - Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht<br /><b> </b><br />Urteil vom 02.06.2021, Az.: L 5 BA 142/20<p class="pbs-datum">Datum: 23.06.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9372556" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9372557">
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger D ist ausgebildeter Violinist und Dirigent. Seit September 2016 leitet er als Chefdirigent
das Philharmonieorchester der Stadt Konstanz auf der Grundlage eines 5-j&#228;hrigen Dirigentenvertrages. Ende September 2016 beantragte
die Stadt Konstanz beim beklagten Rentenversicherungstr&#228;ger, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Chefdirigenten
festzustellen.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Bescheid vom Januar 2017 stellte die Beklagte ein abh&#228;ngiges Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis
des D zur Stadt Konstanz fest. Denn D habe den organisatorischen Rahmen einzuhalten, der durch die Stadt einseitig vorgegeben werde. Laut
Dirigentenvertrag habe die Stadt die Rechtsmacht, die Durchf&#252;hrung der Besch&#228;ftigung einseitig zu bestimmen. Ein
unternehmerisches Risiko trage D nicht.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Konstanz den Bescheid aufgehoben und festgestellt,
dass die T&#228;tigkeit des D als Chefdirigent bei der Stadt nicht der Versicherungspflicht unterliegt. Nach Gesamtabw&#228;gung aller
Umst&#228;nde sei D selbst&#228;ndig f&#252;r die Stadt t&#228;tig.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom 02.06.2021 hat der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg die Berufung der
Beklagten zur&#252;ckgewiesen: Die T&#228;tigkeit eines Dirigenten k&#246;nne grunds&#228;tzlich sowohl als Besch&#228;ftigung als auch im
Rahmen eines freien Dienstverh&#228;ltnisses ausge&#252;bt werden. Hier &#252;berw&#246;gen die Indizien, die f&#252;r eine
selbst&#228;ndige T&#228;tigkeit des D als Chefdirigent des Philharmonieorchesters sprechen. Insbesondere fehle es in wesentlichen
Bereichen an einem Weisungsrecht der Stadt Konstanz gegen&#252;ber dem Chefdirigenten und an einer relevanten betrieblichen Eingliederung.
D trage das volle Ausfallrisiko, dass Konzerte nicht zur Auff&#252;hrung gebracht werden k&#246;nnten. K&#246;nne D die Konzerte, f&#252;r
die er unter Umst&#228;nden &#252;ber Monate hinweg mit dem Orchester geprobt habe, aus welchen Gr&#252;nden auch immer nicht
auff&#252;hren, gingen ihm rund 80 % seines Honorars verloren. D lege auch die Konzerttermine fest und habe das Letztentscheidungsrecht
&#252;ber die Probentermine. An Arbeitszeiten sei er nicht gebunden. Nur etwa 1/3 der von ihm international dirigierten Konzerte erbringe
er im Auftrag der Stadt. Zudem trete er werbend am Markt auf und bediene sich eines Managements. Die Stadt habe zudem nur ein Vetorecht bei
der Auswahl von St&#252;cken, die nicht im Einklang mit dem Charakter oder den finanziellen Mitteln der Philharmonie stehen. Im
&#220;brigen habe sie hiervon auch keinen Gebrauch gemacht. D habe auch nicht die Rolle eines Vorgesetzten eingenommen, indem er
bez&#252;glich unp&#252;nktlicher Orchestermitglieder zusammen mit der Stadt nach &#8222;L&#246;sungen&#8220; gesucht habe. Er sei auch
nicht deshalb in den Betrieb der Stadt eingegliedert, weil er sich vertraglich verpflichtet habe, die Philharmonie bei drei der Stadt
Konstanz wichtigen Veranstaltungen zu repr&#228;sentieren. Eine solche Vereinbarung sei dem Umstand geschuldet, dass sich die Stadt mit der
Verpflichtung des D als international renommierten K&#252;nstler (&#228;hnlich dem Trainer einer Fu&#223;ballmannschaft) &#8222;eine Marke
eingekauft&#8220; habe, mit der sie nach au&#223;en hin wahrgenommen werden und Werbung machen m&#246;chte.</p>
<p><br />
</p>
<table style="width: 621px; height: 90px;" align="center" border="0" frame="box">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;">&#167; 7 Viertes Buch Sozialgesetzbuch [SGB IV] :<br />
 (1) 1Besch&#228;ftigung ist die nichtselbst&#228;ndige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh&#228;ltnis. 2Anhaltspunkte f&#252;r eine
Besch&#228;ftigung sind eine T&#228;tigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(&#8230;)</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Jun 23 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[kein Arbeitsunfall nach Sturz auf „Firmenskitag“]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Kein+Arbeitsunfall+nach+Sturz+auf+Firmenskitag</link>
      <description><![CDATA[Kein Arbeitsunfall nach Sturz auf einem vom Arbeitgeber organisierten Skitag, der nur skifahrende Mitarbeiter anspricht.<br /><br />Beschluss vom 21.05.2021, Az.: L 3 U 1001/20<p class="pbs-datum">Datum: 26.05.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9279732" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9279733">
<p style="text-align: justify;">Der 1966 geborene Kaufmann K nahm im M&#228;rz 2018 gemeinsam mit anderen Mitarbeitern an einem von seinem
Arbeitgeber initiierten &#8222;Firmenskitag 2018&#8220; in &#214;sterreich teil. Die an die &#8222;Mitarbeiter/innen&#8220; gerichtete
Einladung enthielt keine weiteren Hinweise zum Ablauf des &#8222;Firmenskitags&#8220; Von den mehr als 1100 Betriebsangeh&#246;rigen nahmen
80 Mitarbeiter teil. Eine etwaige &#220;bernachtung war selbst zu organisieren und zu bezahlen. Am Besch&#228;ftigungsstandort des K war
dieser der einzige Teilnehmer. W&#228;hrend des Skifahrens st&#252;rzte K und zog sich einen teilweisen Sehnenriss an der linken Schulter
zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Seine Berufsgenossenschaft (BG) lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab: Es liege kein
Versicherungsfall vor, weil K zur Zeit des Sturzes keine versicherte T&#228;tigkeit verrichtet habe. Aufgrund der geringen Teilnehmerzahl
von weniger als 7 % sei die Veranstaltung nicht geeignet gewesen, die Verbundenheit zwischen der Betriebsleitung und der Belegschaft zu
f&#246;rdern. Im Vordergrund h&#228;tten f&#252;r den skifahrenden Teil der Belegschaft private Freizeitinteressen gestanden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht verlief f&#252;r K erfolglos. Im Berufungsverfahren
hat der 3. Senat des Landessozialgerichts das erstinstanzliche Urteil best&#228;tigt: Mit seiner freiwilligen Teilnahme am Firmenskitag und
damit auch am Skifahren habe K keine Pflicht aus dem Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis erf&#252;llt. Das seinerzeitige Skifahren sei auch
nicht als versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten. Denn die Veranstaltung habe nicht der Pflege der Verbundenheit und
der F&#246;rderung des Gemeinschaftsgedankens zwischen Unternehmensleitung und Besch&#228;ftigten bzw. zwischen den Besch&#228;ftigten
untereinander gedient. Insoweit sei ma&#223;geblich, ob die Teilnahme grunds&#228;tzlich allen Besch&#228;ftigten des Unternehmens offen
gestanden habe und objektiv m&#246;glich gewesen sei. Erkennbar habe die Einladung aber nur auf den Personenkreis der Skifahrer unter den
Mitarbeitern abgezielt und bereits deshalb nur einen Teil der Belegschaft angesprochen, was auch in der im Verh&#228;ltnis zur
Gesamtbelegschaft sehr geringen Teilnehmerzahl von 80 Personen deutlich werde. Die Mitarbeiter der Tochtergesellschaften des Arbeitgebers
aus Ungarn und der Slowakei h&#228;tten wegen der Entfernung zudem schon keine Einladung f&#252;r den Firmenskitag bekommen. Dass
tats&#228;chlich auch ein Alternativprogramm f&#252;r Nichtskifahrer in Gestalt von &#8222;Wandern&#8220;, &#8222;Rodeln&#8220; und
&#8222;Sonnen&#8220; angeboten worden sei, ergebe sich weder aus der Einladung noch aus den an die angemeldeten Mitarbeiter per E-Mail
versendeten Informationen. Im &#220;brigen habe es auch keine gemeinsame, auf St&#228;rkung des Wir-Gef&#252;hls ausgelegte Programmpunkte
aller Teilnehmer gegeben. Zum vom Arbeitgeber &#252;bernommenen Mittagessen h&#228;tten die Teilnehmer nach Belieben kommen und gehen
k&#246;nnen. Eine strukturierte St&#228;rkung des Gemeinschaftsgef&#252;hls sei daher am Firmenskitag nicht m&#246;glich gewesen.
Zusammenfassend h&#228;tten damit Freizeit und Erholung in Gestalt von Skifahren und sonstigen Aktivit&#228;ten im Vordergrund gestanden,
was eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ausschlie&#223;e. Insoweit unterscheide sich der Fall auch von der Konstellation, welche
dem Urteil des 10. Senats des LSG vom 28.05.2020 (Az. L 10 U 289/18) zu Grunde gelegen habe. Im dortigen Fall sei zu einem mehrt&#228;gigen
&#8222;Teambildung 2016&#8220; mit einem auf F&#246;rderung des Gemeinschaftsgedankens ausgerichteten Gesamtprogramm eingeladen worden, an
der mehr als 50% der Mitarbeiter teilgenommen h&#228;tten. Eine andere Bewertung ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass im hiesigen Fall
der Arbeitgeber die Kosten f&#252;r den Skipass, das Mittagessen und die Getr&#228;nke &#8211; bis auf hochprozentig alkoholhaltige
Getr&#228;nke &#8211; sowie teilweise f&#252;r die Zugtickets &#252;bernommen habe. Denn die Teilnahme an reinen Freizeit- und
Erholungsveranstaltungen sei selbst dann nicht versichert, wenn diese vom Unternehmen organisiert und finanziert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Erg&#228;nzender Hinweis: (Ski-)Unf&#228;lle auf &#8222;Firmenevents&#8220; und die Frage, ob diese dann
Arbeitsunf&#228;lle sind, besch&#228;ftigen das Landessozialgericht immer wieder, s. z.B.<br />
<a href='https://landessozialgericht-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Sturz+beim+Skifahren+auf+mehrtaegiger_+vom+Arbeitgeber+organisierten+Reise+kann+Arbeitsunfall+sein/?LISTPAGE=6023472' class=' link link-external' target='_blank'>https://landessozialgericht-baden-wuerttemberg.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Sturz+beim+Skifahren+auf+mehrtaegiger_+vom+Arbeitgeber+organisierten+Reise+kann+Arbeitsunfall+sein/?LISTPAGE=6023472</a><br />
</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></strong></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 649px; height: 265px; margin-left: auto; margin-right: auto;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: left; width: 645px;">&#167; 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] :<br />
Kraft Gesetzes sind versichert (&#8230;) Besch&#228;ftigte (&#8230;).<br />
<br />
<p style="text-align: justify;">&#167; 8 SGB VII:<br />
(1) Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach &#167; 2 (&#8230;) begr&#252;ndenden
T&#228;tigkeit (versicherte T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von au&#223;en auf den K&#246;rper einwirkende
Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren. (&#8230;).</p>
<br />
<br />
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Hinweis</span>: Die Anerkennung als Arbeitsunfall hat
weitreichende Folgen: So hat die zust&#228;ndige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsma&#223;nahme oder eine Umschulung) zu erbringen,
Verletzten-/&#220;bergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed May 26 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Berufsschadensausgleich für Opfer des Banküberfalls von Siegelsbach]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Berufsschadensausgleich+fuer+Opfer+des+Bankueberfalls+von+Siegelsbach</link>
      <description><![CDATA[Opfer des Banküberfalls von Siegelsbach erhält weitere Opferentschädigung in Form von Berufsschadensausgleich<br /><br />Urteil vom 18.05.2021, Aktenzeichen L 6 VG 1518/20<p class="pbs-datum">Datum: 25.05.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9277000" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9277001">
<p style="text-align: justify;">Der heute 46j&#228;hrige Bankangestellte O ist gelernter Bankkaufmann. Berufsbegleitend zu seiner
T&#228;tigkeit als stellvertretender Filialleiter schloss er im April 2004 erfolgreich seine Pr&#252;fung zum IHK-Wirtschaftsinformatiker
ab. Im Oktober 2004 wurde er mit 29 Jahren Opfer eines Bank&#252;berfalls. Der T&#228;ter, ein dem O bekannter B&#228;ckermeister, ging
davon aus, dass dieser am Nachmittag alleine in der Bank sein werde und hatte sich entschlossen, dem O unmaskiert gegen&#252;ber zu treten
und ihn zu t&#246;ten. Er passte O nach der Mittagspause ab, folgte ihm in die Bank und zwang ihn mit am Kopf des O gehaltener Pistole, den
Tresor zu &#246;ffnen. Um sich die Beute von rund 33.000 &#8364; zu sichern und den Tatzeugen zu beseitigen, zwang er den O, sich
hinzuknien und schlug ihm mit der Unterseite des Pistolengriffs 12mal mit voller Wucht auf den Kopf, bis dieser schlie&#223;lich mit einer
handtellergro&#223;en Tr&#252;mmerfraktur des Sch&#228;dels sowie weiteren Br&#252;chen im Augenbereich stark blutend zusammensackte. O
wurde durch Notoperationen gerettet. Neben mehreren Rehaaufenthalten erfolgte ab Oktober 2005 in Teilzeit zu 50% die Wiedereingliederung
auf einem Arbeitsplatz im Electronic-Banking mit Telefonhotline. Im Februar 2008 war ein erneuter Arbeitsplatzwechsel erforderlich, nachdem
O den Anforderungen an diese T&#228;tigkeit nicht gewachsen war und es deswegen zunehmend zu Kundenbeschwerden kam. Seit September 2008 ist
die Arbeitszeit auf 40 % reduziert. Vom zust&#228;ndigen Unfallversicherungstr&#228;ger bezieht O eine Verletztenrente nach einer Minderung
der Erwerbsf&#228;higkeit von 60 v. H.</p>
<p style="text-align: justify;">In der Folgezeit stellte das Land Baden-W&#252;rttemberg einen Grad der Sch&#228;digung (GdS) von 60 ab Mai
2005 sowie von 70 ab April 2017 fest. Berufsschadensausgleich stehe dem O erst ab April 2017 zu, weil medizinische und berufliche
Rehabilitationsma&#223;nahmen erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgversprechend und zumutbar gewesen seien.</p>
<p style="text-align: justify;">O klagte auf Gew&#228;hrung von h&#246;herem und fr&#252;herem Berufsschadensausgleich: Aufgrund der Folgen
der Straftat k&#246;nne er nicht mehr als Wirtschaftsinformatiker arbeiten; der dadurch entstandene wirtschaftliche Schaden sei daher
auszugleichen. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab, weil Rehabilitationsma&#223;nahmen bis M&#228;rz 2017 noch erfolgversprechend
gewesen w&#228;ren und O lediglich als Bankkaufmann und nicht entsprechend seiner IHK-Ausbildung als Wirtschaftsinformatiker gearbeitet
habe (Gerichtsbescheid vom 15.04.2020).</p>
<p style="text-align: justify;">Die Berufung des O war weitgehend erfolgreich: Mit Urteil vom 18.05.2021 hat der 6. Senat des
Landessozialgerichts das beklagte Land Baden-W&#252;rttemberg verurteilt, ihm h&#246;heren Berufsschadensausgleich bereits ab September
2006 zu gew&#228;hren. Denn er k&#246;nne schadensbedingt aufgrund seiner kognitiven Einschr&#228;nkungen seine vor dem sch&#228;digenden
Ereignis ausge&#252;bte Vollzeitt&#228;tigkeit als Bankkaufmann mit der Qualifikation als Wirtschaftsinformatiker nicht mehr nachgehen.
Sein Leistungsverm&#246;gen sei bereits nach der letzten station&#228;ren Rehabilitationsma&#223;nahme im Fr&#252;hjahr 2006 dahingehend
gesunken, dass ihm nur noch eine T&#228;tigkeit von maximal 3 Stunden t&#228;glich mit geringerer geistiger und k&#246;rperlicher
Beanspruchung m&#246;glich sei. Zwar entstehe nach dem Grundsatz &#8222;Reha vor Rente&#8220; ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich
fr&#252;hestens in dem Monat, in dem zumutbare und erfolgversprechende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am
Arbeitsleben abgeschlossen seien. Das beklagte Land gehe bei seiner Ablehnung des Leistungsanspruchs f&#252;r den Zeitraum vor April 2017
aber zu Unrecht davon aus, dass O durch weitere Rehabilitationsma&#223;nahmen voraussichtlich wieder in Vollzeit h&#228;tte arbeiten
k&#246;nnen. Tats&#228;chlich habe O durch die massive Gewalteinwirkung auf den Kopf derart bleibende Sch&#228;den davongetragen, dass die
Wiedereingliederung nur auf einem Teilzeitarbeitsplatz gelungen sei. Denn er ben&#246;tige sch&#228;digungsbedingt klare Strukturen und
definierte Abl&#228;ufe, die er St&#252;ck f&#252;r St&#252;ck und ohne Zeitdruck bearbeiten k&#246;nne. Kundenkontakt komme nicht mehr in
Betracht, da es O &#252;berfordere, unvorbereitet mit m&#246;glichen Fragen und komplexen Sachverhalten konfrontiert zu werden. Dass der
T&#228;ter zun&#228;chst freigesprochen worden sei, habe O zus&#228;tzlich traumatisiert. Das beklagte Land habe zudem nicht ansatzweise
dargelegt, welche konkreten Rehabilitationsleistungen mit welchem Ziel O noch h&#228;tte erbringen k&#246;nnen. Dem O stehe auch ein
h&#246;herer Berufsschadensausgleich zu, weil er ohne das sch&#228;digende Ereignis durch den IHK-Abschluss als Wirtschaftsinformatiker
eine Entlohnung vergleichbar der Besoldungsgruppe A 9 des gehobenen Dienstes h&#228;tte erreichen k&#246;nnen. Ein von O geforderter noch
h&#246;herer Berufsschadensausgleich sei nicht zu gew&#228;hren. Denn soweit dieser darauf verweise, einen Abschluss als studierter
Dipl.-Wirtschaftsinformatiker angestrebt zu haben, habe er nach der erfolgreichen IHK-Pr&#252;fung als Wirtschaftsinformatiker seine
vorherige T&#228;tigkeit als stellvertretender Filialleiter in Vollzeit fortgesetzt, ohne eine Absicht f&#252;r ein Studium erkennen zu
lassen.<br />
 Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig: O kann die Nichtzulassung der Revision noch vor dem Bundesozialgericht anfechten.</p>
<br />
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage</strong></span></p>
<table style="width: 579px; height: 26px;" align="left" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;">Nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentsch&#228;digungsgesetz (OEG) erh&#228;lt, wer im Geltungsbereich des
OEG durch einen vors&#228;tzlichen, rechtswidrigen t&#228;tlichen Angriff eine gesundheitliche Sch&#228;digung erlitten hat, wegen der
gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. 
<p style="text-align: justify;">Nach &#167; 30 Abs. 3 BVG erhalten rentenberechtigte Besch&#228;digte, deren Einkommen aus
gegenw&#228;rtiger oder fr&#252;herer T&#228;tigkeit durch die Sch&#228;digungsfolgen gemindert ist, einen Berufsschadensausgleich in
H&#246;he von 42,5 v.H. des auf volle Euro gerundeten Einkommensverlustes (&#8230;).</p>
<p style="text-align: justify;">Gem&#228;&#223; &#167; 29 BVG entsteht (&#8230;) ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich fr&#252;hestens
in dem Monat, indem erfolgversprechende und zumutbare Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben
abgeschlossen werden. Dies soll sicherstellen, dass der zur Schadensminderung verpflichtete Besch&#228;digte zu seinem eigenen Besten an
einer von Amts wegen durchzuf&#252;hrenden beruflichen Rehabilitation mitwirkt und so den Grundsatz &#8222;Rehabilitation vor Rente&#8220;
verwirklicht.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue May 25 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Grundsätzlich kein Anspruch auf FFP2-Masken als Hartz IV-Mehrbedarf]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Grundsaetzlich+kein+Anspruch+auf+FFP2-Masken+als+Hartz+IV-Mehrbedarf</link>
      <description><![CDATA[Zur Frage, ob das Jobcenter verpflichtet ist, einem Hartz IV-Empfänger bis zu 129 € monatlich für den Kauf von FFP2-Masken zu zahlen<br /> <br />Beschluss vom 19.04.2021, Az.: L 2 AS 1032/21 ER-B<p class="pbs-datum">Datum: 03.05.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9188370" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9188371">
<p style="text-align: justify;">Der 29-j&#228;hrige Antragsteller A bezieht laufende Leistungen der Grundsicherung f&#252;r Arbeitssuchende
nach dem SGB II (sog. Hartz IV). Am 30.12.2020 beantragte er beim Jobcenter, ihm f&#252;r FFP-2-Masken einen Mehrbedarf zu zahlen. Denn er
sei aufgrund seiner Vorerkrankungen (u.a. Bluthochdruck, Epilepsie, L&#228;hmung der Arme und Beine) besonders gef&#228;hrdet. Zudem pflege
er seine Partnerin, die an einem geschw&#228;chten Immunsystem leide, und damit auch zur Gruppe der Risikopatienten geh&#246;re. Das
Jobcenter lehnte den Antrag ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch zur&#252;ck. Die deswegen beim Sozialgericht (SG) Freiburg
erhobene Klage ist noch anh&#228;ngig (Az.: S 5 AS 489/21).</p>
<p style="text-align: justify;">Sein unter Berufung auf den Beschluss des SG Karlsruhe vom 11.02.2021 (Az.: S 12 AS 213/21 ER, s.
https://sozialgericht-karlsruhe.justiz-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Presse/Jobcenter+muss+nach+erfolgreichem+Eilantrag+zusaetzlich+zum+Regelsatz+entweder+als+Sachleistung+woechentlich+20+FFP2-Masken+verschicken+oder+als+Geldleistung+hierfuer+monatlich+weitere+129_-+_+zahlen_/?LISTPAGE=8971698)
gestellter Antrag vom 15.02.2021, ihm im Wege einstweiligen Rechtsschutzes f&#252;r FFP2-Masken einen Betrag von bis zu 129&#8364;
monatlich als Mehrbedarf zu zahlen, blieb vor dem SG Freiburg erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;">Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der 2. Senat des Landessozialgericht Baden-W&#252;rttemberg
zur&#252;ckgewiesen und die Gew&#228;hrung von Prozesskostenhilfe abgelehnt: Es sei Bezieherinnen und Beziehern von
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II m&#246;glich und zumutbar, die Kosten f&#252;r medizinische Masken/FFP2-Masken bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache aus der Regelleistung zu bestreiten. Der im betreffenden Beschluss des SG Karlsruhe generell ermittelte
Bedarf von w&#246;chentlich 20 FFP2-Atemschutzmasken sei nicht nachvollziehbar, zumal die Masken nach entsprechendem L&#252;ften oder
Aufheizen im Backofen bei 80 Grad wiederverwendbar seien und somit rollierend mehrmals getragen werden k&#246;nnten. Von daher seien 7 bis
10 medizinische Masken pro Monat ausreichend. Hierbei sei auch zu ber&#252;cksichtigen, dass Kontakte weitgehend reduziert werden sollten
und sich das Tragen medizinischer Masken oder von FFP2-Masken im Wesentlichen auf die Bereiche &#246;ffentlicher Personennahverkehr,
Arztpraxen sowie Gro&#223;- und Einzelhandelsgesch&#228;fte u.&#228;. beziehe und daher &#252;blicherweise nicht ganzt&#228;gig getragen
w&#252;rden. Selbst wenn unterstellt werde, dass A aufgrund seiner Vorerkrankungen m&#246;glicherweise zum Kreis der Risikopatienten
geh&#246;re und deshalb nicht g&#252;nstigere medizinische Masken, sondern FFP2-Masken ben&#246;tige, seien diese aufgrund der mittlerweile
geringen Kosten von teils weniger als 1 &#8364; pro St&#252;ck zumindest vor&#252;bergehend vorfinanzierbar. Im &#220;brigen erhielten
erwachsene Anspruchsberechtigte auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld wie A, deren Bedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richte, im
Mai 2021 zus&#228;tzlich eine Einmalzahlung im Rahmen des Sozialschutz-Paketes III i.H.v. 150 &#8364; zum Ausgleich der mit der
Covid-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen f&#252;r das 1. Halbjahr 2021. Diese automatische Auszahlung k&#246;nne also
gerade auch zum Kauf von Masken eingesetzt werden. Aufgrund fehlender Erfolgsaussicht bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung sei
auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe f&#252;r das Beschwerdeverfahren abzulehnen gewesen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="width: 613px; height: 202px;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;">Nach &#167; 86b Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Ver&#228;nderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung
eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden k&#246;nnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung
eines vorl&#228;ufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverh&#228;ltnis zul&#228;ssig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile n&#246;tig erscheint (&#167; 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der
einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile n&#246;tig erscheint (&#167; 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn
es dem Antragssteller nach einer Interessenabw&#228;gung unter Ber&#252;cksichtigung der Umst&#228;nde des Einzelfalls nicht zumutbar ist,
die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die
Eilbed&#252;rftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (&#167; 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m.
&#167; 920 Abs. 2 ZPO).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon May 03 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Meniskusschaden für Profihandballer als Berufskrankheit anerkannt]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Meniskusschaden+fuer+Profihandballer</link>
      <description><![CDATA[Für die Anerkennung einer BK Nr. 2102 (<i>Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten</i>) muss das Erscheinungsbild der Tätigkeit durch überdurchschnittliche Meniskusbelastungen geprägt sein. Hierfür bedarf es bei einem Profisportler weder einer bestimmten in Stunden zu berechnenden Mindesteinwirkungsdauer noch einer prozentualen Mindestbelastung. Soweit die Berufsgenossenschaft eine Mindesteinwirkungsdauer von 3.200 Stunden ansetzt, entbehrt dies sowohl einer gesetzlichen als auch einer wissenschaftlichen Grundlage. Es ist daher nicht zulässig, die Zeitdauer des Spiel- und Trainingsbetriebs eines Profisportlers mit der achtstündigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen. <br /> <br />Urteil vom 19.03.2021, Az.: L 8 U 1828/19<br /> <br /> <p class="pbs-datum">Datum: 21.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9165618" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9165619">
<p style="text-align: justify;">Der im Jahr 1980 geborene Kl&#228;ger K spielte seit 1991 Handball, zun&#228;chst als Jugendspieler und von
Juni 2001 an als Bundesliga-Profispieler w&#246;chentlich rund 20 Stunden bis zum Karriereende Mitte 2015. Im Juli 2004 wurde bei einer
Kernspintomographie erstmals eine Innenmeniskussch&#228;digung am rechten Knie festgestellt.</p>
<p style="text-align: justify;">Seinen Antrag vom September 2016, seinen Meniskusschaden als Berufskrankheit nach Nr. 2102 der Anl. 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung anzuerkennen, lehnte die Berufsgenossenschaft (BG) ab: K habe seit Juni 2001 zwar eine in der gesetzlichen
Unfallversicherung versicherte und damit zu ber&#252;cksichtigende gef&#228;hrdende T&#228;tigkeit als Handballspieler ausge&#252;bt. Eine
mehrj&#228;hrige, zumindest 2-j&#228;hrige Aus&#252;bung der belastenden T&#228;tigkeit liege aber nicht vor. Denn der Verordnungsgeber
lege insoweit eine vollschichtige T&#228;tigkeit von 1.600 Stunden pro Jahr zugrunde. F&#252;r Personen, die wie K eine
Teilzeitt&#228;tigkeit aus&#252;bten, m&#252;sse daher eine Einwirkung von mindestens 3.200 Stunden (zwei Jahre mal 1.600 Stunden)
nachgewiesen sein. F&#252;r die Beurteilung erheblich seien versicherte Zeiten bis zur ersten gesicherten Diagnose eines Meniskusschadens,
hier also der Zeitraum Juni 2001 bis zum Auftreten der ersten degenerativen Ver&#228;nderungen im Bereich des rechten Kniegelenks im Juli
2004. In diesem Zeitraum habe K aber lediglich versicherte Trainings- und Wettkampfzeiten im Umfang von 1.776 Stunden absolviert.</p>
<p style="text-align: justify;">Die hiergegen gerichtete Klage beim Sozialgericht Reutlingen blieb erfolglos. Im Berufungsverfahren hat der
8. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und festgestellt, dass der
Innenmeniskusschaden im rechten Kniegelenk des K eine Berufskrankheit nach Ziff. 2102 der Anl. 1 der BKV ist: Beim Handballsport
w&#252;rden die Kniegelenke durch schnelle Richtungs&#228;nderungen bei hohem Tempo, h&#228;ufig auch mit unkontrolliertem Aufkommen auf
dem Hallenboden bei Sprungw&#252;rfen, &#252;berdurchschnittlich belastet. K sei im Zeitpunkt der erstmalig nachgewiesenen
Innenmeniskussch&#228;digung am rechten Knie im Juli 2004 auch bereits 3 Jahre und daher mehrj&#228;hrig &#252;berdurchschnittlich
meniskusbelastend als versicherter Profihandballer t&#228;tig gewesen. Soweit die BG dar&#252;ber hinaus eine Mindestbelastungsdauer von
3.200 Stunden verlange, entbehre dies sowohl einer gesetzlichen als einer wissenschaftlichen Grundlage. Insoweit sei auch zu
ber&#252;cksichtigen, dass professionell betriebener Handballsport durch die Intensit&#228;t der Trainings- und Spielbelastung auf
Profiniveau zu deutlich h&#246;heren Belastungsspitzen f&#252;hre. Es sei daher nicht zul&#228;ssig, die geringere Dauer des Spiel- und
Trainingsbetriebs eines Profisportlers mit der 8-st&#252;ndigen Arbeitsschicht sonstiger Arbeitnehmer in Relation zu setzen. Zudem liege
auch keine relevante belastungsunabh&#228;ngige Vorsch&#228;digung vor. Insoweit stehe es dem Anspruch des K grunds&#228;tzlich nicht
entgegen, dass dieser bei einer Aufnahme des Handballsports im Kindesalter und nach Durchlaufen aller Jugendmannschaften bis zum
&#220;bergang in den Lizenzspielerkader bereits einer erheblichen Meniskusbelastung mit m&#246;glicherweise vorauseilenden
Ver&#228;nderungen unterlag.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></strong></p>
<table style="width: 620px; height: 169px;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;">Berufskrankheiten sind gem&#228;&#223; &#167; 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die Versicherte infolge einer dem Versicherungsschutz (&#8230;)
begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit erleiden. 
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Hinweis:</span> Die Anerkennung als Berufskrankheit hat
weitreichende Folgen: So hat die zust&#228;ndige Berufsgenossenschaft dem Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen u.a. Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine medizinische Rehabilitationsma&#223;nahme oder eine Umschulung) zu erbringen,
Verletzten-/&#220;bergangsgeld oder eine Verletztenrente zu zahlen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 21 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Aufenthalt des Vaters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches wegen Geburt des Kindes steht Hartz IV-Bezug bis max. 3 Wochen nicht entgegen]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Aufenthalt+des+Vaters</link>
      <description><![CDATA[Zur Frage, ob ein Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Leistungen hat, wenn er sich wegen der Geburt seines Kindes außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält.<br /><br />Urteil vom 09.04.2021, Az.: L 12 AS 1677/19<p class="pbs-datum">Datum: 21.04.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9165592" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9165593">
<p style="text-align: justify;">Der 1981 geborene Kl&#228;ger K bezog seit M&#228;rz 2017 Arbeitslosengeld II (Alg II). Am 18.05.2018
sprach K beim Jobcenter vor und teilte mit, am 26.05.2018 zu seiner hochschwangeren Freundin nach Schleswig-Holstein fahren zu wollen. Er
wurde darauf hingewiesen, dass er dem Jobcenter eine Ortsabwesenheit melden m&#252;sse, nur 21 Tage &#8222;bezahlten Urlaub&#8220; habe
und, bevor er am 26.05.2018 in die Ortsabwesenheit gehe, beim Jobcenter noch einmal vorsprechen m&#252;sse. Eine Genehmigung sei noch nicht
m&#246;glich, &#8222;da &#252;ber eine Woche davor&#8220;.</p>
<p style="text-align: justify;">K hielt sich sodann vom 26.05. bis 15.07.2018 bei der Kindsmutter in Schleswig-Holstein auf. Das gemeinsame
Kind wurde am 28.05.2018 geplant per Kaiserschnitt entbunden. K erlebte die Geburt des Kindes mit und unterst&#252;tzte die Kindsmutter in
der Folgezeit u.a. beim F&#252;hren des Haushalts und bei der Betreuung des Neugeborenen. Die Kindsmutter wurde 10 Tage nach der Geburt aus
dem Krankenhaus entlassen. K erkannte die Vaterschaft an.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Jobcenter hob die Bewilligung von Alg II f&#252;r den Zeitraum der Ortsabwesenheit des K auf und
forderte rund 958 &#8364; zur&#252;ck (Bescheid vom 31.08.2018). Denn K habe sich die Ortsabwesenheit nicht im Voraus genehmigen lassen.
Eine nachtr&#228;gliche Genehmigung komme nicht in Betracht, weil die Kindsmutter nicht der Betreuung durch K bedurft h&#228;tte.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die hiergegen gerichtete Klage des K hob das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid auf: Denn der
Eingliederung in den Arbeitsmarkt habe im streitigen Zeitraum ein wichtiger Grund (Wahrnehmung des verfassungsrechtlich garantierten
Elternrechts) entgegen gestanden.</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die deswegen vom Jobcenter (nach eigenen Angaben aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter F&#228;lle)
eingelegte Berufung hat der 12. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg das Urteil des SG &#252;berwiegend best&#228;tigt:
Zwar habe sich K ab dem 26.05.2018 au&#223;erhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei deshalb nicht mehr f&#252;r die
Eingliederung in Arbeit zur Verf&#252;gung gestanden. Der Aufenthalt in Schleswig-Holstein sei indes f&#252;r die rechtlich maximal
zul&#228;ssige Abwesenheit von 3 Wochen, d.h. bis einschlie&#223;lich 15.06.2018 leistungsunsch&#228;dlich gewesen. Denn insoweit w&#228;re
das Jobcenter verpflichtet gewesen, den Antrag auf Ortsabwesenheit zu genehmigen. Der in Art. 6 Abs. 1 GG zuerkannte besondere Schutz der
Familie umfasse auch das Recht des Kindsvaters, die unmittelbare Zeit der Geburt des Kindes zu begleiten sowie im weiteren Verlauf die
Kindsmutter zu unterst&#252;tzen und das Neugeborene zu betreuen. K habe auch mit Antragstellung am 18.05.2018 alles seinerseits
Erforderliche getan, um die rechtlich vorgesehene Zustimmung des Jobcenters zu erlangen. Im Hinblick auf die zeitlich feststehende
Entbindung am 28.05.2018 sei das Beharren des Jobcenters auf eine weitere Antragstellung unmittelbar vor der geplanten Abreise nicht
gerechtfertigt gewesen. Zudem h&#228;tte das Jobcenter Eingliederungsma&#223;nahmen im betreffenden Dreiwochenzeitraum gar nicht
beabsichtigt. Eine au&#223;ergew&#246;hnliche H&#228;rte als Voraussetzung f&#252;r eine Verl&#228;ngerung des rechtlich maximal
zul&#228;ssigen Zeitraums der Ortsabwesenheit von 3 Wochen liege hingegen nicht vor. Diese M&#246;glichkeit sei auf besondere, die
R&#252;ckreise &#252;berraschend verz&#246;gernde Ereignisse, wie beispielsweise eine pl&#246;tzliche Erkrankung, ein Verkehrsunfall oder
ein Streik bei der Bahn beschr&#228;nkt. Schlie&#223;lich gebe es auch keine Anhaltspunkte daf&#252;r, dass die Kindsmutter knapp 3 Wochen
nach der Geburt und 10 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nicht im Stande gewesen sein sollte, unterst&#252;tzt durch Freunde und
eine Familienhelferin den Haushalt zu f&#252;hren und das Neugeborene zu betreuen. Dem K h&#228;tte es dar&#252;ber hinaus frei gestanden,
zur &#220;berwindung der r&#228;umlichen Distanz zur Kindsmutter oder zumindest in deren N&#228;he zu ziehen.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="width: 634px; height: 188px;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">&#167; 7 Abs. 4a SGB II:</span><br />
 Erwerbsf&#228;hige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zust&#228;ndigen Tr&#228;gers nach
diesem Buch au&#223;erhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht f&#252;r die Eingliederung in Arbeit zur
Verf&#252;gung stehen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn f&#252;r den Aufenthalt au&#223;erhalb des zeit-und ortsnahen Bereichs ein
wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit nicht beeintr&#228;chtigt wird. (&#8230;) Die Zustimmung kann auch erteilt werden,
wenn f&#252;r den Aufenthalt au&#223;erhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs kein wichtiger Grund vorliegt und die Eingliederung in Arbeit
nicht beeintr&#228;chtigt wird. Die Dauer der Abwesenheiten (&#8230;) soll in der Regel insgesamt drei Wochen im Kalenderjahr nicht
&#252;berschreiten.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Apr 21 00:00:00 CEST 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Krankenkasse muss Cannabis zur Behandlung eines Schlafapnoesyndroms mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit nicht bezahlen]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Krankenkasse+muss+Cannabis+nicht+bezahlen</link>
      <description><![CDATA[<justify>Bei der Versorgung mit Cannabis nach § 31 Abs. 6 SGB V ist von einer „schwerwiegenden Erkrankung“ auszugehen, wenn es sich um eine lebensbedrohliche oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigende Erkrankung handelt, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt. Dies ist bei einem Schlafapnoesyndrom mit Zähneknirschen und Tagesmüdigkeit nicht der Fall.<br /></justify>  <br />Urteil vom 26.02.2021, Aktenzeichen L 4 KR 1701/20<br />  <p class="pbs-datum">Datum: 08.03.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9051411" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9051412">
<p style="text-align: justify;">Das LSG Baden-W&#252;rttemberg muss sich in letzter Zeit immer h&#228;ufiger mit der Frage
besch&#228;ftigen, in welchen F&#228;llen es Cannabis auf Rezept gibt. So auch in dem hier am 26. Februar 2021 entschiedenen Fall:</p>
<p style="text-align: justify;">Im November 2018 beantragte der 48j&#228;hrige Kl&#228;ger K die Versorgung mit
Medizinal-Cannabisbl&#252;ten von abendlich 2,5g zur Behandlung eines Schlafapnoesyndroms mit Schlafst&#246;rungen, Tagesm&#252;digkeit und
Z&#228;hneknirschen. Trotz der CPAP-Versorgung mit einer Nasenmaske bestehe st&#228;ndig Tagesm&#252;digkeit, da der Schlaf sehr unruhig
sei und er sich st&#228;ndig hin- und herw&#228;lze. Alle Therapieversuche h&#228;tten nichts gebracht. Weitere alternative
Behandlungsoptionen gebe es nicht. Die Verwendung von Cannabisbl&#252;ten habe hingegen zu einem erholsamen und ruhigen Schlaf
gef&#252;hrt; eine Tagesm&#252;digkeit habe dann nicht mehr bestanden. K legte einen von seinem Hausarzt ausgef&#252;llten Arztfragebogen
vor. Hierin wurde die Versorgung mit Cannabisbl&#252;ten von 2,5g t&#228;glich bef&#252;rwortet. Das Schlafapnoesyndrom sei vorliegend als
besonders schwere Erkrankung zu klassifizieren. Die Lebensqualit&#228;t des K sei auf Dauer nachhaltig beeintr&#228;chtigt.</p>
<p style="text-align: justify;">Die beklagte Krankenkasse lehnte die &#220;bernahme der Kosten f&#252;r cannabishaltige Arzneimittel ab.
Denn selbst bei nicht zufriedenstellendem Therapieerfolg mit einer CPAP-Maske st&#252;nden weitere, anerkannte Therapiemethoden
(Gewichtsreduktion, Unterkieferprotrusionsschiene, Ma&#223;nahmen zur Vermeidung des Schlafes in R&#252;ckenlage sowie chirurgische
Therapieverfahren) zur Verf&#252;gung.</p>
<p style="text-align: justify;">Widerspruch und Klage des K blieben erfolglos. Der 4. Senat des Landessozialgerichts hat die hiergegen
gerichtete Berufung des K zur&#252;ckgewiesen: Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Bl&#252;ten oder Extrakten
nach &#167; 31 Abs. 6 SGB V scheitere schon daran, dass K nicht schwerwiegend erkrankt sei. Weder liege eine lebensbedrohliche noch eine
die Lebensqualit&#228;t auf Dauer nachhaltig beeintr&#228;chtigende Erkrankung vor, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom
Durchschnitt der Erkrankungen abhebe. Anhaltspunkte daf&#252;r, dass K an einer schwerwiegenden Form eines Schlafapnoesyndroms mit ganz
massiven Schlafst&#246;rungen und daraus resultierenden erheblichen k&#246;rperlichen und seelischen Beeintr&#228;chtigungen leide (wie
etwa abnorme Einschlafneigung tags&#252;ber), l&#228;gen nicht vor. Im &#220;brigen handle es sich beim Schlafapnoesyndrom auch nicht um
eine seltene Erkrankung. Laut vorliegenden Unterlagen w&#252;rden 9 % der M&#228;nner und 4 % der Frauen unter schlafbezogenen
Atmungsst&#246;rungen leiden. Im &#220;brigen st&#252;nden dem K auch anerkannte Standardtherapien zur Verf&#252;gung. So sei K bereits mit
einem CPAP-Ger&#228;t versorgt, welches laut dessen Vortrag &#8222;pneumologisch ordentlich&#8220; eingestellt sei. Laut Angaben seines
Hausarztes habe K die Behandlung mit Schlafmitteln als die dem medizinischen Standard entsprechende Leistung abgelehnt. Dem Vorbringen des
K lasse sich damit nicht einmal im Ansatz entnehmen, dass entsprechende Standardtherapien erfolglos durchgef&#252;hrt worden seien oder bei
ihm nicht zur Anwendung kommen k&#246;nnten. Im &#220;brigen sei dieser mittlerweile auch mit einer Unterkieferprotrusionsschiene
versorgt.</p>
<table style="width: 100%; border-collapse: collapse;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage</strong></span>:</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Nach &#167; 31 Abs. 6 SGB V haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch
auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Bl&#252;ten oder Extrakten in standardisierter Qualit&#228;t und auf Versorgung mit
Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende
Leistung nicht zur Verf&#252;gung steht oder im Einzelfall nach der begr&#252;ndeten Einsch&#228;tzung der behandelnden Vertrags&#228;rztin
oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abw&#228;gung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Ber&#252;cksichtigung des
Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine
sp&#252;rbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.</p>
<p>&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Mar 08 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine Opferentschädigung nach Terroranschlag im Ausland bei Nichtbeachtung der Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9049128</link>
      <description><![CDATA[Eine Opferentschädigung für Angriffe im Ausland ist dann unbillig und ausgeschlossen, wenn sich das Opfer über allgemeine Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes hinwegsetzt und ein erhöhtes Risiko eingeht.<br /><br />Urteil vom 18.02.2021, Aktenzeichen L 6 VG 2770/20<p class="pbs-datum">Datum: 05.03.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9049135" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9049136">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die 37j&#228;hrige deutsche Staatsangeh&#246;rige K ist in der T&#252;rkei geboren,
geschieden und hat ein Kind. W&#228;hrend eines Erholungsurlaubes in Istanbul verbrachte sie den Silvesterabend 2016/2017 in einem der
bekanntesten Nachtclubs auf der europ&#228;ischen Seite von Istanbul, in dem es um etwa 1:15 Uhr zu einem Terroranschlag des Islamitischen
Staates (IS) kam. Hierbei wurden 37 Menschen get&#246;tet. Laut den behandelnden &#196;rzten erlitt K infolge des Anschlags u.a. Schnitt-
und Fremdk&#246;rperverletzungen an den Kniegelenken und beiden Unterschenkeln sowie eine posttraumatische Belastungsst&#246;rung. Aus
Bundesmitteln f&#252;r Opfer terroristischer Straftaten erhielt K eine pauschale H&#228;rteleistung von 5.000 &#8364;. Im dortigen Antrag
beschrieb K, dass sie sich zum Anschlagszeitpunkt im Nachtclub weiter hinten aufgehalten h&#228;tte. Nach den Sch&#252;ssen h&#228;tte sie
sich sofort auf den Boden gelegt; sp&#228;ter sei sie von Sicherheitskr&#228;ften gerettet worden. Vor der T&#252;r h&#228;tten Scherben
und Gl&#228;ser gelegen, an denen sie sich verletzt habe.&#160;&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Ihren Antrag vom November 2017 auf Gew&#228;hrung von Leistungen nach dem
Opferentsch&#228;digungsgesetz (OEG) lehnte das Land Baden-W&#252;rttemberg ab, weil sich K &#252;ber die seinerzeitigen Reise- und
Sicherheitshinweise des Ausw&#228;rtigen Amtes hinweggesetzt und damit selbst in Gefahr gebracht habe. Widerspruch und Klage hiergegen
blieben erfolglos. Mit ihrer Berufung hat K geltend gemacht, es sei ein absurder und rechtlich unhaltbarer Gedanke, dass sich Menschen an
Silvester zu Hause einschl&#246;ssen und keine Festlichkeiten aufsuchten.&#160;&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Mit Urteil vom 18.02.2021 hat der 6. Senat des Landessozialgerichts best&#228;tigt, dass der
K keine Entsch&#228;digung nach dem OEG zusteht: Zwar sei K bei dem Terroranschlag Opfer eines vors&#228;tzlichen, rechtswidrigen Angriffs
geworden, bei dem sie einen Gesundheitsschaden erlitten habe. Ein Anspruch nach dem OEG sei allerdings aufgrund Unbilligkeit
ausgeschlossen. Denn K habe sich &#252;ber die seinerzeitigen Sicherheitshinweise des Ausw&#228;rtigen Amtes dadurch hinweggesetzt, dass
sie in der Silvesternacht den betreffenden Nachtclub in Istanbul aufgesucht habe, welcher ein Treffpunkt f&#252;r prominente und
zahlungskr&#228;ftige ausl&#228;ndische Touristen gewesen sei. Nach der seinerzeitigen Reisewarnung habe nach dem Putschversuch in allen
Teilen der T&#252;rkei grunds&#228;tzlich eine terroristische Gef&#228;hrdung, insbesondere in den gro&#223;en Metropolen, bestanden;
Reisende h&#228;tten Menschenansammlungen und Orte, an denen sich regelm&#228;&#223;ig viele Ausl&#228;nder aufhielten, m&#246;glichst
meiden sollen. Da sich K hier&#252;ber aus freier Entscheidung hinweggesetzt habe, m&#252;sse sie die Konsequenzen hieraus im Sinne einer
Eigenverantwortung tragen. Unmittelbare Hilfe wie die Entsch&#228;digung der Bundesregierung oder &#228;rztliche Behandlung habe sie
ohnehin direkt nach der Tat erhalten. Die begehrte Entsch&#228;digung nach dem OEG gehe dar&#252;ber hinaus. Im &#220;brigen verf&#252;ge
die T&#252;rkei auch &#252;ber ein staatliches Entsch&#228;digungssystem, sodass diese Anspr&#252;che vorrangig gegen&#252;ber
Anspr&#252;chen nach dem OEG sein d&#252;rften.</p>
<table style="width: 100%; border-collapse: collapse;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage</span></strong>:<br />
</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Nach &#167; 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentsch&#228;digungsgesetz (OEG) erh&#228;lt, wer im
Geltungsbereich des OEG durch einen vors&#228;tzlichen, rechtswidrigen t&#228;tlichen Angriff eine gesundheitliche Sch&#228;digung erlitten
hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.
Gem. &#167; 3a Abs. 2 OEG erhalten Gesch&#228;digte die auf Grund der Sch&#228;digungsfolgen notwendigen Ma&#223;nahmen der Heilbehandlung
und der medizinischen Rehabilitation einschlie&#223;lich psychotherapeutischer Angebote. Dar&#252;ber hinaus erhalten Gesch&#228;digte ab
einem Grad der Sch&#228;digungsfolgen (GdS) von 10 bis zu einem GdS von 20 eine Einmalzahlung von 800 &#8364;, bei einem GdS von 30 und 40
eine Einmalzahlung von 1.600 &#8364;, bei einem GdS von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5.800 &#8364;, bei einem GdS von 70 bis 90 eine
Einmalzahlung von 10.200 &#8364; und bei einem GdS von 100 eine Einmalzahlung von 16.500 &#8364;.&#160;</p>
<p>&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&#160;</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 05 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Krankheitsbedingte Störungen von behinderten Menschen auf öffentlichen Veranstaltungen sind grundsätzlich hinzunehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Krankheitsbedingte+Stoerung</link>
      <description><![CDATA[<justify>Es ist mit dem Inklusionsgedanken nicht vereinbar, behinderte Menschen allein deshalb von öffentlichen Veranstaltungen gänzlich auszuschließen, weil diese sichtbar anders sind oder durch unwillkürliche Lautäußerungen auffallen; vielmehr hat die Allgemeinheit diese krankheitsbedingten Störungen zu akzeptieren und hinzunehmen, um einer Diskriminierung entgegenzuwirken.</justify><justify><br /></justify><justify><br /></justify><justify>Urteil vom 18.02.2021, Aktenzeichen L 6 SB 3623/20</justify><p class="pbs-datum">Datum: 05.03.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9038376" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9038377">
<p style="text-align: justify;">Die heute 48j&#228;hrige Kl&#228;gerin K ist verheiratet und hat 2 T&#246;chter. Im April 2016 erlitt sie
einen Schlaganfall (Hirninfarkt). Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 100 sowie u.a. das Merkzeichen H (Hilflos) festgestellt und der
Pflegegrad 3 anerkannt. Ihren Antrag, auch das Merkzeichen RF (Rundfunkgeb&#252;hrenerm&#228;&#223;igung) festzustellen, weil sie
&#246;ffentliche Veranstaltungen wie Theater- und Kinobesuche aufgrund lauter Schreie nicht mehr besuchen k&#246;nne, lehnte das beklagte
Land Baden-W&#252;rttemberg ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.&#160;&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der 6. Senats des Landessozialgerichts hat die hiergegen gerichtete Berufung der K zur&#252;ckgewiesen: Ihr
sei die Teilnahme an &#246;ffentlichen Veranstaltungen nicht st&#228;ndig unm&#246;glich. &#214;ffentliche Veranstaltungen seien
Zusammenk&#252;nfte politischer, k&#252;nstlerischer, wissenschaftlicher, kirchlicher, sportlicher, unterhaltender und wirtschaftlicher
Art, die l&#228;nger als 30 Minuten dauerten. Dazu geh&#246;rten nicht nur Theater-, Oper-, Konzert- und Kinovorstellungen, sondern auch
Ausstellungen, Messen, Museen, M&#228;rkte, Gottesdienste, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Tier- und Pflanzeng&#228;rten sowie letztlich
auch &#246;ffentliche Gerichtsverhandlungen. Die Unm&#246;glichkeit der Teilnahme an solchen Veranstaltungen sei nur dann gegeben, wenn der
Schwerbehinderte wegen seines Leidens st&#228;ndig, damit allgemein und umfassend, vom Besuch ausgeschlossen ist. Ma&#223;geblich sei dabei
allein die M&#246;glichkeit der k&#246;rperlichen Teilnahme, gegebenenfalls mit technischen Hilfsmitteln, zum Beispiel einem Rollstuhl,
und/oder mit Hilfe einer Begleitperson. Ausgehend hiervon sei K mit ihrem Rollstuhl und einer Begleitperson hinreichend mobil, um an
&#246;ffentlichen Veranstaltungen teilnehmen zu k&#246;nnen. Soweit K durch ihre Halbseitenl&#228;hmung wom&#246;glich Blicke auf sich
ziehe und diese selbst von st&#246;rendem Verhalten berichte, komme es hierauf nicht an. Denn der auf die gesellschaftliche Teilhabe
gerichtete Zweck des Merkzeichens &#8222;RF&#8220; w&#252;rde in sein Gegenteil verkehrt, wenn es mit dem Ziel zuerkannt werden
k&#246;nnte, besonderen Empfindlichkeiten der &#214;ffentlichkeit Rechnung zu tragen und damit Behinderte quasi wegzuschlie&#223;en, also
gerade ihre Teilhabe zu verhindern. Deshalb stehe das Merkzeichen auch besonders empfindsamen Behinderten nicht allein deshalb zu, weil sie
die &#214;ffentlichkeit um ihrer Mitmenschen willen meiden. Indem es gerade nicht darauf ankommen d&#252;rfe, inwieweit sich Teilnehmer an
&#246;ffentlichen Veranstaltungen durch Behinderte gest&#246;rt f&#252;hlen, werde einer Ausgrenzung von schwerbehinderten Menschen und
damit auch einer Diskriminierung entgegengewirkt. Da der Schwerbehinderte wegen seiner Leiden allgemein und umfassend von &#246;ffentlichen
Veranstaltungen ausgeschlossen sein m&#252;sse, obliege es ihm, die Art der &#246;ffentlichen Veranstaltungen so auszuw&#228;hlen, dass er
k&#246;rperlich und geistig in der Lage sei, diesen Veranstaltungen weitestgehend folgen zu k&#246;nnen. Dementsprechend reiche es nicht
aus, dass sich K gehindert sehe, Theaterveranstaltungen zu besuchen, weil sie den Abl&#228;ufen nicht folgen k&#246;nne, und
Kinoveranstaltungen, weil sie durch aggressives Verhalten und laute Rufe auffalle, da sie sich mit den Schauspielern identifiziere.</p>
<p><br />
</p>
<table style="width: 100%; border-collapse: collapse;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage</span></p>
<p style="text-align: justify;">Nach &#167; 152 Abs. 5 SGB IX in Verbindung mit &#167; 3 Abs. 1 Nr. 5 Schwerbehindertenausweisverordnung
(SchwbAwV) ist in den Schwerbehindertenausweis auf der R&#252;ckseite das Merkzeichen &#8222;RF&#8220; einzutragen, wenn der
schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten Voraussetzungen f&#252;r die Befreiung von der Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht
erf&#252;llt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Nach &#167; 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) wird bei gesundheitlichen Einschr&#228;nkungen
keine Befreiung von der Rundfunkgeb&#252;hrenpflicht mehr gew&#228;hrt, es werden lediglich die Rundfunkbeitr&#228;ge auf ein Drittel
f&#252;r die in &#167; 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 RBStV genannten nat&#252;rlichen Personen erm&#228;&#223;igt. Die Voraussetzungen f&#252;r die
Beitragserm&#228;&#223;igung erf&#252;llen (Nr. 1) blinde oder nicht nur vor&#252;bergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB
von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, (Nr. 2) h&#246;rgesch&#228;digte Menschen, die geh&#246;rlos sind oder denen eine
ausreichende Verst&#228;ndigung &#252;ber das Geh&#246;r auch mit H&#246;rhilfen nicht m&#246;glich ist, oder (Nr. 3) behinderte Menschen,
deren GdB nicht nur vor&#252;bergehend wenigstens 80 betr&#228;gt und die wegen ihres Leidens an &#246;ffentlichen Veranstaltungen
st&#228;ndig nicht teilnehmen k&#246;nnen.</p>
<p>&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 05 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Berufung auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfolgreich - Benutzung öffentlicher Nahverkehrsmittel aufgrund Stuhlindontinenz unterzumutbar]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Berufung+auf+Gewaehrung+einer+Erwerbsminderungsrente</link>
      <description><![CDATA[Leidet Versicherter wegen chronischer Darmerkrankung unter häufigen und unkontrollierbaren Darmentleerungen, die es erforderlich machen, sich stets in der Nähe einer Toilette aufzuhalten, so kann er nicht auf die Verwendung öffentlicher Nahverkehrsmittel verwiesen werden.<br />  <br />Urteil vom 17.12.2020, Aktenzeichen L 7 R 3817/19<p class="pbs-datum">Datum: 25.03.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9037366" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9037367">
<p style="text-align: justify;">Die heute 51j&#228;hrige K zog 1974 in die Bundesrepublik Deutschland zu. Zuletzt war sie von Juni 2010 bis
M&#228;rz 2014 versicherungspflichtig in der Altenpflege t&#228;tig. Anschlie&#223;end bezog sie bis Ende 2016 Arbeitslosen- und
Krankengeld. Seit November 2019 &#252;bt sie eine geringf&#252;gige nicht versicherungspflichtige Besch&#228;ftigung bis zu sechs Stunden
pro Woche in der h&#228;uslichen Altenpflege aus. Um die zu pflegende Person aufzusuchen, wird K u.a. von ihrem berufst&#228;tigen Ehemann
mit dem Auto gefahren. K ist nicht im Besitz eines F&#252;hrerscheins. Jedenfalls seit Oktober 2016 leidet sie unter einer aktiven
Morbus-Crohn-Erkrankung mit mindestens 10 Durchf&#228;llen pro Tag sowie pl&#246;tzlicher und unvorhersehbarer Dranginkontinenz.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Juni 2017 beantragte K die Gew&#228;hrung einer Erwerbsminderungsrente. Sie machte geltend, bei
Verlassen des Hauses m&#252;sse sie sich aufgrund ihrer blutigen Durchf&#228;lle immer vergewissern, wo sie unterwegs eine Toilette
aufsuchen k&#246;nne. So habe sie z.B. die Erlaubnis, im Supermarkt auf die Personaltoilette gehen zu k&#246;nnen.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Rentenversicherungstr&#228;ger lehnte den Antrag ab, weil K k&#252;rzere Fahrstrecken in
&#246;ffentlichen Verkehrsmitteln ohne Toiletten m&#246;glich seien.</p>
<p style="text-align: justify;">Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Auf die Berufung der K hat der 7. Senat des
Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg den Rentenversicherungstr&#228;ger zur Gew&#228;hrung einer befristeten Erwerbsminderungsrente
verurteilt. Denn es sei K nicht zumutbar, eine Arbeitsst&#228;tte aufzusuchen. Angesichts der Notwendigkeit, jederzeit eine Toilette zu
benutzen, k&#246;nne K nicht auf &#246;ffentliche Nahverkehrsmittel verwiesen werden. Diese h&#228;tten entweder gar keine Toiletten (wie
etwa Busse und U-Bahnen) oder (wie etwa Regionalverkehrsz&#252;ge) Toiletten in nicht in quantitativ ausreichender und funktionell
zuverl&#228;ssiger Weise. Anders als wom&#246;glich bei Harninkontinenz k&#246;nne K aufgrund ihrer Stuhlinkontinenz nicht auf die Nutzung
von Einlagen verwiesen werden. Dies gelte umso mehr, als sie sich nicht etwa auf dem Weg nach Hause mit der M&#246;glichkeit
anschlie&#223;ender Hygienema&#223;nahmen, sondern auf dem Weg zur Arbeitsst&#228;tte befinde. Die Erwerbsminderungsrente sei
schlie&#223;lich zu befristen gewesen, da nicht ausgeschlossen werden k&#246;nne, dass K durch die Optimierung der laufenden Therapie
zuk&#252;nftig wieder die erforderlichen Wege zum Arbeitsplatz zur&#252;cklegen k&#246;nne.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil ist rechtskr&#228;ftig.<br />
</p>
<table style="width: 100%; border-collapse: collapse;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 1390px;">
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage</strong></span>:&#160;<br />
</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Nach &#167; 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der
Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind (Nr. 1), in den letzten f&#252;nf
Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitr&#228;ge f&#252;r eine versicherte Besch&#228;ftigung oder T&#228;tigkeit
haben (Nr. 2) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erf&#252;llt haben (Nr. 3). Voll erwerbsgemindert sind
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit au&#223;er Stande sind, unter den &#252;blichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden t&#228;glich erwerbst&#228;tig zu sein (&#167; 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Voll
erwerbsgemindert sind nach &#167; 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch Versicherte (&#8230;), die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt t&#228;tig sein k&#246;nnen (&#8230;). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den &#252;blichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden t&#228;glich erwerbst&#228;tig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu ber&#252;cksichtigen (&#167; 43 Abs. 3 SGB VI).<br />
</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Zur Erwerbsf&#228;higkeit geh&#246;rt nach h&#246;chstrichterlicher Rechtsprechung auch das
Verm&#246;gen, eine Arbeitsstelle in zumutbarer Zeit aufsuchen zu k&#246;nnen (sog. Wegef&#228;higkeit). Hat der Versicherte keinen
Arbeitsplatz und wird ihm ein solcher auch nicht angeboten, wird auch in Anbetracht der Zumutbarkeit eines Umzugs angenommen, dass ein
Versicherter f&#252;r den Weg zur Arbeitsstelle &#246;ffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel und
zur&#252;ck Fu&#223;wege absolvieren muss. Eine volle Erwerbsminderung setzt danach grunds&#228;tzlich voraus, dass der Versicherte nicht
vier Mal am Tag Wegstrecken von &#252;ber 500 Metern jeweils binnen 20 Minuten zu Fu&#223; bew&#228;ltigen und ferner zweimal t&#228;glich
w&#228;hrend der Hauptverkehrszeit mit &#246;ffentlichen Verkehrsmitteln fahren kann. Bei der Beurteilung der Mobilit&#228;t des
Versicherten sind alle ihm tats&#228;chlich zur Verf&#252;gung stehenden Hilfsmittel und Bef&#246;rderungsm&#246;glichkeiten zu
ber&#252;cksichtigen.</p>
<p>&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Thu Mar 25 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Gehvermögen in fremder Umgebung ist entscheidend - Nachteilsausgleich aG für schwer geistig behinderten 12jährigen]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9008045</link>
      <description><![CDATA[Nach Sinn und Zweck des Nachteilsausgleichs aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) ist maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen in einer dem Schwerbehinderten fremden Umgebung eingeschränkt ist.<br />Unerheblich ist, ob das Gehvermögen ggfs. in vertrauter Umgebung besteht.<br /><justify><br /></justify>Urteil vom 18.03.2021, Aktenzeichen L 6 SB 3843/19<p class="pbs-datum">Datum: 26.03.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9008052" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9008053">
<p style="text-align: justify;">Bei dem geistig behinderten 12j&#228;hrigen Kl&#228;ger K besteht seit Geburt der Gendefekt Mikrodeletion
22q11.2 (hierbei ist ein winziger Teil der Erbinformation auf dem Chromosom 22 verloren gegangen. Jedes 4.000ste Neugeborene ist
betroffen). Infolgedessen besteht eine globale Entwicklungsst&#246;rung (St&#246;rung der K&#246;rpermotorik, mittelschwere
Intelligenzminderung mit Verhaltensst&#246;rung, fehlende Sprachentwicklung etc.).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Das beklagte Land Baden-W&#252;rttemberg stellte u.a. einen GdB von 80 fest. Ks Antrag vom April 2016, auch
die gesundheitlichen Merkmale f&#252;r die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG (au&#223;ergew&#246;hnliche Gehbehinderung)
festzustellen, lehnte es hingegen ab: Entscheidend sei, ob das Gehverm&#246;gen anhaltend auf das Schwerste eingeschr&#228;nkt sei. K
k&#246;nne hier aber auf bekannten Wegen ohne Orthesen frei gehen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG den Beklagten verpflichtet, das Vorliegen der
gesundheitlichen Voraussetzungen f&#252;r die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs aG festzustellen. Denn K bewege sich au&#223;erhalb
des Hauses ausschlie&#223;lich im Rollstuhl oder im Reha-Buggy. In nicht vertrauter Umgebung k&#246;nne er nur sehr eingeschr&#228;nkt
laufen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der 6. Senat des Landessozialgerichts
Baden-W&#252;rttemberg zur&#252;ckgewiesen: Ks mobilit&#228;tsbezogene Teilhabebeeintr&#228;chtigung, wie sie in einer f&#252;r ihn fremden
Umgebung auftrete, entspreche einem GdB von mindestens 80. Sie sei vergleichbar dem Verlust beider Beine im Unterschenkel oder der
Versteifung beider H&#252;ftgelenke. Dar&#252;ber hinaus sei sie auch erheblich, da sich K wegen der Schwere seiner Beeintr&#228;chtigung
dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit gro&#223;er Anstrengung au&#223;erhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen k&#246;nne. Zwar k&#246;nne K
in einer ihm bekannten Umgebung, insbesondere im h&#228;uslichen Bereich oder in der Schule, selbst&#228;ndig eine Strecke von bis zu 1,5
km frei zur&#252;cklegen und habe dann auch eine gro&#223;e Ausdauer beim Gehen. Der Nachteilsausgleich aG mit der Parkm&#246;glichkeit auf
Behindertenparkpl&#228;tzen sei jedoch ma&#223;geblich auf eine fremde Umgebung ausgerichtet. Denn damit sei bezweckt, die Gehstrecke in
allt&#228;glichen Angelegenheiten wie beim Arztbesuch, beim Einkaufen oder beim Besuch von kulturellen Einrichtungen zu integrieren. In
fremder Umgebung sei K aber verunsichert und ben&#246;tige praktische Unterst&#252;tzung bereits bei Entfernungen &#252;ber wenige Meter.
Dann k&#246;nne er nur stark gebeugt im Kauergang laufen, m&#252;sse sich bei einer Betreuungsperson abst&#252;tzen oder gar im Rollstuhl
bzw. Reha-Buggy transportiert werden.&#160;</p>
<table style="width: 100%; border-collapse: collapse;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Zuerkennung des Merkzeichens &#8222;aG&#8220; hat stra&#223;enverkehrsrechtlich die Gew&#228;hrung von
Parkerleichterungen im Sinne von &#167; 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zur Folge, insbesondere die Nutzung von gesondert ausgewiesenen
&#8222;Behindertenparkpl&#228;tzen&#8220; und die Befreiung von verschiedenen Parkbeschr&#228;nkungen. Dar&#252;ber hinaus f&#252;hrt sie
u.a. zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer bei gleichzeitiger M&#246;glichkeit der unentgeltlichen Bef&#246;rderung im
&#246;ffentlichen Personennahverkehr (&#167; 228 Abs. 1 SGB IX) und gegebenenfalls zur Ausnahme von allgemeinen Fahrverboten.</p>
<p style="text-align: justify;">Nach &#167; 229 Abs. 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit au&#223;ergew&#246;hnlicher Gehbehinderung
Personen mit einer erheblichen mobilit&#228;tsbezogenen Teilhabebeeintr&#228;chtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80
entspricht (Satz 1). Eine erhebliche mobilit&#228;tsbezogene Teilhabebeeintr&#228;chtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten
Menschen wegen der Schwere ihrer Beeintr&#228;chtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit gro&#223;er Anstrengung au&#223;erhalb ihres
Kraftfahrzeuges bewegen k&#246;nnen (Satz 2). Hierzu z&#228;hlen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der
Beeintr&#228;chtigung der Gehf&#228;higkeit und Fortbewegung &#8211; dauerhaft auch f&#252;r sehr kurze Entfernungen &#8211; aus
medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind (Satz 3). Verschiedenste Gesundheitsst&#246;rungen
(insbesondere St&#246;rungen bewegungsbezogener, neuromuskul&#228;rer oder mentaler Funktionen, St&#246;rungen des kardiovaskul&#228;ren
oder Atmungssystems) k&#246;nnen die Gehf&#228;higkeit erheblich beeintr&#228;chtigen (Satz 4). Diese sind als au&#223;ergew&#246;hnliche
Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungs&#228;rztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsst&#246;rungen sowie deren
Kombination auf die Gehf&#228;higkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter &#167; 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX genannten
Beeintr&#228;chtigung gleichkommt (Satz 5).</p>
<p style="text-align: justify;">Nach der Gesetzesbegr&#252;ndung kann beispielsweise bei folgenden Beeintr&#228;chtigungen eine solche
Schwere erreicht werden, dass eine erhebliche mobilit&#228;tsbezogene Teilhabebeeintr&#228;chtigung vorliegt: Bei Gangst&#246;rungen mit
der Unf&#228;higkeit, ohne Unterst&#252;tzung zu gehen, oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist, bei einem
Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelh&#246;he oder einem Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelh&#246;he ohne
M&#246;glichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung (insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten), bei schwerster
Einschr&#228;nkung der Herzleistungsf&#228;higkeit, schwersten Gef&#228;&#223;erkrankungen, Krankheiten der Atmungsorgane mit nicht
ausgleichbarer Einschr&#228;nkung der Lungenfunktion schweren Grades.&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Mar 26 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zahlung eines Betrugsopfers von mehr als 25.000 € an Heiratsschwindler (sog. Romance Scamming) nicht sozialwidrig - Jobcenter scheitert mit Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber Hartz IV-Empfängerin]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Zahlung+eines+Betrugsopfers</link>
      <description><![CDATA[<justify><br /></justify>Landessozialgericht hebt Bescheid des Jobcenters auf Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegenüber einer Hartz IV-Empfängerin auf, die einem Heiratsschwindler (sog. Romance Scamming) mehr als 25.000 € zahlte und hierdurch mittellos wurde.<br /><justify><br /></justify>Urteil vom 20.10.2020, Aktenzeichen L 9 AS 98/18<p class="pbs-datum">Datum: 17.02.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9008038" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9008039">
<p style="text-align: justify;">Die 62j&#228;hrige Kl&#228;gerin K hat nach eigenen Angaben eine Ausbildung zur B&#252;rokauffrau
abgeschlossen. Zuletzt war sie im Jahr 2010 als Empfangskraft und bis M&#228;rz 2015 im Kundenservice besch&#228;ftigt. Seit Dezember 2014
vertreibt sie Nahrungserg&#228;nzungsmittel auf Provisionsbasis. Von November 2016 bis Januar 2017 zahlte sie einen Gesamtbetrag in
H&#246;he von 24.000&#8364; (nach eigenen Angaben aus dem Erbe ihrer verstorbenen Mutter) auf Konten des sich im Ausland aufhaltenden Herrn
M, mit dem sie sich ein gemeinsames Leben habe aufbauen wollen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">K gab in der Folgezeit an, sie habe die Zahlungen ins Ausland an einen &#8222;Agenten&#8220; des M
angewiesen. Sie habe M in einer finanziellen Notlage geholfen und ihm das Geld geliehen. Sie erwarte, wie ausgemacht, das geliehene Geld
zur&#252;ck. Ein schriftlicher Darlehensvertrag sei nicht abgeschlossen worden. Nachdem sie angab, auf die nach Gro&#223;britannien
transferierten Gelder nicht zugreifen zu k&#246;nnen, bewilligte ihr das Jobcenter vorl&#228;ufig Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II
von Februar 2017 an i.H.v. monatlich knapp 770 &#8364;.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Mit weiterem Bescheid stellte der Beklagte gegen&#252;ber K einen nicht bezifferten Ersatzanspruch nach
&#167; 34 SGB II hinsichtlich der bewilligten Leistungen fest: Sie habe ihr Verm&#246;gen vermindert, weil sie im Zeitraum von November
2016 bis Januar 2017 einen Gesamtbetrag in H&#246;he von 24.000 &#8364; ins Ausland transferiert habe, ohne sich die R&#252;ckzahlung
dieser Betr&#228;ge z.B. in Form eines Darlehensvertrags zu sichern. Wer seit einem Jahr keine Einnahmen mehr erziele, keine
Erwerbst&#228;tigkeit in Aussicht habe und dennoch s&#228;mtliche Ersparnisse ins Ausland transferiere, um dann einen Monat sp&#228;ter
einen Antrag auf SGB II-Leistungen zu stellen, handle grob fahrl&#228;ssig. Unter Zugrundelegung eines aktuellen monatlichen Bedarfs von
rund 770 &#8364; h&#228;tte das transferierte Geld 31 Monate zur Deckung des Lebensunterhalts gereicht. K sei zum Ersatz der deswegen
erbrachten Grundsicherungsleistungen verpflichtet. Umfang und H&#246;he der zu ersetzenden Leistungen w&#252;rden in einem gesonderten
Bescheid mitgeteilt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Auf die Berufung der K hat der 9. Senat des
Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg den Bescheid auf Geltendmachung eines unbezifferten Ersatzanspruchs aufgehoben: Ein
Ersatzanspruch nach &#167; 34 Abs. 1 SGB II setze ein sozialwidriges Verhalten voraus. K habe sich hier aber nicht sozialwidrig verhalten.
Hierunter falle nur das absichtliche Herbeif&#252;hren der Hilfebed&#252;rftigkeit. Es obliege aber grunds&#228;tzlich nicht den
staatlichen Stellen zu pr&#252;fen, ob die Hilfebed&#252;rftigkeit nachvollziehbar, naiv, unbedacht oder moralisch verwerflich entstanden
sei. Die Grenze sei vielmehr erst da zu ziehen, wo Verm&#246;gen kausal zum Zwecke der Herbeif&#252;hrung der Hilfebed&#252;rftigkeit
verschwendet werde. Anhaltspunkte hierf&#252;r l&#228;gen nicht vor. Vielmehr d&#252;rfte K selbst Opfer einer Straftat geworden sein. Auch
wenn K h&#228;tte misstrauisch werden und das drehbuchartige Vorgehen des M durch eine Internetrecherche unschwer h&#228;tte erkennen
m&#252;ssen, sei nicht K allein hierauf hereingefallen. Charakteristisch f&#252;r Betrugsopfer d&#252;rfte sein, dass deren Verhalten
f&#252;r Au&#223;enstehende und im Nachhinein objektiv nicht nachvollziehbar sei. Das Verhalten sei deswegen aber nicht als sozialwidrig
anzusehen. Im &#220;brigen k&#246;nne tauglicher Gegenstand einer Grundlagenentscheidung nach &#167; 34 SGB II nur ein feststellender
Verwaltungsakt zur Sozialwidrigkeit des f&#252;r den Ersatzanspruch ma&#223;geblichen Verhaltens sein. Das Jobcenter sei daher nicht
erm&#228;chtigt gewesen, vorab abschlie&#223;end Ersatzpflichten dem Grunde nach zu begr&#252;nden.</p>
<table style="width: 100%; border-collapse: collapse;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span>&#160;<br />
</p>
<p style="text-align: justify;">Nach &#167; 34 Abs. 1 SGB II in der ab dem 01.08.2016 geltenden und hier ma&#223;geblichen Fassung ist, wer
nach Vollendung des 18.Lebensjahres vors&#228;tzlich oder grob fahrl&#228;ssig die Voraussetzungen f&#252;r die Gew&#228;hrung von
Leistungen nach dem SGB II an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund
herbeigef&#252;hrt hat, zum Ersatz der deswegen erbrachten Geld- oder Sachleistungen verpflichtet. Als Herbeif&#252;hrung gilt auch, wenn
die Hilfebed&#252;rftigkeit erh&#246;ht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten
Beitr&#228;ge zur Sozialversicherung. Von der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine H&#228;rte bedeuten
w&#252;rde.&#160;</p>
<p>&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 17 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Keine privilegierte Bemessung des Arbeitslosengeldes von Altersteilzeitarbeitnehmern auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes, selbst wenn sie nur eine Altersrente mit Abschlägen beanspruchen können]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Keine+priviligierte+Bemessung</link>
      <description><![CDATA[<br />Selbst wenn ein arbeitsloser Altersteilzeitarbeitnehmer eine Altersrente nur mit Abschlägen beanspruchen kann, bemisst sich sein Arbeitslosengeld nicht auf Grundlage eines fiktiven höheren, sondern des tatsächlich zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts.<br /><br />Der Schutz der Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt die unterschiedliche Arbeitslosengeldbemessung von arbeitslosen Altersteilzeitarbeitnehmern ohne Rentenanspruch gegenüber solchen, die einen Rentenanspruch haben, selbst wenn der Rentenanspruch nur unter Inkaufnahme von Abschlägen realisierbar ist.<br /><br />Urteil vom 20.01.2021, Aktenzeichen L 3 AL 1926/20<p class="pbs-datum">Datum: 17.02.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8985773" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8985774">
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 1957 geborene schwerbehinderte Kl&#228;ger K war seit 1987 als Montagewerker
versicherungspflichtig besch&#228;ftigt. Im Juni 2015 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit f&#252;r den Zeitraum Oktober
2015 bis Ende Juni 2018. In dieser Zeit war K von seiner Arbeit freigestellt und erhielt ein Arbeitsentgelt in H&#246;he von 85% des
fiktiven Nettoentgeltes ohne Altersteilzeitarbeit. Laut Rentenauskunft h&#228;tte K in Altersrente f&#252;r Schwerbehinderte mit einem
Rentenabschlag von 10,8% ab dem 01.07.2018 gehen k&#246;nnen (ohne Rentenabschlag ab dem 01.07.2021).&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Im Mai 2018 meldete sich K bei der beklagten Bundesagentur f&#252;r Arbeit arbeitslos und
beantragte die Gew&#228;hrung von Arbeitslosengeld ab Juli 2018. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Arbeitslosengeld in H&#246;he von
rund 31 &#8364; t&#228;glich unter Zugrundelegung des tats&#228;chlich im Bemessungszeitraum Juni 2017 bis Ende Juni 2018 bezogenen
Bruttoarbeitsentgelts. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Sozialgericht Mannheim auf Gew&#228;hrung eines h&#246;heren
Arbeitslosengeldes von knapp 54 &#8364; t&#228;glich unter Zugrundelegung eines fiktiven Bruttoarbeitsentgelts ohne Ber&#252;cksichtigung
seiner Altersteilzeit blieb erfolglos.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg hat die Berufung gegen die
Entscheidung des Sozialgerichts nun zur&#252;ckgewiesen: Arbeitslose Altersteilzeitarbeitnehmer erhielten eine privilegierte Bemessung des
Arbeitslosengeldes auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes, das sie ohne Altersteilzeit erhalten h&#228;tten, nur bis zu dem
Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine &#8211; ggfs. auch abschlagsbehaftete - Altersrente beanspruchen k&#246;nnten. K&#246;nne wie hier ein
arbeitsloser Altersteilzeitarbeitnehmer eine Altersrente f&#252;r schwerbehinderte Menschen mit Rentenabschl&#228;gen beanspruchen, erfolge
die Bemessung seines Arbeitslosengeldes nur auf Grundlage des tats&#228;chlich erzielten Arbeitsentgeltes. Der Schutz der Finanzierbarkeit
der Arbeitslosenversicherung rechtfertige die unterschiedliche Arbeitslosengeldbemessung von arbeitslosen Altersteilzeitarbeitnehmern ohne
Rentenanspruch gegen&#252;ber solchen, die einen Rentenanspruch haben, selbst wenn der Rentenanspruch nur unter Inkaufnahme von
Abschl&#228;gen realisierbar sei. Auf die tats&#228;chliche Inanspruchnahme der Rente komme es nicht an. Eine umfassende Privilegierung des
Teilzeitarbeitnehmers habe der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Es sei legitimer Gesetzeszweck, die Arbeitslosenversicherung vor
finanziellen Belastungen durch Fr&#252;hverrentungsprogramme zu sch&#252;tzen.</p>
<p>Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig: K kann die Nichtzulassung der Revision noch vor dem Bundesozialgericht anfechten.&#160;</p>
<table style="width: 100%; border-collapse: collapse;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage</strong></span>&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Nach &#167; 149 Nr. 2 SGB III betr&#228;gt das Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen
Leistungssatz 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der
Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). Der Bemessungszeitraum umfasst gem. &#167; 150 Abs. 1 SGB III die beim
Ausscheiden aus dem jeweiligen Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeitr&#228;ume der
versicherungspflichtigen Besch&#228;ftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des
letzten Versicherungspflichtverh&#228;ltnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Das Bemessungsentgelt ist nach &#167; 151 Abs. 1 Satz 1
SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum
erzielt hat.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#167; 10 Abs. 1 Satz 1 AltTZG bestimmt, dass wenn ein Arbeitnehmer, der
Altersteilzeitarbeit geleistet hat (&#8230;), Arbeitslosengeld beansprucht, sich das Bemessungsentgelt bis zu dem Betrag erh&#246;ht, der
als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen w&#228;re, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Altersteilzeit vermindert
h&#228;tte. Nach &#167; 10 Abs. 1 Satz 2 AltTZG ist eine solche fiktive Berechnung ab dem Tag ausgeschlossen, an dem der Arbeitnehmer eine
Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann.&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 17 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Fahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft auf dem Rückweg von Besorgungen für die zu pflegenden Eltern (Arzneimittel/Wildfleisch) als Arbeitsunfall anerkannt]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Fahhradunfall+einer+Pflegekraft</link>
      <description><![CDATA[<br />Landessozialgericht verurteilt Unfallkasse Baden-Württemberg, den Fahrradunfall einer ehrenamtlichen Pflegekraft im Jahre 2008 auf dem Rückweg von Besorgungen für die Pflegepersonen (Arzneimittel bzw. Wildfleisch) als versicherten Arbeitsunfall anzuerkennen. Damit hat die Klägerin nach 12 Jahre dauernden Rechtsstreitigkeiten erstmals auch in der zweiten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit Erfolg.<br /><br />Urteil vom 16.12.2020, Aktenzeichen L 1 U 1664/20<p class="pbs-datum">Datum: 16.02.2021</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker8864511" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker8864512">
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin K pflegte ihre Eltern und war bei der Pflegekasse angemeldet. An einem Sonntag im Mai
2008 besorgte sie mit dem Fahrrad bei einem befreundeten Arzt privat sowohl ein Schmerzmedikament f&#252;r ihren Vater als auch eine kleine
Menge Wildfleisch. Auf dem R&#252;ckweg st&#252;rzte sie mit dem Fahrrad und erlitt Verletzungen am linken Knie. Der sp&#228;tere
Heilungsverlauf gestaltete sich schwierig. Wom&#246;glich hat der Unfall erhebliche bleibende Sch&#228;den zur Folge.</p>
<p style="text-align: justify;">Unmittelbar nach dem Unfall gab K in ihrem Antrag gegen&#252;ber der Unfallkasse an, die Fahrradfahrt habe
sowohl der Medikamenten- als auch der Nahrungsmittelbeschaffung gedient. Bei einem sp&#228;teren Gespr&#228;ch mit einem Mitarbeiter der
Unfallkasse r&#252;ckte sie auf Nachfrage das Schmerzmittel in den Vordergrund; das Fleisch habe sie nur bei dieser Gelegenheit
mitgenommen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Unfallkasse lehnte daraufhin noch 2008 die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, weil eine ehrenamtliche
Pflegeperson nur bei der Besorgung von Nahrungsmitteln, nicht aber von Medikamenten unfallversichert sei.</p>
<p style="text-align: justify;">Es folgten mehrere Rechtsstreitigkeiten vor dem Sozialgericht Mannheim (SG), dem Landessozialgericht und
(wegen Verfahrensfragen) auch vor dem Bundessozialgericht. Dabei stritten die Parteien nicht nur darum, welche der beiden Verrichtungen
nach der &#8222;Handlungstendenz&#8220; von K im Vordergrund stand, sondern auch darum, ob das Wildfleisch wirklich f&#252;r die zu
pflegenden Eltern bestimmt und f&#252;r die Versorgung derselben erforderlich war. Das SG gab K zuletzt Recht: Die (unstreitig
unfallversicherte) Besorgung des Fleisches sei der wesentliche Zweck der Fahrradfahrt gewesen.</p>
<p style="text-align: justify;">Diese Entscheidung hat der 1. Senat des LSG nun best&#228;tigt: Zwar habe keiner der beiden Zwecke der
Fahrradfahrt im Vordergrund gestanden, weil es kaum m&#246;glich sei, bei einer solchen einheitlichen Verrichtung verschiedene
&#8222;Handlungstendenzen&#8220; gegeneinander abzugrenzen. Dass K zeitweise angegeben hatte, die Besorgung der Medikamente sei Hauptzweck
gewesen, gereiche ihr nicht zum Nachteil. Diese Aussage d&#252;rfte sie getan haben, weil aus Laiensicht eher die Besorgung von
Medikamenten versichert sei als die Nahrungsmittelbesorgung. Der Lebenswirklichkeit h&#228;tten eher die allerersten Angaben der K in ihrem
Antrag bei der Unfallkasse entsprochen, dass sie beide Zwecke verfolgt habe. Im &#220;brigen sei es unsch&#228;dlich, dass die
Nahrungsmittelbeschaffung nicht im Vordergrund gestanden habe. Denn auch bei der Besorgung von Schmerzmitteln handle es sich um eine
unfallversicherte T&#228;tigkeit einer Pflegeperson. Daher sei es auf die Frage der Handlungstendenz nicht mehr angekommen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Das Urteil ist nicht rechtskr&#228;ftig: Wegen grunds&#228;tzlicher Bedeutung wurde die Revision zum
Bundessozialgericht zugelassen. Die Unfallkasse wird, wenn das Urteil rechtskr&#228;ftig wird, im Nachgang &#252;ber Leistungen an K
entscheiden, etwa &#252;ber die Erstattung von Behandlungskosten, eine medizinische Rehabilitationsma&#223;nahme oder eine
Verletztenrente.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Relevante Vorschriften (in den hier ma&#223;geblichen geltenden Fassungen von 2008)</p>
<p style="text-align: justify;">Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Unfallversicherung:</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 2. Versicherung kraft Gesetzes. Kraft Gesetzes sind versichert (&#8230;)</p>
<p style="text-align: justify;">17. &#160;Pflegepersonen im Sinne des &#167; 19 des Elften Buches bei der Pflege eines
Pflegebed&#252;rftigen im Sinne des &#167; 14 des Elften Buches; die versicherte T&#228;tigkeit umfa&#223;t Pfleget&#228;tigkeiten im
Bereich der K&#246;rperpflege und - soweit diese T&#228;tigkeiten &#252;berwiegend Pflegebed&#252;rftigen zugute kommen -
Pfleget&#228;tigkeiten in den Bereichen der Ern&#228;hrung, der Mobilit&#228;t sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung (&#167; 14 Abs. 4
des Elften Buches).</p>
<p style="text-align: justify;">Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung</p>
<p style="text-align: justify;">&#167; 14. Begriff der Pflegebed&#252;rftigkeit. (1) Pflegebed&#252;rftig im Sinne dieses Buches sind
Personen, die wegen einer k&#246;rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung f&#252;r die gew&#246;hnlichen und
regelm&#228;&#223;ig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des t&#228;glichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich f&#252;r mindestens sechs
Monate, in erheblichem oder h&#246;herem Ma&#223;e (&#167; 15) der Hilfe bed&#252;rfen.</p>
<p style="text-align: justify;">(4) Gew&#246;hnliche und regelm&#228;&#223;ig wiederkehrende Verrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
(&#8230;) 4. &#160; &#160; &#160;im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Sp&#252;len,
Wechseln und Waschen der W&#228;sche und Kleidung oder das Beheizen.</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 16 00:00:00 CET 2021</pubDate>
    </item>
  </channel>
</rss>

