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    <title>Landessozialgericht - Mitteilungen 2022</title>
    <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Mitteilungen+2022</link>
    <description>Aktuelle Meldungen von: Landessozialgericht</description>
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      <title>Landessozialgericht</title>
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    <item>
      <title><![CDATA[Strengere Vorgaben für zuvor straffällig gewordenen Betreiber eines Pflegedienstes rechtens -kein Anspruch auf Zahlung von 56.000 €]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Strengere+Vorgaben+fuer+zuvor+straffaellig+gewordenen+Betreiber+eines+Pflegedienstes+rechtens</link>
      <description><![CDATA[Liegen erhebliche Anhaltspunkte (hier: strafrechtliche Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs) dafür vor, dass Pflegesachleistungen auch in anderen Fällen nicht korrekt abgerechnet wurden, ist es zur Begründung von geltend gemachten Vergütungsansprüchen nicht ausreichend, wie sonst üblich lediglich monatliche Abrechnungen unter Beifügung von Durchführungskontrollblättern vorzulegen.<br />Der Leistungserbringer hat vielmehr das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen voll zu beweisen, weil das (hier nachhaltig erschütterte) Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben ein wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegesachleistungen ist.<br /> <br />Urteil vom 25.03.2022 - Az.: L 4 P 4005/18<p class="pbs-datum">Datum: 25.04.2022</p>
            <div class="article__section">
            
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<p style="text-align: justify;">Der 1948 geborene Kl&#228;ger K ist ausgebildeter Krankenpfleger sowie Inhaber und Betreiber eines
ambulanten Pflegedienstes. Dieser umfasst h&#228;usliche Krankenpflege sowie ambulante Pflege an Privatzahler. K erbrachte aufgrund eines
mit den Landesverb&#228;nden der Pflegekassen geschlossenen Versorgungsvertrags dar&#252;ber hinaus auch ambulante Pflegedienstleistungen
f&#252;r in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte, die zu Hause, in sog. Wohngemeinschaften oder in sog. Pflegefamilien lebten. Zudem
war er auch gesetzlicher Betreuer von Pflegebed&#252;rftigen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Im April 2010 ging bei der beklagten Pflegekasse eine telefonische Beschwerde durch den behandelnden
Logop&#228;den eines ihrer Versicherten &#252;ber dessen Unterbringung und Versorgung in der von P betriebenen Wohngemeinschaft ein. P
vermietete in einem ehemaligen Gasthaus Zimmer an Pflegebed&#252;rftige, die ihr K vermittelt hatte. Mit diesen Pflegebed&#252;rftigen
vereinbarte K die Erbringung von Pflegeleistungen durch seinen Pflegedienst. Die Pflegeleistungen wurden durch Angeh&#246;rige der P
ausgef&#252;hrt, die jeweils keine fachspezifischen Kenntnisse hatten und von K zum Schein angestellt wurden. Diese rechnete er
gegen&#252;ber der jeweiligen Pflegekasse ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Aufgrund der Beschwerde fand ein Mitarbeiter der Beklagten im Rahmen verschiedener Hausbesuche eine
verwahrloste Wohnung vor. Nach den Angaben des betroffenen Versicherten h&#228;tte K in seiner Eigenschaft als Betreuer den bisherigen
Pflegedienst gek&#252;ndigt, jedoch seien dem Versicherten gegen&#252;ber keine grundpflegerischen Leistungen durch den Pflegedienst des K
erbracht worden.</p>
<p style="text-align: justify;">Der MDK f&#252;hrte daraufhin beim K eine anlassbezogene Qualit&#228;ts- und Rechnungspr&#252;fung und
entsprechende Hausbesuche durch. Im Bericht vom September 2010 f&#252;hrte er aus, dass in allen Stichprobenf&#228;llen die
Leistungsabrechnungen nicht korrekt erfolgt seien. Bei einem Versicherten bestehe eine k&#246;rperliche Verwahrlosung mit hieraus folgenden
Pilz- und Hauterkrankungen; die Wohnung sei in einem erschreckenden Zustand gewesen. Insoweit bestehe der Verdacht auf gef&#228;hrliche
Pflege. Die vom Kl&#228;ger als Pflegekraft eingesetzte Stieftochter der P, die nach eigenen Angaben &#8222;ehrenamtlich&#8220; &#8211;
weil in Mutterschutz bzw. Elternzeit - ohne Bezahlung t&#228;tig sei, sei im Dienstplan aufgef&#252;hrt gewesen. Die Pflegedokumentationen
seien in weiten Teilen l&#252;ckenhaft.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Landesverb&#228;nde der Pflegekassen k&#252;ndigten daraufhin den Versorgungsvertrag mit K fristlos im
Juli 2011 wegen gr&#246;blicher Verletzung gesetzlicher und vertraglicher Verpflichtungen gegen&#252;ber den Pflegebed&#252;rftigen und den
Kostentr&#228;gern.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Urteil vom November 2013 wurde K vom Amtsgericht Konstanz wegen Abrechnungsbetrugs gegen&#252;ber den
Pflegekassen in 81 tatmehrheitlichen F&#228;llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bew&#228;hrung verurteilt, nachdem er
im Rahmen einer Verst&#228;ndigung die Straftaten gestanden hatte.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits im Juni 2012 hatte K beim Sozialgericht Konstanz mit dem Begehren Klage erhoben, die Beklagte zur
Zahlung von zuletzt rund 56.000 &#8364; zu verurteilen. Er machte geltend, gegen&#252;ber zahlreichen Versicherten der Beklagten in den
Jahren 2010 und 2011 ordnungsgem&#228;&#223; Pflegesachleistungen erbracht zu haben, die nicht vom Strafverfahren umfasst und auf
Leistungsnachweisen dokumentiert seien. Die hierf&#252;r in Rechnung gestellte Verg&#252;tung habe die Beklagte rechtswidrig nicht gezahlt,
obwohl der MDK insoweit nichts beanstandet habe. Patienten, Angeh&#246;rige, Nachbarn oder auch Haus&#228;rzte k&#246;nnten zus&#228;tzlich
bezeugen, dass die Eins&#228;tze tats&#228;chlich in vollem Umfang erfolgt seien.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Im September 2018 wies das Sozialgericht die Klage ab: K stehe kein Verg&#252;tungsanspruch zu, da durch
seinen Pflegedienst zumindest Teile der Leistungen nicht ordnungsgem&#228;&#223; erbracht worden seien.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg hat die Berufung des K zur&#252;ckgewiesen: K
weise zwar zu Recht darauf hin, dass er in dem vorliegenden Rechtsstreit keine Verg&#252;tungen f&#252;r Pflegeleistungen geltend mache,
die Gegenstand seiner strafrechtlichen Verurteilung wegen Betrugs waren. Auf Grund des &#252;ber einen l&#228;ngeren Zeitraum praktizierten
Abrechnungsverhaltens des Kl&#228;gers mit gr&#246;blichen Pflichtverletzungen gegen&#252;ber den Pflegekassen sei das
Vertrauensverh&#228;ltnis mit der Beklagten aber massiv und nachhaltig ersch&#252;ttert. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des
Leistungserbringers sei wesentliches Fundament des Abrechnungssystems f&#252;r die Pflegesachleistungen. Ks Fehlverhalten bez&#252;glich
der vom Strafurteil umfassten Leistungsabrechnungen sei daher auch f&#252;r Leistungen gegen&#252;ber anderen Versicherten der Beklagten
bedeutend. Schlie&#223;lich lasse auch die selbst nach der rechtskr&#228;ftigen Verurteilung noch fortbestehende fehlende Unrechtseinsicht
des K (Bezeichnung des Gest&#228;ndnisses als &#8222;N&#246;tigung&#8220;) nicht darauf schlie&#223;en, dass sich falsche Abrechnungen nur
auf einzelne Versicherte oder einzelne Leistungen beschr&#228;nkten. Da somit erhebliche Anhaltspunkte daf&#252;r vorl&#228;gen, dass K
Pflegesachleistungen auch bez&#252;glich der im vorliegenden Verfahren betroffenen Versicherten nicht korrekt abgerechnet habe, sei es zur
Begr&#252;ndung der in dem anh&#228;ngigen Verfahren geltend gemachten Verg&#252;tungsanspr&#252;che nicht ausreichend, wie sonst
vorgesehen lediglich monatliche Abrechnungen unter Beif&#252;gung der Durchf&#252;hrungskontrollbl&#228;tter mit den entsprechenden
Eintragungen vorzulegen. K habe vielmehr den vollen Beweis f&#252;r das Vorliegen der Tatsachen zu erbringen, also die zur Begr&#252;ndung
seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie m&#246;glich anzugeben und diese zu belegen. Dies habe K hier aber nicht getan.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">Gem&#228;&#223; &#167; 72 Abs. 4 Satz 1 SGB XI wird die Pflegeeinrichtung mit Abschluss des Versorgungsvertrages
f&#252;r die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen
ihres Versorgungsauftrags zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu geh&#246;rt bei ambulanten Pflegediensten auch
die Durchf&#252;hrung von Pflegeeins&#228;tzen (&#8230;) auf Anforderung des Pflegebed&#252;rftigen (&#167; 72 Abs. 4 Satz 2 SGB XI). Nach
&#167; 72 Abs. 4 Satz 3 SGB XI sind die Pflegekassen verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtungen (&#8230;) zu verg&#252;ten. So
erhalten gem&#228;&#223; &#167; 82 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI u.a. zugelassene Pflegedienste (&#8230;) eine leistungsgerechte Verg&#252;tung
f&#252;r die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegeverg&#252;tung). Die Verg&#252;tung der ambulanten Pflegeleistungen und der
hauswirtschaftlichen Versorgung wird (&#8230;) zwischen dem Tr&#228;ger des Pflegedienstes und den Leistungstr&#228;gern nach Abs. 2
f&#252;r alle Pflegebed&#252;rftigen nach einheitlichen Grunds&#228;tzen vereinbart (&#167; 89 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Sie muss
leistungsgerecht sein (Satz 2).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><br />
<br />
</p>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Apr 25 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zum Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten zur Behandlung von ADHS]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Zum+Anspruch+auf+Versorgung+mit+Cannabisblueten+zur+Behandlung+von+ADHS</link>
      <description><![CDATA[<justify>Zur Versorgung mit Cannabis nach § 31 Abs. 6 SGB V: Ob eine ADHS eine schwerwiegende Erkrankung ist (hier verneint), hängt vom Ausmaß der hierdurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen ab. Die erforderliche begründete Einschätzung des behandelnden Vertragsarztes ist unzureichend, wenn dieser maßgeblich auf eine vom Versicherten entwickelte &quot;Abneigung gegen jegliche Einnahme von Tabletten&quot; abstellt, die im Wesentlichen nur auf den Angaben des Versicherten beruht.</justify><justify> </justify><justify>Urteil vom 22.03.2022, Aktenzeichen L 11 KR 3804/21</justify><p class="pbs-datum">Datum: 12.04.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Der 36j&#228;hrige Kl&#228;ger K leidet seit seiner Kindheit an ADHS. Mit 13 Jahren setzte er die
Behandlung mit Ritalin ab und raucht seitdem Cannabis. Im Mai 2020 beantragte er bei seiner Krankenkasse die Kosten&#252;bernahme f&#252;r
eine Behandlung mit Cannabisbl&#252;ten. In einer beigef&#252;gten Stellungnahme f&#252;hrte der behandelnde Psychiater aus, mit
Cannabisbl&#252;ten sollten die ADHS sowie eine mittlere Depression behandelt werden. Es liege eine schwerwiegende Erkrankung vor. Ohne die
bereits durchgef&#252;hrte fortlaufende Therapie mit Cannabis w&#228;re die Bew&#228;ltigung des Alltags nicht m&#246;glich. Neben der
Cannabis-Therapie werde eine Gespr&#228;chstherapie durchgef&#252;hrt. K habe durch die Zwangseinnahme von Ritalin eine Abneigung gegen
jegliche Einnahme von Tabletten (Tablettenphobie) entwickelt. Aus nerven&#228;rztlicher Sicht werde die Behandlung mit Cannabis
bef&#252;rwortet. K profitiere von Cannabis bereits die letzten 20 Jahre. Das Problem sei nur die Illegalit&#228;t seiner Therapie, die ihn
allein in diesem Jahr schon 3.000 &#8364; gekostet habe.</p>
<p style="text-align: justify;">Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einholung eines Gutachtens beim Medizinischen Dienst der
Krankenversicherung Baden-W&#252;rttemberg (MDK) ab: Es fehle bereits an einer schwerwiegenden Erkrankung. Nach der aktuellen,
interdisziplin&#228;ren S3-Leitlinie &#8222;Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivit&#228;tsst&#246;rung im Kindes-, Jugend- und
Erwachsenenalter&#8220; solle Cannabis nicht zur Behandlung von ADHS eingesetzt werden. Der Kl&#228;ger sei auf weitere verf&#252;gbare
psychopharmakologische und -therapeutische Therapien zu verweisen.</p>
<p style="text-align: justify;">Widerspruch und Klage des K blieben erfolglos. Der 11. Senat des Landessozialgerichts
Baden-W&#252;rttemberg hat die Berufung des K zur&#252;ckgewiesen: K habe keinen Anspruch auf Versorgung mit den begehrten
Cannabis-Bl&#252;ten. Eine schwerwiegende Erkrankung liege nicht nachweislich vor. Hierunter fielen nur solche, die sich durch ihre Schwere
vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebten, also lebensbedrohlich oder die Lebensqualit&#228;t auf Dauer nachhaltig beeintr&#228;chtigten.
Dies sei hier nicht der Fall. So habe der behandelnde Facharzt das Auftreten des K als v&#246;llig ad&#228;quat, ruhig und reflektiert ohne
nachhaltige Beeintr&#228;chtigung der Lebensqualit&#228;t beschrieben. Im &#220;brigen st&#252;nden dem K zur Behandlung seiner ADHS und
Depressionen allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen wie Psychopharmaka und Psychotherapie zur
Verf&#252;gung. Auch die behandelnden Fach&#228;rzte des K behaupteten nicht, dass es keine alternativen Therapien gebe. Ob
tats&#228;chlich eine &#8222;Tablettenphobie&#8220; vorliege, sei fach&#228;rztlicherseits offensichtlich weder hinterfragt noch
&#252;berpr&#252;ft worden. Es fehle auch an einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob nicht die psychischen Probleme im Zusammenhang mit
der Tabletteneinnahme mittels Psycho- bzw. Verhaltenstherapie behandelbar w&#228;ren. Vor allem aber habe sich der behandelnde Arzt nicht
mit der Frage auseinandergesetzt, ob nach &#252;ber 20 Jahren Cannabiskonsum zwischenzeitlich eine Sucht vorliege, die als Kontraindikation
abzukl&#228;ren und auszuschlie&#223;en w&#228;re. Eine erforderliche &#8222;begr&#252;ndete Einsch&#228;tzung&#8220; des behandelnden
Arztes liege daher nicht vor. Deshalb komme es hier nicht mehr darauf an, ob der Anspruch auf Versorgung mit Cannabis auch daran scheitere,
dass die gesundheitlichen Risiken und Konsequenzen den tats&#228;chlichen Nutzen von Cannabis zur Minderung der ADHS-Symptomatik nach
aktuellem Kenntnisstand &#252;berw&#246;gen und ob eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine sp&#252;rbare positive Einwirkung
auf den Krankheitsverlauf bestehe.</p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></p>
<p style="text-align: justify;">&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Nach &#167; 31 Abs. 6 SGB V haben Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung Anspruch auf Versorgung
mit Cannabis in Form von getrockneten Bl&#252;ten oder Extrakten in standardisierter Qualit&#228;t und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit
den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn 1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur
Verf&#252;gung steht oder im Einzelfall nach der begr&#252;ndeten Einsch&#228;tzung der behandelnden Vertrags&#228;rztin oder des
behandelnden Vertragsarztes unter Abw&#228;gung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Ber&#252;cksichtigung des Krankheitszustandes
der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann, 2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine sp&#252;rbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Apr 12 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Schwerbehindertenausweis ist auch bei unbefristeter Feststellung eines Grades der Behinderung grundsätzlich zu befristen]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Schwerbehindertenausweis+ist+auch+bei+unbefristeter+Feststellung+eines+Grades+der+Behinderung+grundsaetzlich+zu+befristen</link>
      <description><![CDATA[Auch bei unbefristeter Feststellung des GdB besteht nach § 152 Abs. 5<br />Satz 3 SGB IX grundsätzlich nur ein Anspruch auf Ausstellung eines befristeten Schwerbehindertenausweises.<br /><br />Ein behinderter Mensch kann nicht beanspruchen, dass der GdB unabhängig von möglichen künftigen Veränderungen seines Gesundheitszustandes auf Dauer unveränderbar festgestellt und ein entsprechender Ausweis ausgestellt wird.<br /> <br />Urteil vom 18.02.2022 - Az.: L 8 SB 2527/21<p class="pbs-datum">Datum: 25.04.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;">Die 1960 geborene Kl&#228;gerin ist an der rechten Brust (nach Geschwulstbeseitigung in
Heilungsbew&#228;hrung) erkrankt. Daneben bestehen bei ihr u.a. eine Depression, funktionelle Organbeschwerden, Bronchialasthma und ein
Herzklappenfehler. Das beklagte Land Baden-W&#252;rttemberg stellte zun&#228;chst einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Im
nachfolgenden Klageverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach bei der Kl&#228;gerin ein GdB von 60 seit Juni 2020
betr&#228;gt.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Ausf&#252;hrungsbescheid vom M&#228;rz 2021 stellte der Beklagte einen GdB von 60 seit dem 01.06.2020
fest. Er wies zugleich auf die zu beachtende Heilungsbew&#228;hrung, eine m&#246;gliche Nachuntersuchung und eine m&#246;gliche
Neufeststellung bei Stabilisierung des Gesundheitszustandes hin. Der beigef&#252;gte Schwerbehindertenausweis war mit dem Aufdruck
&#8222;g&#252;ltig bis 1/2026&#8220; versehen.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Mit ihrem Widerspruch machte die Kl&#228;gerin geltend, dem gerichtlichen Vergleich sei keine Befristung zu
entnehmen. Voraussetzung f&#252;r den Vergleichsschluss sei f&#252;r sie gewesen, dass sie den GdB von 60 unbefristet erhalte. Der
Schwerbehinderten-ausweis sei daher unbefristet auszustellen. Widerspruch und nachfolgende Klage vor dem SG blieben
erfolglos.&#160;&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der 8. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg hat die Berufung der Kl&#228;gerin
zur&#252;ckgewiesen:</p>
<p style="text-align: justify;">Das Land habe die in dem Vergleich getroffene Regelung vollst&#228;ndig umgesetzt. Eine Befristung sei im
Ausf&#252;hrungsbescheid auch nicht durch die Ank&#252;ndigung der Nachuntersuchung getroffen worden. Hierbei handele es sich lediglich um
die Mitteilung einer beabsichtigten Ma&#223;nahme.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Die Kl&#228;gerin habe zudem keinen Anspruch auf unbefristete Ausstellung des Schwerbehindertenausweises.
Denn nach &#167; 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX &#8222;soll&#8220; die G&#252;ltigkeitsdauer des Schwerbehindertenausweises befristet werden. Aus
dem Wort &#8222;soll&#8220; folge, dass der Beklagte den Ausweis in der Regel befristen m&#252;sse, er jedoch in atypischen F&#228;llen
hiervon abweichen k&#246;nne. Ein derartiger atypischer Fall liege hier nicht vor. Vielmehr sei im Hinblick auf die f&#252;r die Dauer von
5 Jahren nach Geschwulstbeseitigung abzuwartende Heilungsbew&#228;hrung gerade mit einer m&#246;glichen &#196;nderung der Verh&#228;ltnisse
zu rechnen. Der Schwerbehindertenausweis weise als &#246;ffentliche Urkunde auch lediglich die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene
Feststellung der Schwerbehinderung gegen&#252;ber Dritten nach und habe keine eigene konstitutive Bedeutung f&#252;r die in ihm
aufgef&#252;hrten Feststellungen. Die Befristung des Ausweises bezwecke, zu gegebener Zeit pr&#252;fen zu k&#246;nnen, ob die im Ausweis
dokumentierten Merkmale bzw. Nachteilsausgleiche noch den tats&#228;chlichen Gegebenheiten entsprechen. Dem habe der Beklagte mit der
Befristung bis Januar 2026 ausreichend Rechnung getragen. In Abh&#228;ngigkeit von der zu Grunde liegenden Feststellung des GdB sei der
Kl&#228;gerin dann zu gegebener Zeit ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen.&#160;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p><strong>&#167; 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung, Ausweise) &#8211; Auszug -:&#160;</strong></p>
<p>(1) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die (&#8230;) zust&#228;ndigen Beh&#246;rden das Vorliegen einer Behinderung und den
Grad der Behinderung zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. (&#8230;)</p>
<p>(4) Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung f&#252;r die Inanspruchnahme von
Nachteilsausgleichen, so treffen die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden die erforderlichen Feststellungen im Verfahren nach Absatz 1.</p>
<p>(5) 1Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zust&#228;ndigen Beh&#246;rden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen
Ausweis &#252;ber die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie im Falle des Absatzes 4 &#252;ber weitere
gesundheitliche Merkmale aus. 2Der Ausweis dient dem Nachweis f&#252;r die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die
schwerbehinderten Menschen nach diesem Teil oder nach anderen Vorschriften zustehen. 3Die G&#252;ltigkeitsdauer des Ausweises soll
befristet werden. 4Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. 5Der Ausweis wird
berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.</p>
<p>&#160;</p>
<p><strong>&#167; 6 Schwerbehindertenausweisverordnung &#8211; Auszug-:&#160;</strong></p>
<p>(2) 1Die G&#252;ltigkeit des Ausweises ist f&#252;r die Dauer von l&#228;ngstens 5 Jahren vom Monat der Ausstellung an zu befristen. 2In
den F&#228;llen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen &#196;nderung in den gesundheitlichen Verh&#228;ltnissen, die
f&#252;r die Feststellung ma&#223;gebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestellt werden.&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Apr 25 00:00:00 CEST 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Kostenbeteiligung an IPad-Versicherung der Schule ist nicht als Versicherungspauschale vom Einkommen der minderjährigen Schüler abzusetzen]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Kostenbeteiligung+an+IPad-Versicherung</link>
      <description><![CDATA[<justify>Eine Kostenbeteiligung an einer (von der Schulleitung und nicht von den Schülern abgeschlossenen) iPad-Versicherung ist nicht bedarfsmindernd als Beitrag für eine abgeschlossene private Versicherung im Sinne des</justify><justify>§ 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V zu berücksichtigen</justify><justify> </justify><justify>Urteil vom 23.02.2022 - Az.: L 3 AS 1023/21</justify><p class="pbs-datum">Datum: 01.03.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Beide Kl&#228;gerinnen waren minderj&#228;hrige Sch&#252;lerinnen einer Realschule und
standen im SGB II-Leistungsbezug. Die Realschule der Kl&#228;gerinnen hat sog. &#8222;iPad-Klassen&#8220; eingerichtet und f&#252;r die von
ihr angeschafften iPads eine Versicherung f&#252;r 92 &#8364; pro St&#252;ck abgeschlossen. An dem finanziellen Aufwand f&#252;r diese
Versicherung hat sie die Sch&#252;ler anteilig beteiligt, indem sie den Eltern einmalig je 50,00 &#8364; pauschal in Rechnung gestellt und
den Rest auch f&#252;r das folgende Schuljahr &#252;bernommen hat.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das beklagte Jobcenter lehnte es ab, f&#252;r den Bewilligungszeitraum Dezember 2018 bis
Juni 2019 monatlich je weitere 30 &#8364; einkommensmindernd als Beitr&#228;ge der Sch&#252;lerinnen zu privaten Versicherungen zu
ber&#252;cksichtigen: F&#252;r die Ausstattung mit pers&#246;nlichem Schulbedarf w&#252;rden bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern 70
&#8364; zum 1. August und 30 &#8364; zum 1. Februar eines jeden Jahres bereits ber&#252;cksichtigt. Weitere Kosten k&#246;nnten insoweit
nicht &#252;bernommen werden. Der Leistungsempf&#228;nger k&#246;nne und m&#252;sse mit der Pauschale selbst wirtschaften und sich das Geld
einteilen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Sozialgericht hingegen hat das Jobcenter verurteilt, den Kl&#228;gerinnen im
streitgegenst&#228;ndlichen Zeitraum unter Zugrundelegung eines jeweils um 30 &#8364; verminderten anzurechnenden monatlichen Einkommens
h&#246;here Leistungen zu gew&#228;hren. Es sei unsch&#228;dlich, dass die Kl&#228;gerinnen (gegebenenfalls vertreten durch ihre Eltern)
die Versicherungsvertr&#228;ge nicht selbst abgeschlossen h&#228;tten. Denn es sei davon auszugehen, dass die Eltern bei Anmeldung ihrer
Kinder zur iPad-Klasse die Schule zum Abschluss des Versicherungsvertrages erm&#228;chtigt beziehungsweise sp&#228;testens mit der
Bezahlung der 50 &#8364; an die Schule den Versicherungsvertragsabschluss genehmigt h&#228;tten.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg hat der Berufung des Jobcenters
stattgegeben und die Klage abgewiesen. Denn bei den von der Schule geforderten 50 &#8364; habe es sich nicht um Beitr&#228;ge der
Kl&#228;gerinnen zu einer privaten Versicherung gehandelt. So h&#228;tten die minderj&#228;hrigen Sch&#252;lerinnen (ggfs. vertreten durch
ihre Eltern) selbst gar keine Versicherung f&#252;r die iPads abgeschlossen. Versicherungsnehmer sei allein die Realschule. Nur aber wenn
f&#252;r das jeweilige Kind eine eigene Versicherung abgeschlossen w&#228;re, die sein Einkommen auch tats&#228;chlich belaste,
k&#246;nnten die hierf&#252;r aufgewandten Beitr&#228;ge bedarfsmindernd vom Einkommen abgesetzt werden. Dass die Eltern der
Kl&#228;gerinnen dem Abschluss der Versicherung zugestimmt oder einen solchen nachtr&#228;glich genehmigt h&#228;tten, sei weder
vorgetragen worden, noch ergebe sich dies aus den von der Realschule vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte habe daher die Absetzung weiterer
Versicherungspauschalen zu Recht verweigert. Im &#220;brigen h&#228;tten die Kl&#228;gerinnen vom Jobcenter jeweils Leistungen f&#252;r
pers&#246;nlichen Schulbedarf nach &#167; 28 Abs. 3 SGB II zum 1. August 2018 in H&#246;he von 70 &#8364; und zum 1. Februar 2019 in
H&#246;he von 30 &#8364; ausgezahlt bekommen und daher insoweit bereits mehr als die von der Schule verlangten 50 &#8364;
erhalten.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur
Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 1391px;">
<p>Nach <span style="text-decoration: underline;">&#167; 11b Abs. 1 Nr. 3 SGB II</span> sind vom Einkommen Beitr&#228;ge zu
&#246;ffentlichen oder privaten Versicherungen oder &#228;hnlichen Einrichtungen, soweit diese Beitr&#228;ge gesetzlich vorgeschrieben oder
nach Grund und H&#246;he angemessen sind, abzusetzen.</p>
<br />
<p>Nach <span style="text-decoration: underline;">&#167; 13 Abs. 1 Nr. 3 SGB II</span> in Verbindung mit <span style="text-decoration: underline;">&#167; 6 Abs. 1 Nr. 2 Alg II-V</span> ist von dem Einkommen Minderj&#228;hriger ein Betrag in H&#246;he
von 30,00 &#8364; monatlich f&#252;r die Beitr&#228;ge zu privaten Versicherungen nach &#167; 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, die nach
Grund und H&#246;he angemessen sind, abzusetzen, wenn der oder die Minderj&#228;hrige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen
hat.</p>
<br />
<p><span style="text-decoration: underline;">&#167; 28 Abs. 3 SGB II (Auszug):</span></p>
<p>F&#252;r die Ausstattung von Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern mit pers&#246;nlichem Schulbedarf ist &#167; 34 Absatz 3 (&#8230;) des
Zw&#246;lften Buches mit der Ma&#223;gabe entsprechend anzuwenden, dass der (&#8230;) anzuerkennende Bedarf f&#252;r das erste
Schulhalbjahr regelm&#228;&#223;ig zum 1. August und f&#252;r das zweite Schulhalbjahr regelm&#228;&#223;ig zum 1. Februar zu
ber&#252;cksichtigen ist.</p>
<p>&#160;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">&#167; 34 Abs. 3 SGB II in der hier ma&#223;gebenden Fassung vom Dezember 2016
(Auszug):</span></p>
<p>Bedarfe f&#252;r die Ausstattung mit pers&#246;nlichem Schulbedarf werden bei Sch&#252;lerinnen und Sch&#252;lern f&#252;r den Monat, in
dem der erste Schultag eines Schuljahres liegt, in H&#246;he von 70 Euro und f&#252;r den Monat, in dem das zweite Schulhalbjahr eines
Schuljahres beginnt, in H&#246;he von 30 Euro anerkannt (&#8230;).</p>
<p>&#160;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Anmerkung:</span> Die anzuerkennenden Betr&#228;ge f&#252;r pers&#246;nlichen Schulbedarf nach
&#167; 34 Abs. 3 SGB II wurden zwischenzeitlich von 70 auf 100&#8364; bzw. von 30 auf 50&#8364; herauf gesetzt.&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Mar 01 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Sturz eines 17jährigen vom Dach einer Jugendherberge, um zum benachbarten Mädchenzimmer zu gelangen, als Arbeitsunfall anerkannt]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9898181</link>
      <description><![CDATA[<justify>Zum Unfallversicherungsschutz bei Sturz vom Dach einer Jugendherberge während eines mehrtägigen, durch den Ausbildungsbetrieb durchgeführten Einführungsseminars.</justify><justify>Es ist Teil eines gruppendynamischen Prozesses unter Jugendlichen und Ausdruck alterstypischer Unreife, wenn ein 17jähriger Auszubildender mit dem Willen, einen gemeinsamen Abend mit weiteren Auszubildenden fortzusetzen und in dem Bewusstsein, dass der Flur durch eine Aufsichtsperson überwacht wird, über das Dach der Jugendherberge zum Nachbarzimmer klettert.</justify><justify> </justify><justify>Urteil vom 14.12.2021 - Az.: L 9 U 180/20</justify><p class="pbs-datum">Datum: 11.02.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der lernbehinderte Kl&#228;ger K begann im September 2014 eine durch die Bundesagentur
f&#252;r Arbeit gef&#246;rderte Ausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft. Im November 2014 fand in der Jugendherberge eine
dreit&#228;gige Einf&#252;hrungsveranstaltung f&#252;r die Auszubildenden aus den Bereichen K&#252;che, Hauswirtschaft, Farbe und Holz
statt. Hieran nahmen insgesamt 11 Auszubildende, darunter der 17-j&#228;hrige K als einziger junger Mann seiner Ausbildungsgruppe, und
deren Ausbilder teil. Am ersten Abend fanden in der Gruppe Kooperations&#252;bungen statt. Anschlie&#223;end hielten sich die Teilnehmer in
ihren Zimmern auf; K besuchte &#8211; zeitweise gemeinsam mit seinem Zimmergenossen &#8211; erlaubterma&#223;en die drei M&#228;dchen im
Nachbarzimmer. Es wurde &#8222;Bl&#246;dsinn gemacht, Musik geh&#246;rt und gequatscht&#8220;, auch heimlich Alkohol konsumiert. K trank
zwei Wodka Orange, was zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille f&#252;hrte. Der Betreuer, der den Abend zun&#228;chst gegen 22
Uhr beenden wollte, wurde von den Auszubildenden &#252;berredet, noch eine Stunde zuzugeben. Gegen 23 Uhr forderte er die Teilnehmer auf,
ihre Zimmer aufzusuchen. Der Kl&#228;ger folgte dieser Aufforderung, k&#252;ndigte den M&#228;dchen, mit denen er den Abend verbracht
hatte, jedoch vorher an, &#252;ber das Dach ins benachbarte M&#228;dchenzimmer zur&#252;ckzukommen. Diese hielten seine Ank&#252;ndigung
f&#252;r einen Spa&#223;. Mindestens eine Teilnehmerin sagte zum K, dass er &#8222;das sowieso nicht machen&#8220; werde. Der Betreuer
kontrollierte die Einhaltung der Bettruhe etwa gegen 23.30 Uhr und hielt sich auch weiterhin zeitweise im Flur auf, was die Teilnehmer
wussten. Nach dem Kontrollbesuch stand K wieder auf, &#246;ffnete das Fenster und kletterte auf das Dach, um auf diesem Weg zum
M&#228;dchenzimmer zu gelangen und den gemeinsamen Abend fortzusetzen. Dabei verlor er den Halt, st&#252;rzte aus etwa 8 m H&#246;he auf
den Boden und erlitt mehrere Frakturen, u.a. im Bereich des linken Oberarms, des Beckens und der Wirbels&#228;ule. Nach diversen
Operationen ist beim Kl&#228;ger eine massive Bewegungseinschr&#228;nkung des gesamten linken Armes verblieben.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) gew&#228;hrte dem Kl&#228;ger zun&#228;chst einen
Vorschuss in H&#246;he von 2.600 &#8364; auf die voraussichtlich zu gew&#228;hrenden Geldleistungen, forderte nach weiterer
&#220;berpr&#252;fung jedoch den vorgeschossenen Betrag zur&#252;ck und lehnte die Anerkennung des Sturzes vom November 2014 als
Arbeitsunfall ab. Denn der Entschluss, durch das Fenster in das benachbarte M&#228;dchenzimmer zu klettern, stehe grunds&#228;tzlich in
keinem Zusammenhang mit der versicherten T&#228;tigkeit als Teilnehmer der Ausbildung und sei somit dem privaten unversicherten Bereich
zuzuordnen. Hinzu komme, dass der Kl&#228;ger alkoholisiert gewesen sei; es sei bekannt, dass auch bei Erwachsenen Hemmschwellen und
Gefahrenbewusstsein bei zunehmendem Alkoholspiegel abn&#228;hmen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Das Sozialgericht hat die von K angefochtene Entscheidung der BG aufgehoben und den Sturz
vom November 2014 als Arbeitsunfall anerkannt. Die hiergegen von der BG eingelegte Berufung hat der 9. Senat des Landessozialgerichts
zur&#252;ckgewiesen:</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Als Teilnehmer an einer von der Bundesagentur f&#252;r Arbeit gef&#246;rderten
Ausbildungsma&#223;nahme sei K bei allen Verrichtungen w&#228;hrend des Einf&#252;hrungsseminars unfallversichert gewesen, die in innerem
Zusammenhang mit der Ausbildung standen. Das Klettern &#252;ber das Dach der dreist&#246;ckigen Jugendherberge in Richtung des benachbarten
M&#228;dchenzimmers mit dem Willen, den gemeinsamen Abend fortzusetzen und mit dem Wissen, dass der Flur &#252;berwacht wurde, stehe noch
in einem solchen inneren Zusammenhang mit der versicherten T&#228;tigkeit. Der Versicherungsschutz sei nicht dadurch aufgehoben, dass sich
K mit seiner Kletterei &#8211; objektiv betrachtet &#8211; in hohem Ma&#223;e vernunftwidrig und gefahrbringend verhalten habe. Denn sein
Sturz sei Folge seiner altersbedingten Unreife und eines f&#252;r Jugendliche seines Alters typischen gruppendynamischen Prozesses gewesen.
Durch das gemeinsame Verbringen des Abends nach Abschluss des Schulungsprogramms bei Musik, Gespr&#228;chen, &#8222;Quatsch machen&#8220;
und ma&#223;vollem Alkoholgenuss sei ein gruppendynamischer Prozess in Gang gesetzt worden. Es erscheine nachvollziehbar und
gruppentypisch, dass der jugendliche K den Wunsch versp&#252;rt habe, den Abend &#8222;zu verl&#228;ngern&#8220;. Seine Idee, den Flur zu
vermeiden und nach einem anderen Weg zu suchen, sei insoweit ebenfalls einem gruppendynamischen Prozess entsprungen. Nach der
entsprechenden Ank&#252;ndigung, &#252;ber das Dach zur&#252;ckzukommen, die die M&#228;dchen mit Unglauben (&#8222;das machst du sowieso
nicht&#8220;) quittiert h&#228;tten, sei K, dem seitens seiner Betreuerin im Kreis seiner Kolleginnen das Streben nach
&#8222;Coolness&#8220; (&#8222;Hahn im Korb&#8220;) attestiert wurde, in einen gewissen Zugzwang geraten. Mit Blick auf diesen
gruppendynamischen Prozess habe sich K nach dem n&#228;chtlichen Kontrollbesuch jugend- bzw. gruppentypisch schlafend gestellt und seine
Ank&#252;ndigung wahrgemacht, aus dem Fenster zu steigen. Die Idee, die Konfrontation mit einer eventuell im Flur befindlichen
Aufsichtsperson durch die Nutzung eines anderen &#8222;Weges&#8220; zu vermeiden, erscheine durchaus naheliegend. Die dann von K
gew&#228;hlte L&#246;sung, &#252;ber das Dach zum Nachbarzimmer zu klettern, sei zwar unvern&#252;nftig und leichtsinnig, aber nicht
komplett fernliegend. Die Selbst&#252;bersch&#228;tzung des K, das M&#228;dchenzimmer unfallfrei &#252;ber das Dach zu erreichen, sei
jugendtypisch und unter Ber&#252;cksichtigung des konkreten Sachverhalts auch nicht v&#246;llig vernunftwidrig. Der nach der Hausordnung
der Jugendherberge verbotene, von K nicht bestrittene Konsum von Alkohol lasse den Versicherungsschutz ebenfalls nicht entfallen. So habe
keiner der vernommenen Zeugen den Kl&#228;ger als betrunken beschrieben; auch im erstversorgenden Krankenhaus sei er als ansprechbar,
orientiert und lediglich leicht alkoholisiert wirkend eingesch&#228;tzt worden. Besondere Auswirkungen einer Alkoholisierung seien damit
nicht dokumentiert.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;">Hinweis zur Rechtslage:</span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>&#167; 2 Siebtes Buch &#160; Sozialgesetzbuch [SGB VII] : Kraft Gesetzes sind versichert (&#8230;).14. Personen, die (&#8230;) an einer
Ma&#223;nahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Ma&#223;nahme &#252;ber die Bundesagentur f&#252;r Arbeit, einen nach &#167; 6
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Zweiten Buches zust&#228;ndigen Tr&#228;ger oder einen nach &#167; 6a des Zweiten Buches zugelassenen
kommunalen Tr&#228;ger gef&#246;rdert wird, (&#8230;).</p>
<br />
<p>&#167; 8 SGB VII: (1) &#160; Arbeitsunf&#228;lle sind Unf&#228;lle von Versicherten infolge einer den &#160; Versicherungsschutz nach
&#167; 2 (&#8230;) begr&#252;ndenden T&#228;tigkeit (versicherte &#160; T&#228;tigkeit). Unf&#228;lle sind zeitlich begrenzte, von
au&#223;en auf den K&#246;rper &#160; einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod f&#252;hren. &#160;
(&#8230;).</p>
<br />
<p>Hinweis: Die &#160; Anerkennung als Arbeitsunfall hat weitreichende Folgen: So hat die zust&#228;ndige Berufsgenossenschaft dem
Betroffenen unter bestimmten &#160; Voraussetzungen u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. eine &#160; medizinische
Rehabilitationsma&#223;nahme oder eine Umschulung) zu erbringen, &#160; Verletzten-/&#220;bergangsgeld oder eine Verletztenrente zu
zahlen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Fri Feb 11 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Antrag nicht weitergeleitet: Ortenau- und nicht Rhein-Neckar-Kreis muss Kosten für Betreuung von mehr als 54.000€ zahlen]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/,Lde/9890585</link>
      <description><![CDATA[<br />Nach unterlassener Weiterleitung eines Antrags auf Betreuung muss Ortenaukreis und nicht Rhein-Neckar-Kreis Kosten von mehr als 54.000 € zahlen.<br /> <br />Urteil vom 20.01.2022 - Az.: L 7 SO 3290/20<p class="pbs-datum">Datum: 08.02.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Bei dem 1989 geborenen Leistungsempf&#228;nger L besteht u.a. eine intellektuelle
Minderbegabung, eine Entwicklungsst&#246;rung sowie eine Essst&#246;rung. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 70 festgestellt sowie
die Merkzeichen B (Begleitperson), G (Gehbehinderung) und H (Hilflosigkeit) zuerkannt. Er lebte bei seinen Eltern und stand nicht im Bezug
von Grundsicherungsleistungen. Seit 2009 war L in einer Werkstatt f&#252;r Menschen mit Behinderung (WfB) im Rhein-Neckar-Kreis
besch&#228;ftigt, der ihm hierf&#252;r entsprechende Eingliederungshilfe bewilligte.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">&#160;L beantragte beim Ortenaukreis im Juli 2019 die Aufnahme in eine dortige WfB und
Eingliederungshilfe f&#252;r betreutes Wohnen in Familien. Er wolle zum Aufnahmetermin (Oktober 2019) in die Gemeinde G des Ortenaukreises
umziehen.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Ortenaukreis bewilligte in der Folgezeit dem L Eingliederungshilfe und
Assistenzleistungen f&#252;r das ambulant betreute Wohnen in Familien und Sozialhilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, obwohl er den
Rhein-Neckar-Kreis f&#252;r zust&#228;ndig erachtete.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Den Bewilligungsbescheid von Mitte Januar 2020 &#252;bersandte der Ortenaukreis mit einem
Begleitschreiben an den Rhein-Neckar-Kreis, in welchem er auf dessen vermeintliche Zust&#228;ndigkeit f&#252;r die gew&#228;hrten
Leistungen und eine eigene, nur vorl&#228;ufige Leistungserbringung verwies.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Der Rhein-Neckar-Kreis lehnte es in der Folgezeit ab, dem Ortenaukreis die Kosten der
Eingliederungshilfe f&#252;r L zu erstatten, weil er sich hierf&#252;r nicht zust&#228;ndig sah.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD">Die Klage des Ortenaukreises gegen den Rhein-Neckar-Kreis auf Erstattung der bis Oktober
2021 erbrachten Leistungen der Eingliederungshilfe in H&#246;he von bislang rund 54.000 &#8364; und der ab November 2021 entstehenden
weiteren Aufwendungen blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Berufung hat der 7. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg
zur&#252;ckgewiesen: Ein Erstattungsanspruch scheide aus, weil der Ortenaukreis als erstangegangener Tr&#228;ger seine Zust&#228;ndigkeit
gepr&#252;ft und verneint habe, er aber dennoch den Antrag des L nicht binnen 2 Wochen weitergeleitet, sondern selbst geleistet habe,
obwohl ein anderer Tr&#228;ger (hier der Rhein-Neckar-Kreis) nach dem Ergebnis seiner Pr&#252;fung zust&#228;ndig gewesen w&#228;re. Damit
habe er zielgerichtet in fremde Zust&#228;ndigkeiten eingegriffen und das Weiterleitungsgebot des &#167; 14 Abs. 1 S. 2 SGB IX missachtet.
Dass der Ortenaukreis trotz der erkannten Zust&#228;ndigkeit eines anderen Leistungstr&#228;gers eine Weiterleitung nicht vorgenommen habe,
erscheine schwerlich nachvollziehbar, verdeutliche aber die sehenden Auges erfolgte Erbringung von Leistungen trotz selbst angenommener
fehlender Zust&#228;ndigkeit als erstangegangener Tr&#228;ger.</p>
<p style="text-align: justify;" class="FoRCeD"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur
Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>&#167; 14 SGB IX (Auszug):</p>
<p>1Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, stellt der Rehabilitationstr&#228;ger innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei
ihm fest, ob er nach dem f&#252;r ihn geltenden Leistungsgesetz f&#252;r die Leistung zust&#228;ndig ist (&#8230;) 2Stellt er bei der
Pr&#252;fung fest, dass er f&#252;r die Leistung insgesamt nicht zust&#228;ndig ist, leitet er den Antrag unverz&#252;glich dem nach seiner
Auffassung zust&#228;ndigen Rehabilitationstr&#228;ger zu und unterrichtet hier&#252;ber den Antragsteller.&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Tue Feb 08 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Zwangsgeld gegen Arbeitgeber bei fehlender Mitwirkung unabhängig vom Ausgang einer Betriebsprüfung]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Zwangsgeld+gegen+Arbeitgeber+bei+fehlender+Mitwirkung+unabhaengig+vom+Ausgang+einer+Betriebspruefung</link>
      <description><![CDATA[<br />Legen Arbeitgeber zur Betriebsprüfung keine Unterlagen vor, kann gegen sie ein Zwangsgeld festgesetzt werden, unabhängig davon, ob sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt.<br /><br />Urteil vom 20.10.2021 – Az.: L 5 BA 2751/20<p class="pbs-datum">Datum: 02.02.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
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    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9863916">
<p style="text-align: justify;">Der Kl&#228;ger betreibt eine Speditionsfirma in Heilbronn. Bereits f&#252;r den Pr&#252;fzeitraum der
Jahre 2010 bis 2013 f&#252;hrte der beklagte Tr&#228;ger der Rentenversicherung dort eine Betriebspr&#252;fung durch und forderte
Beitr&#228;ge (einschl. S&#228;umniszuschl&#228;gen) in H&#246;he von rund 46.000 &#8364; nach.</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Schreiben vom September 2018 k&#252;ndigte die Beklagte eine erneute Betriebspr&#252;fung an. Hierauf
entgegnete der Kl&#228;ger, eine erneute Betriebspr&#252;fung sei nicht sinnvoll, da zur vorangegangenen Pr&#252;fung derzeit noch ein
Gerichtsverfahren anh&#228;ngig sei. Am festgesetzten Pr&#252;ftermin im November 2018 traf die Beklagte den Kl&#228;ger nicht
pers&#246;nlich an. Telefonisch erkl&#228;rte er, erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens eine weitere Betriebspr&#252;fung zuzulassen.
Einer weiteren Aufforderung der Beklagten zur Vorlage der f&#252;r die Betriebspr&#252;fung erforderlichen Unterlagen kam der Kl&#228;ger
nicht nach.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Mit Bescheid vom November 2018 terminierte die Beklagte die Betriebspr&#252;fung auf den 13.12.2018 und gab
dem Kl&#228;ger auf, bis dahin seine Gesch&#228;ftsb&#252;cher und -unterlagen f&#252;r den Pr&#252;fzeitraum 2014 bis 2017 vorzulegen.
Ferner drohte sie f&#252;r den Fall, dass der Kl&#228;ger der Anordnung nicht nachkomme, ein Zwangsgeld i.H.v. 500 &#8364; an. Dar&#252;ber
hinaus ordnete sie die sofortige Vollziehung im &#246;ffentlichen Interesse an. Zur Beurteilung, ob Sozialversicherungsbeitr&#228;ge durch
den Kl&#228;ger ordnungsgem&#228;&#223; abgef&#252;hrt wurden, sei es unerl&#228;sslich, eine Betriebspr&#252;fung mit den vorzulegenden
Unterlagen durchzuf&#252;hren. Im Interesse der Versichertengemeinschaft und der Besch&#228;ftigten m&#252;sse gekl&#228;rt werden, ob
Beitr&#228;ge ordnungsgem&#228;&#223; abgef&#252;hrt worden seien. Diese Aufkl&#228;rung d&#252;rfe nicht weiter verz&#246;gert werden, um
etwaigen Schaden f&#252;r die Versichertengemeinschaft und die Besch&#228;ftigten so gering wie m&#246;glich zu halten.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Nach erfolglosem Widerspruchs- und Klageverfahren hat der Kl&#228;ger beim Landessozialgericht
Baden-W&#252;rttemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, andere Betriebe w&#252;rden bei weitem nicht in der H&#228;ufigkeit mit
Betriebspr&#252;fungen belegt. Er werde von der Beklagten drangsaliert. Die Beklagte habe ihr Ermessen, wo und wann sie
&#220;berpr&#252;fungen bei Betrieben seiner Branche vornehme, fehlerhaft ausge&#252;bt.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 5. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg hat die Berufung zur&#252;ckgewiesen. Die
Beklagte habe dem Kl&#228;ger zu Recht die Vorlage der genannten Unterlagen als gesetzlich geschuldete Pr&#252;fhilfe aufgegeben. Sie diene
der Feststellung des f&#252;r eine m&#246;gliche Beitragsnacherhebung ma&#223;geblichen Sachverhalts. Die Rechtm&#228;&#223;igkeit der
Vorlageanordnung werde nicht davon abh&#228;ngen, ob sich nach Abschluss der Betriebspr&#252;fung tats&#228;chlich eine
Beitragsnachforderung ergebe oder nicht. Deswegen komme es auch nicht darauf an, welchen Ausgang das Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen
Betriebspr&#252;fung hatte. Jedenfalls sei eine Beitragsnachforderung nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Rechtm&#228;&#223;igkeit
einer etwaigen Beitragsnachforderung k&#246;nne im Wege einstweiligen Rechtsschutzes angefochten werden, womit f&#252;r den Kl&#228;ger
effektiver Rechtsschutz ausreichend gew&#228;hrleistet sei. Er k&#246;nne daher mit der Behauptung, keine h&#246;heren
Sozialversicherungsbeitr&#228;ge zu schulden, nicht verhindern, dass die Beklagte den hierf&#252;r ma&#223;geblichen Sachverhalt
&#252;berhaupt erst pr&#252;fe und feststelle. Im &#220;brigen seien die Tr&#228;ger der Rentenversicherung zu Pr&#252;fungen bei den
Arbeitgebern im vierj&#228;hrigen Pr&#252;frhythmus gesetzlich verpflichtet. Ihnen stehe insoweit kein Ermessensspielraum zu. Die
Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtm&#228;&#223;ig: Die im Einzelfall durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht des Arbeitgebers zur
Pr&#252;fhilfe k&#246;nne mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Das angedrohte Zwangsgeld halte sich zudem im unteren
Bereich des zul&#228;ssigen Rahmens von mindestens 10 &#8364; und h&#246;chstens 50.000 &#8364;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Rechtsgrundlage der Vorlageanordnung ist &#167; 28p Abs. 1 und 5 SGB IV. Diese Vorschriften pr&#228;gen die Auskunftspflichten des
Arbeitgebers n&#228;her aus; danach hat der Arbeitgeber den zust&#228;ndigen Stellen auf Verlangen die Gesch&#228;ftsb&#252;cher, Listen
oder andere Unterlagen, aus denen die Angaben &#252;ber die Besch&#228;ftigung hervorgehen, zur Einsicht vorzulegen.</p>
<p>Gem. &#167; 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV pr&#252;fen die Tr&#228;ger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre
Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen,
ordnungsgem&#228;&#223; erf&#252;llen; sie pr&#252;fen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (&#167; 28a SGB
IV) mindestens alle vier Jahre. Die Arbeitgeber sind gem. &#167; 28p Abs. 5 Satz 1 SGB IV verpflichtet, angemessene Pr&#252;fhilfen zu
leisten. N&#228;heres hierzu bestimmt die Beitragsverfahrensverordnung (BVV). Gem. &#167; 11 Abs. 2 Satz 2 BVV hat der Arbeitgeber
Unterlagen, die der Aufgabenerf&#252;llung der Pr&#252;fung dienen, insbesondere zur Kl&#228;rung, ob ein versicherungs- oder
beitragspflichtiges Besch&#228;ftigungsverh&#228;ltnis vorliegt oder nicht, auf Verlangen vorzulegen.</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Wed Feb 02 00:00:00 CET 2022</pubDate>
    </item>
    <item>
      <title><![CDATA[Ohne nahtlose Anschlussversicherung kein wirksamer Widerruf von privater Pflegepflichtversicherung]]></title>
      <link>https://landgericht-stuttgart.justiz-bw.de/pb/j1149397,Lde/Startseite/Presse/Ohne+nahtlose+Anschlussversicherung+kein+wirksamer+Widerruf+von+privater+Pflegepflichtversicherung</link>
      <description><![CDATA[Der Abschluss eines privaten Pflegepflichtversicherungsvertrags kann nur wirksam widerrufen werden, wenn eine nahtlose Anschlussversicherung nachgewiesen wird.<br /> <br />Urteil vom 10.12.2021 – Az.: L 4 P 180/19<p class="pbs-datum">Datum: 31.01.2022</p>
            <div class="article__section">
            
                            <div class="text">
                    <div id="anker9849309" class=""><!-- HTML ElementId -->
  <div class="composedcontent-pbsbw---html-element"><!-- HTML -->
    <div class="basecontent-pbsbw---html-editor" id="anker9849310">
<p style="text-align: justify;">Die 1957 geborene Beklagte beantragte im Februar 2009 bei der Kl&#228;gerin, einem privatrechtlichen
Versicherungsunternehmen, neben einer privaten Krankenversicherung auch den Abschluss eines Vertrags &#252;ber eine private
Pflegepflichtversicherung (PV) mit monatlicher Beitragszahlung f&#252;r sich und ihre 1992 geborene Tochter mit Versicherungsbeginn
M&#228;rz 2009. Die PV-Beitr&#228;ge zahlte die Beklagte nur bis Oktober 2014, f&#252;r November 2014 nur teilweise sowie von Dezember 2014
bis Januar 2018 gar nicht.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Im September 2018 widerrief die Beklagte unter Angabe der Versicherungsscheinnummer und beider versicherter
Personen die &#8222;o.g. Krankenversicherung&#8220; und machte Schadenersatz bez&#252;glich entstandener und von der Kl&#228;gerin nicht
&#252;bernommener Krankheitskosten in H&#246;he von 11.000 Euro zzgl. Zinsen, Anwalts- und Gerichtskosten geltend. Zur Begr&#252;ndung gab
sie an, das Vertragsdatum sei nicht korrekt. Verbraucherinformationen, AGB und Widerrufsbelehrung seien nicht &#252;bergeben worden. Auf
dem nachtr&#228;glich zugesandten Beratungsprotokoll finde sich eine gef&#228;lschte Unterschrift.&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Auf Antrag der Kl&#228;gerin vom Juli 2017 erlie&#223; das Amtsgericht einen Mahnbescheid &#252;ber eine
Gesamtforderung von rund 1.800 &#8364; (Beitr&#228;ge zur PV f&#252;r November 2014 bis Juni 2017 zzgl. Zinsen, Gerichts-, Rechtsanwalts-
und Mahnkosten). Im anschlie&#223;enden Klageverfahren verurteilte das Sozialgericht Heilbronn die Beklagte, an die Kl&#228;gerin rund
1.800 &#8364; zzgl. Zinsen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten in H&#246;he von ca. 200 &#8364; zu zahlen: Die Kl&#228;gerin habe aus dem
Pflegepflichtversicherungsvertrag Anspr&#252;che auf Beitragszahlung in geltend gemachter H&#246;he. Der Vortrag der Beklagten hinsichtlich
der gef&#228;lschten Unterschrift erscheine abwegig, zumal diese ihre Beitr&#228;ge bis Oktober 2014 entrichtet habe. Zudem entspreche die
Unterschrift auf dem Vertrag derjenigen der Beklagten in ihren Schrifts&#228;tzen. Eine wirksame K&#252;ndigung liege nicht vor. Zinsen,
Mahn- und Rechtsanwaltskosten seien als Verzugsschaden geschuldet.&#160;&#160;</p>
<p style="text-align: justify;">Der 4. Senat des Landessozialgerichts Baden-W&#252;rttemberg hat die Berufung der Beklagten
zur&#252;ckgewiesen: Die Beklagte habe den privaten Pflegepflichtversicherungsvertrag nicht wirksam im September 2018 widerrufen. Zwar
beginne die 2-w&#246;chige Widerrufsfrist nach &#167; 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VVG erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort genannten
Unterlagen dem Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind. Der Wirksamkeit dieses Widerrufs stehe aber der fehlende Nachweis einer
Anschlussversicherung entgegen. Die Regelung im Sozialgesetzbuch (hier &#167; 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI), wonach bei Versicherungspflicht
eine K&#252;ndigung des Vertrages erst wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen
Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist, sei auf den Widerruf einer PV analog anzuwenden. Mit dieser Regelung soll ein
l&#252;ckenloser Versicherungsschutz im Falle der Eigenk&#252;ndigung gew&#228;hrleistet werden. Die Bedeutung, die der Gesetzgeber der
Begr&#252;ndung und Aufrechterhaltung eines solchen Versicherungsschutzes im Umfange der PV beimesse, werde dadurch unterstrichen, dass der
schuldhafte Versto&#223; gegen die Verpflichtung zum Abschluss oder zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages
bu&#223;geldbehaftet sei. Auf der anderen Seite schlie&#223;e &#167; 110 Abs. 3 SGB XI bei privaten Pflegepflichtversicherungen alle
R&#252;cktritts- und K&#252;ndigungsrechte der Versicherungsunternehmen aus, solange eine Pflicht zum Vertragsabschluss bestehe. Dabei habe
der Gesetzgeber offenbar &#252;bersehen, dass das Ziel, einen versicherungslosen Zustand zu vermeiden, durch eine einschr&#228;nkungslose
Widerrufsm&#246;glichkeit zunichte gemacht w&#252;rde. Denn w&#228;re der Widerruf nach &#167; 8 VVG, insbesondere derjenige, der nach
fehlerhafter oder fehlender Belehrung ggf. noch Jahre nach Vertragsschluss vorgenommen werden k&#246;nnte, nicht an die weiteren
Voraussetzungen des &#167; 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI gekn&#252;pft, k&#246;nnte sich der Versicherungspflichtige durch blo&#223;e
Aus&#252;bung des Widerrufsrechts der Versicherungspflicht entziehen Das Erfordernis eines Nachweises nahtlosen Versicherungsschutzes sei
daher auf den Widerruf eines Pflegepflichtversicherungsvertrages analog anzuwenden. Eine anderweitige Versicherung habe die Beklagte hier
aber zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen und auch nicht behauptet, einen anderen Pflegepflichtversicherungsvertrag abgeschlossen zu
haben.&#160;</p>
<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Hinweis zur Rechtslage:</strong></span></p>
<table style="border-collapse: collapse; width: 100%;" border="1">
<tbody>
<tr>
<td style="width: 100%;">
<p>Nach &#167; 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XI (11. Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung) sind Personen, die gegen das Risiko
Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von
Versicherungsvertr&#228;gen, die der Versicherungspflicht nach &#167; 193 Abs. 3 VVG gen&#252;gen, versichert sind, vorbehaltlich des
Absatzes 2 verpflichtet, bei diesem Unternehmen zur Absicherung des Risikos der Pflegebed&#252;rftigkeit einen Versicherungsvertrag
abzuschlie&#223;en und aufrechtzuerhalten. Bei fortbestehender Versicherungspflicht nach Absatz 1 wird eine K&#252;ndigung des Vertrages
jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung
versichert ist (&#167; 23 Abs. 2 Satz 4 SGB XI).</p>
<p>&#160;</p>
<p>Nach &#167; 8 Abs. 1 Satz 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserkl&#228;rung innerhalb von
zwei Wochen widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nach Abs. 2 zu dem Zeitpunkt, zu dem die dort im Einzelnen genannten Unterlagen dem
Versicherungsnehmer in Textform zugegangen sind.&#160;</p>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
</div>
  </div>
</div>                </div>
            
                    </div>]]></description>
      <pubDate>Mon Jan 31 00:00:00 CET 2022</pubDate>
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