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Landgericht Stuttgart lehnt Klage gegen die Nachrichten-App „NEWSZONE" des SWR ab

Datum: 14.11.2024

Kurzbeschreibung: Die 53. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit am 14. November 2024 verkündetem Urteil der Klage von 16 Verlagen gegen die Nachrichten-App „NEWSZONE“ der Südwestrundfunkanstalt des öffentlichen Rechts (SWR) abgelehnt (53 O 213/23).


Gegenstand des Verfahrens

Die Südwestrundfunkanstalt des öffentlichen Rechts („SWR“) bietet seit März 2022 die Nachrichten-App „NEWSZONE“ an, die sich nach eigenen Angaben an die „Generation Z“ richtet und „auf einfachen Zugang zu News und starke Individualisierbarkeit“ setzt. Die App ist dabei an die Website des SWR-Senders DASDING.de angeknüpft.
Der SWR wurde bereits im März 2022 von 16 Presseverlagshäusern aus dem Südwesten Deutschlands abgemahnt und aufgefordert, die Verbreitung der App in ihrer damaligen Ausgestaltung zu unterlassen, da die Verlage der Auffassung waren, die App verstoße gegen den Medienstaatsvertrag. Da der SWR dem nicht nachkam, beantragten die Verlage den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der ein Verbreitungsverbot gegen die App in ihrer Ausgestaltung vom 14. April 2022 ausgesprochen werden sollte (damaliges Aktenzeichen des Landgerichts Stuttgart 53 O 177/22).
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wurde im Juni 2023 vom Oberlandesgericht Stuttgart rechtskräftig als unzulässig abgelehnt (Aktenzeichen 4 U 31/23). Vor Durchführung eines Gerichtsverfahrens habe ein Schlichtungsverfahren gemäß § 30 Abs. 7 S. 6 MStV durchgeführt werden müssen, nachdem von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet und zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der ARD eine entsprechende Schlichtungsvereinbarung geschlossen worden sei.

Nachdem ein Schlichtungsverfahren nachgeholt worden, jedoch gescheitert war, erhoben die 16 Presseverlagshäuser im November 2023 Hauptsacheklage gegen die Verbreitung der App in ihrer Ausgestaltung Stand April 2022 (Aktenzeichen des Landgerichts Stuttgart 53 O 213/23).
Die Klägerinnen begehren mit dieser Klage, es dem SWR zu untersagen, die App NEWSZONE in ihrer Form – Stand 14. April 2022 – zu verbreiten bzw. öffentlich zugänglich zu machen. Die App sei ein nach dem Medienstaatsvertrag („MStV“) unzulässiges Telemedienangebot. Den Klägerinnen stehe daher ein Unterlassungsanspruch nach §§ 3a, 8 UWG i.V.m. §§ 30, 32 MStV zu.
Die App sei ein selbstständiges Telemedienangebot des SWR und damit genehmigungspflichtig im Sinne des § 32 MStV. Eine Genehmigung liege jedoch nicht vor. Darüber hinaus sei sie jedenfalls in der angegriffenen Fassung vom 14. April 2022 aufgrund der in größerem Umfang enthaltenen Textberichterstattung, die nicht zugleich im Hörfunk- und Fernsehangebot des SWR enthalten war, presseähnlich und damit gemäß § 30 Abs. 7 MStV unzulässig.
Öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sei es aber nach § 30 Abs. 7 MStV untersagt, presseähnliche Erzeugnisse anzubieten und so in den Markt privater Verlage einzugreifen.
Die Beklagte hält die Klage für unbegründet, denn die App sei nicht gesondert nach § 32 MStV genehmigungspflichtig, da sie eine bloße unselbstständige Ausspielungsform des genehmigten Telemedienangebots des SWR sei. Sie gebe lediglich die Inhalte von DASDING.de wieder. Überdies sei sie auch nicht presseähnlich.
Daneben greifen die Klägerinnen die Bewerbung der App als kostenlos und Abo-frei an. Es handle sich hierbei um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten, denn gemäß § 32 Abs. 5 Nr. 1 MStV sei es dem öffentliche-rechtlichen Rundfunk verboten, in Telemedienangeboten Werbung vorzusehen. Dies dürfe nicht als Wettbewerbsvorteil herausgestellt werden. Zudem wollen die Klägerinnen generell festgestellt haben, dass ein Schlichtungszwang nicht besteht.

Wesentliche Erwägungen der Kammer

Die 53. Zivilkammer hat die Klage insgesamt abgelehnt. Die Kammer hat sich dabei aufgrund des beschränkten Klageantrags lediglich mit der am 14. April 2022 bestehenden Ausgestaltung der App NEWSZONE befasst, nicht mit früheren oder späteren Ausgestaltungen der App.
Die Kammer hält die Klage für unzulässig, soweit generell des Fehlens eines Schlichtungszwangs festgestellt werden solle, ansonsten aber für zulässig, nachdem nunmehr ein Schlichtungsverfahren erfolglos durchgeführt worden sei.
Soweit die Klage zulässig sei, sei sie jedoch nach Auffassung der Kammer nicht begründet.
Ob die App NEWSZONE ein neues oder wesentlich verändertes Telemedienangebot des Gesamtangebots von DASDING.de darstelle und deshalb gem. § 32 MStV genehmigungsbedürftig sei, sei durch das Landgericht nicht überprüfbar. Voraussetzungen und Grenzen dieser Marktzutrittsregelung definiere allein das öffentliche (Rundfunk-)Recht. Insofern seien ausschließlich die Verwaltungsgerichte zuständig.
Darüber hinaus könnten die Klägerinnen nicht mit Erfolg geltend machen, die App NEWSZONE in der Fassung vom 14. April 2024 verstoße gegen das Verbot der Presseähnlichkeit gemäß § 30 Abs. 7 Satz 1 MStV. Das Verbot der Presseähnlichkeit stelle nicht auf die Presseähnlichkeit einzelner Inhalte bzw. Beiträge in einem Telemedienangebot ab, sondern grundsätzlich auf das gesamte Telemedienangebot als solches. Vor diesem Hintergrund sei die Prüfung der Presseähnlichkeit anhand des Telemedienangebots von DASDING.de vorzunehmen und nicht isoliert anhand der App NEWSZONE. Von einer Presseähnlichkeit von DASDING.de sei allerdings nicht auszugehen.
Nach Überzeugung der 53. Zivilkammer liege auch kein Fall vor, in dem abweichend von dem vorgenannten Grundsatz ausnahmsweise isoliert auf die App NEWSZONE abzustellen wäre. Hierfür wäre zumindest erforderlich, dass ein eigenständiges presseähnliches Telemedienangebot unterbreitet werde, das nur zum Schein in ein größeres Telemediengesamtangebot eingebettet werde, und hierdurch die Gefahr der Aushöhlung eines Verbots der presseähnlichen Telemedien bestehe. Für eine solche Aushöhlung des Verbots lägen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte vor. Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau aller bei dieser Bewertung zu berücksichtigenden Kriterien sei nicht von einem eigenständigen Angebot der App auszugehen. Insbesondere entspreche der Inhalt der App in allen wesentlichen Aspekten dem Angebot auf DASDING.de in der dortigen Rubrik „NEWSZONE“. Eine nennenswerte Abweichung hätten die Klägerinnen nicht dargelegt gemacht. Dieses Ergebnis werde auch dadurch bestätigt, dass die App NEWSZONE bereits Gegenstand des rechtsaufsichtlich genehmigten Telemedienänderungskonzepts des SWR aus dem Jahr 2022 gewesen und daher davon auszugehen sei, dass die Aufbereitung von Nachrichteninhalten von DASDING.de in einer gesonderten App bereits eine Billigung aller maßgeblich beteiligten Gremien und Institutionen erfahren habe.
Soweit die App mit den Aussagen „kein Abo“, „keine Abo-Fallen und keine versteckten Kosten“ beworben werde, handle es sich zwar bei öffentlich-rechtlichen Medien rechtlich um eine Selbstverständlichkeit. Die angesprochenen Verkehrskreise hätten jedoch gleichwohl ein Interesse an der Klarstellung der Kosten- und Abo-Freiheit. Daher sei die Werbung hiermit nicht unzulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.





Anhang: Rechtsvorschriften

§ 30 MStV

Telemedienangebote


(1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio bieten Telemedienangebote nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Nr. 29 an.

[…]

(7) 1Die Telemedienangebote dürfen nicht presseähnlich sein. 2Sie sind im Schwerpunkt mittels Bewegtbild oder Ton zu gestalten, wobei Text nicht im Vordergrund stehen darf. 3Angebotsübersichten, Schlagzeilen, Sendungstranskripte, Informationen über die jeweilige Rundfunkanstalt und Maßnahmen zum Zweck der Barrierefreiheit bleiben unberührt. 4Unberührt bleiben ferner Telemedien, die der Aufbereitung von Inhalten aus einer konkreten Sendung einschließlich Hintergrundinformationen dienen, soweit auf für die jeweilige Sendung genutzte Materialien und Quellen zurückgegriffen wird und diese Angebote thematisch und inhaltlich die Sendung unterstützen, begleiten und aktualisieren, wobei der zeitliche und inhaltliche Bezug zu einer bestimmten Sendung im jeweiligen Telemedienangebot ausgewiesen werden muss. 5Auch bei Telemedien nach Satz 4 soll nach Möglichkeit eine Einbindung von Bewegtbild oder Ton erfolgen. 6Zur Anwendung der Sätze 1 bis 5 soll von den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den Spitzenverbänden der Presse eine Schlichtungsstelle eingerichtet werden.

§ 32 MStV

Telemedienkonzepte

(1) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio konkretisieren die inhaltliche Ausrichtung ihrer geplanten Telemedienangebote nach § 30 jeweils in Telemedienkonzepten, die Zielgruppe, Inhalt, Ausrichtung, Verweildauer, die Verwendung internetspezifischer Gestaltungsmittel sowie die Maßnahmen zur Einhaltung des § 30 Abs. 7 Satz 1 näher beschreiben. 2Es sind angebotsabhängige differenzierte Befristungen für die Verweildauern vorzunehmen mit Ausnahme der Archive nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, die unbefristet zulässig sind. 3Sollen Telemedien auch außerhalb des eingerichteten eigenen Portals angeboten werden, ist dies zu begründen. 4Die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zur Berücksichtigung des Jugendmedienschutzes, des Datenschutzes sowie des § 30 Abs. 6 Satz 1 sind zu beschreiben.

[…]

(3) 1Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen in den Satzungen oder Richtlinien übereinstimmende Kriterien fest, in welchen Fällen ein neues oder die wesentliche Änderung eines Telemedienangebots vorliegt, das nach dem nachstehenden Verfahren der Absätze 4 bis 7 zu prüfen ist. 2Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn die inhaltliche Gesamtausrichtung des Telemedienangebots oder die angestrebte Zielgruppe verändert wird. 3Das Verfahren der Absätze 4 bis 7 bezieht sich bei wesentlichen Änderungen allein auf die Abweichungen von den bisher veröffentlichten Telemedienkonzepten.

(4) 1Ist ein neues Telemedienangebot nach Absatz 1 oder die wesentliche Änderung eines bestehenden Telemedienangebots nach Absatz 3 geplant, hat die Rundfunkanstalt gegenüber ihrem zuständigen Gremium darzulegen, dass das geplante, neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. 2Es sind Aussagen darüber zu treffen,
1. inwieweit das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen der Gesellschaft entspricht,
2. in welchem Umfang durch das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung in qualitativer Hinsicht zum publizistischen Wettbewerb beigetragen wird und
3. welcher finanzielle Aufwand für das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung erforderlich ist.
3Dabei sind Quantität und Qualität der vorhandenen frei zugänglichen Telemedienangebote, die Auswirkungen auf alle relevanten Märkte des geplanten, neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung sowie jeweils deren meinungsbildende Funktion angesichts bereits vorhandener vergleichbarer frei zugänglicher Telemedienangebote, auch des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, zu berücksichtigen.

(5) 1Zu den Anforderungen des Absatzes 4 ist vor Aufnahme eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung durch das zuständige Gremium Dritten in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die Gelegenheit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von mindestens sechs Wochen nach Veröffentlichung des Vorhabens. 3Das zuständige Gremium der Rundfunkanstalt hat die eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen. 4Das zuständige Gremium kann zur Entscheidungsbildung gutachterliche Beratung durch unabhängige Sachverständige auf Kosten der jeweiligen Rundfunkanstalt in Auftrag geben; zu den Auswirkungen auf alle relevanten Märkte ist gutachterliche Beratung hinzuzuziehen. 5Der Name des Gutachters ist bekanntzugeben. 6Der Gutachter kann weitere Auskünfte und Stellungnahmen einholen; ihm können Stellungnahmen unmittelbar übersandt werden.

(6) 1Die Entscheidung, ob die Aufnahme eines neuen Telemedienangebots oder einer wesentlichen Änderung den Voraussetzungen des Absatzes 4 entspricht, bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des zuständigen Gremiums. 2Die Entscheidung ist zu begründen. 3In den Entscheidungsgründen muss unter Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen und eingeholten Gutachten dargelegt werden, ob das neue Telemedienangebot oder die wesentliche Änderung vom Auftrag umfasst ist. 4Die jeweilige Rundfunkanstalt hat das Ergebnis ihrer Prüfung einschließlich der eingeholten Gutachten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in gleicher Weise wie die Veröffentlichung des Vorhabens bekannt zu machen.

(7) 1Der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde sind vor der Veröffentlichung alle für eine rechtsaufsichtliche Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln. 2 Nach Abschluss des Verfahrens nach den Absätzen 5 und 6 und nach Prüfung durch die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist die Beschreibung des neuen Telemedienangebots oder der wesentlichen Änderung im Internetauftritt der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF oder des Deutschlandradios zu veröffentlichen. 3In den amtlichen Verkündungsblättern der betroffenen Länder ist zugleich auf die Veröffentlichung im Internetauftritt der jeweiligen Rundfunkanstalt hinzuweisen.

§3a UWG

Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 5 UWG

Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:
1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; 2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
[…]

§ 8 UWG

Beseitigung und Unterlassung

(1) 1Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2. denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3. den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 302/2018 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4. den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

[…]