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Geldwäscheaufsicht
Hinweisgeberstelle Geldwäschegesetz bei Notaren und Rechtsdienstleistern
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern – das ist das Anliegen des Geldwäschegesetzes (GwG).
Notarinnen und Notare stehen hierbei in der Pflicht, da aufgrund der Vertraulichkeit des notariellen Mandats die Gefahr besteht, dass Notarinnen und Notare ggf. gutgläubig veranlasst werden, beispielsweise Gewinne aus schweren Straftaten zu waschen oder terroristische Zwecke zu unterstützen. Das Landgericht Stuttgart hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße der Notare im Landgerichtsbezirk Stuttgart gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung errichtet.
Auch nichtverkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) stehen in derselben Pflicht. Das Landgericht Stuttgart hat eine Hinweisgeberstelle für Verstöße der Rechtsbeistände, die nicht Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind, und für registrierte Personen nach § 10 RDG eingerichtet. Dies gilt insofern, als sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung von Geschäften nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 lit. a GwG mitwirken oder im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- und Immobilientransaktionen durchführen (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 lit.b GwG). Auch die Beratung der Mandanten im Hinblick auf deren Kapitalstruktur oder deren industrielle Strategie (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 lit.c GwG) oder die Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen (§ 2 Absatz 1 Nr. 10 lit.d GwG) ist hiervon umfasst. Die Tätigkeit der Erbringung von Inkassodienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz ist hiervon ausgenommen.
Dabei ist das Landgericht Stuttgart zuständig für nichtverkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen nach § 10 RDG, welche ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Stuttgart haben.
Die Hinweisgeberstellte ist insbesondere auch Anlaufstelle für Personen, welche durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Notarinnen und Notaren oder von nichtverkammerten Rechtsbeiständen und registrierten Personen nach § 10 RDG verfügen.
Die Hinweise können auf Wunsch anonym und vertraulich erfolgen und per Post, per Mail (Geldwaesche@lgstuttgart.justiz.bwl.de) oder telefonisch (0711 / 212-3259) abgegeben werden. Schriftliche Mitteilungen sind an folgende Anschrift zu richten:
Landgericht Stuttgart
Verwaltung
Urbanstraße 20
70182 Stuttgart
Bitte beachten: Das Landgericht Stuttgart ist nicht zuständig für die Entgegennahme von Anzeigen wie z.B. wegen Kreditbetrugs, Phishing oder Gelwäsche im Allgemeinen.
Bekanntmachung von Maßnahmen und
Bußgeldentscheidungen:
Aktuell sind keine Maßnahmen und Bußgeldentscheidungen bekannt zu machen.