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Urteil wegen der Parkplatzmorde

Datum: 01.02.2012

Kurzbeschreibung: 

Lebenslange Freiheitsstrafe wegen Parkplatzmorden


 

Im Verfahren wegen der sogenannten Parkplatzmorde hat die Schwurgerichtskammer 1a des Landgerichts Stuttgart heute Vormittag einen 57-jährigen Mann des zweifachen Mordes und der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gesprochen und ihn zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

 

Die Kammer sah es nach einer aufwändigen Beweisaufnahme, welche die Kammer zur Vernehmung eines Zeugen auch nach Belgien führte, als erwiesen an, dass der Angeklagte, am 08. Mai 2010 gegen 23.15 Uhr in der Parkbucht „Hölzertal“ an einer Landesstraße in der Nähe von Magstadt einen ihm unbekannten 30-jährigen Mann durch einen gezielten Schuss in den Kopf getötet hat, wobei sich das Opfer des Angriffs nicht versah. Am 02. Juli 2010 um die Mittagszeit erschoss der Angeklagte, nach den Feststellungen der Kammer, in der Nähe des Autobahnparkplatzes „Steingrund“ an der Bundesautobahn A5 bei Mörfelden-Walldorf einen ihm wiederum unbekannten arglosen 70-jährigen Mann ebenfalls durch einen Schuss in den Hinterkopf. Der Angeklagte verwendete hiernach jeweils die gleiche Sportpistole mit Munition des Kalibers 0.32. Bei beiden Tatorten handelt es sich um Treffpunkte überwiegend homosexueller Männer für anonyme und unverbindliche Sexualkontakte.

 

Die Kammer geht auch davon aus, dass der Angeklagte am Nachmittag des 06. Juni 2010 in Freudenstadt einen Überfall auf einen belgischen Touristen begangen hat, indem er sich in der Innenstadt zu diesem in seinen Pkw setzte. Hierbei hat er sein Opfer mit einem Messer mit der Klingenlänge von 17 cm bedroht und aufgefordert loszufahren. Nachdem sich sein Opfer zur Wehr setzte, flüchtete der Angeklagte zu Fuß.

 

Der Angeklagte hat in dem Verfahren, das 20 Verhandlungstage in Anspruch nahm, keine Angaben gemacht.

 

Zu der Überzeugung von der Täterschaft des voll schuldfähigen Angeklagten gelangte die Kammer unter anderem aufgrund von DNA-Spuren des Angeklagten an den Tatorten und aufgrund der verwendeten Munition.

 

Die Schwurgerichtskammer geht aufgrund der obigen Feststellungen davon aus, dass der Angeklagte heimtückisch und aus niederen Beweggründen nämlich mit Vernichtungswillen, wobei er sich zum „Herrscher über Leben und Tod“ aufgeschwungen habe, handelte. Man gehe zugleich davon aus, dass der Angeklagt nicht aus „Hass auf Homosexuelle“ gehandelt habe, wie die Vorsitzende Richterin Ute Baisch ausführte.

 

Die Kammer stellte zudem die besondere Schwere der Schuld fest und ordnete die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an, weil die Gesamtwürdigung der Taten und der Person des Angeklagten ergeben hat, dass dieser zur Begehung erheblicher Straftaten neigt und deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies unter anderem deshalb, weil der Angeklagte die sehr schweren Straftaten „anlasslos“ an offenbar willkürlich ausgewählten Personen und in sehr schneller Abfolge beging und bei seiner Verhaftung, rund ein halbes Jahr nach den Taten, sämtliche Tatmittel im Kofferraum seines Pkw mit sich geführt habe.

 

Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 01. Februar 2012 - 100 Ks 114 Js 114864/10

 

 

Lars Kemmner, Pressesprecher in Strafsachen


 

 

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