Suchfunktion
Apostillen / Vorbeglaubigungen für das Ausland
Die Landgerichte sind zuständig für die Beglaubigung von gerichtlichen und notariellen Urkunden zum Zwecke der Legalisation sowie für die Ausstellung von Apostillen zu solchen Urkunden.
Das Landgericht Stuttgart ist ausschließlich zuständig für Dokumente der Gerichte und Notare des Landgerichtsbezirks Stuttgart sowie für Übersetzungen eines Übersetzers, der beim Landgericht Stuttgart beeidigt ist. Andere Dokumente können hier nicht bearbeitet werden.
Anträge können nur schriftlich gestellt werden.
Das Antragsformular finden Sie hier.
Für Dokumente, die von einem Notar, einer Gerichtsperson oder einem Übersetzer erstellt oder beglaubigt wurden, können Sie das oben eingestellte Antragsformular verwenden oder einen formlosen Antrag stellen unter Beifügung der Urkunde (keine Kopie!) und der Angabe des Landes, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Der Antrag ist zu richten an das
Landgericht Stuttgart
Apostillen / Vorbeglaubigungen
Urbanstr. 20
70182 Stuttgart
Telefonischer Kontakt von Montag bis Freitag, 9:00-12:00 Uhr:
0711-212 2575
Wir bearbeiten die Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs. Die Option „Expressbearbeitung“ gibt es nicht. Die Urkunden werden nach Erledigung per Post zurückgesandt. Eine persönliche Abgabe und/oder Abholung ist nicht möglich.
Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit mindestens eine Woche zuzüglich Dauer des Postversandes. Von telefonischen Sachstandsanfragen bitten wir abzusehen.
Unser Versandpartner ist die BW-Post. Sollte eine andere Art der Rücksendung bevorzugt werden, kann dem Antrag ein entsprechend vorbereiteter und vorfrankierter Rückumschlag beigefügt werden.
Weitere Zuständigkeiten für die Erteilung von Apostillen/Vorbeglaubigungen finden Sie auch unter www.service-bw.de. Anträge sind direkt an die jeweilig zuständigen Behörden zu stellen, nicht an das Landgericht.
Gebühren:
Je Erteilung der Apostille/Vorbeglaubigung fällt gemäß Nr. 1310 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro an.
Für die Bestätigung eines Übersetzers fällt gemäß Nr. 1401 der Anlage zu § 4 Abs. 1 JVKostG eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro an.
Der Gebührenbescheid für die Erteilung wird im Anschluss durch die Landesoberkasse Baden-Württemberg innerhalb eines Monats übersandt und kann per Überweisung bezahlt werden.
Die Liste der beeidigten Übersetzer finden Sie unter www.justiz-dolmetscher.de
