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Rechtsdienstleister als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG)

Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Die nach § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Rechtsdienstleister und die nicht verkammerten Rechtsbeistände, die Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind (vergl. § 2 Absatz 1 Nr. 11 GwG), finden unter diesem Link die Auslegungs – und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz für Nichtfinanzunternehmen der zuständigen Aufsichtsbehörde nach § 51 Absatz 8 Satz 1 und 2 Geldwäschegesetz. Die hier dargestellten Auslegungs – und Anwendungshinweise dienen der Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. 

Die Erste Nationale Risikoanalyse des Bundesfinanzministeriums ist abrufbar

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetzt (GwG), zu denen unter anderem Rechtsanwälte, Rechtsbeistände und registrierte Rechtsdienstleister gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10, Nr. 11 GwG gehören, haben die Ergebnisse der Nationalen Risikoanalyse nach § 5 Abs. 1 S. 2 GwG bei der Erstellung ihrer eigenen Risikoanalyse zu berücksichtigen.

Die Erste Nationale Risikoanalyse ist auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums unter diesem Link abrufbar.

Registrierung nach Rechtsdienstleistungsgesetz

Der Antrag auf Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist mit dem auf der Internetseite www.rechtsdienstleistungsregister.de eingestellten Formular beim Präsidenten des zuständigen Landgerichts bzw. Amtsgerichts einzureichen (siehe zur Zuständigkeit im Einzelnen die Zuständigkeitsliste auf der o.g. Internetseite: http://www.rechtsdienstleistungsregister.de/Zustaendigkeitsliste.pdf).

Dem Antrag sind die dort aufgeführten Unterlagen beizufügen:

  1. Eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung
  2. Ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  3. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde nach den Vorgaben der Rechtsdienstleistungsverordnung

Registrierung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

Personen, denen bereits eine Zulassung nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt worden war, sollen nach dem Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (im Folgenden RDGEG) bis zum Ablauf des 31.12.2008 einen Antrag auf Registrierung stellen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter www.rechtsdienstleistungsregister.de. Dem Antrag ist eine Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall beizufügen. Die Registrierung erfolgt kostenfrei.

Achtung: Die oben genante Frist ist keine Ausschlussfrist. Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz können auch nach dem 31.12.2008 noch einen Registrierungsantrag stellen und sich dabei auf die erleichterten Registrierungsvoraussetzungen nach dem RDGEG berufen. Allerdings dürfen sie ohne Registrierung ab dem 01.01.2009 nicht mehr rechtsdienstleistend tätig werden.

Ansprechpartner:

Herr Holder, Tel. 0711/212-3415

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