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Urteil wegen Hetzjagd auf junge Migranten in Winterbach
Datum: 26.03.2012
Kurzbeschreibung:
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Urteil wegen Hetzjagd auf junge Migranten in Winterbach |
Die 3. Große Jugendkammer hat am Vormittag zwei heute 21 bzw. 22 Jahre alte Männer wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in neun Fällen zu einer Freiheits- bzw. Jugendstrafe von jeweils 2 Jahren und 5 Monaten verurteilt.
Nach einer aufwändigen und in Anbetracht des Aussageverhaltens mehrerer der fast 40 vernommenen Zeugen schwierigen Beweisaufnahme an 17 Verhandlungstagen seit 16. Januar 2012 sah es die Kammer als erwiesen an, dass die beiden Angeklagten in der Nacht vom 09. auf den 10. April 2011 Gäste eines Geburtstagsfestes mit überwiegend rechtsradikal eingestellten Teilnehmern auf einer Streuobstwiese bei Winterbach waren. Nebenan auf einem anderen Gartengrundstück grillte eine Gruppe junger Männer mit Migrationshintergrund. Gegen 01:45 Uhr kam es, nachdem einzelne Personen der beiden Feiern kurz zuvor aneinander geraten waren, zu einem Angriff von mindestens 10 Rechtsradikalen unter Beteiligung der beiden Angeklagten auf die neun Gäste der Grillfeier.
Hierbei wurden die neun Migranten, die panikartig flüchteten, von den Rechtsradikalen gejagt. Teilweise wurden die Migranten auch aufgespürt und dann geschlagen und/oder getreten. Außerdem erlitten die Geschädigten durch Stürze auf der Flucht verschiedene Verletzungen. Unter anderem kam es zu einer Milzverletzung, einem Armbruch und einer Meniskusverletzung. Alle Geschädigten leiden zudem, auch teilweise heute noch, unter erheblichen Angstzuständen.
Im Zuge des Angriffs wurde durch mindestens eine Person aus den Reihen der Angreifer zwischen 01:47 und 01:50 Uhr eine Holzhütte auf dem Grundstück der Migranten auf nicht näher feststellbare Art und Weise angezündet. In diese Gartenhütte hatten sich gegen 01:46 Uhr drei junge Männer aus der Gruppe der Migranten aus Angst vor den Angreifern geflüchtet. Etwas später suchten noch zwei weitere vollkommen verängstigte Personen in der bereits brennenden Hütte Zuflucht. Die Hütte brannte, nachdem die sich darin befindenden Personen gegen 01:57 Uhr den Mut zur Flucht aufgebracht hatten, vollständig nieder.
Eine irgendwie geartete Beteiligung der beiden Angeklagten an der Brandlegung konnte nach den Feststellungen der Kammer nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Zum Einen waren die Personenbeschreibungen einer hieran möglicherweise beteiligten Person in Anbetracht eines ähnlichen Erscheinungsbild bei (fast) allen Angreifern (Glatze / dunkle Kleidung) überhaupt nicht trennscharf. Zum Anderen konnten, selbst nach der Einholung eines Brandgutachtens, keine weitergehende Feststellungen zur Entstehung und dem Verlauf des Brandes sowie zum Zeitpunkt der Brandlegung getroffen werden.
In Anbetracht der gefährlichen und beängstigenden Art und Weise des Angriffs mit vielen Verletzungsopfern gelangte die Kammer zu der Überzeugung, dass eine Jugend- bzw. Freiheitsstrafe in nicht bewährungsfähiger Höhe angemessen ist.
Der Kammervorsitzende Holzhausen führte hierzu aus: „Die in der Tat zum Ausdruck kommende gruppenspezifische Menschenfeindlichkeit, die dazu geführt hat, dass die in der brennenden Hütte befindlichen Personen mehr Angst vor den Rechten als vor dem Feuer hatten, erfordert diese Strafhöhe.“
Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 2012 - 3 KLs 3 Js 31114/11 Hw.
Dr. Florian Bollacher, Stellvertretender Pressesprecher in Strafsachen