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Beginn der Hauptverhandlung und Akkreditierung im Verfahren gegen Verantwortliche von Porsche wegen des Vorwurfs des Kreditbetrugs

Datum: 09.08.2012

Kurzbeschreibung: 

Eröffnung der Hauptverfahrens und Termine

Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 18. Juni 2012 das Hauptverfahren gegen drei Männer im Alter von 45, 56 und 61 Jahren aus dem Leitungs- bzw. Finanzbereich der Porsche Automobil Holding SE (im Folgenden: Porsche) eröffnet und die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 14. Februar 2012 in unveränderter Form zugelassen. Den drei Angeklagten wird vorgeworfen, gegenüber einer Bank unrichtige Angaben im Rahmen von Verhandlungen über einen im März 2009 abgeschlossenen Anschlusskonsortialkredit, an dem diese Bank mit 500 Millionen Euro beteiligt gewesen sein soll, gemacht zu haben. Die Angeklagten sollen dabei den Netto-Liquiditätsbedarf, der sich bei der Ausübung der von Porsche gehaltenen Kaufoptionen auf VW-Stammaktien ergäbe, um etwa 1,4 Milliarden Euro zu niedrig angegeben haben. Des Weiteren sollen die Angeklagten in ihrer Erklärung rund 45 Millionen von Porsche veräußerte Verkaufsoptionen auf Stammaktien der Volkswagen AG verschwiegen haben. Den Angeklagten sei nach der Anklage bewusst gewesen, dass diese Angaben unrichtig und für eine Kreditvergabeentscheidung erheblich gewesen seien. Der Anklagevorwurf lautet auf gemeinschaftlichen Kreditbetrug gemäß §§ 265b Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB.

Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart hat folgende Termine zur Durchführung der Hauptverhandlung bestimmt:

 

                                    Mittwoch, 5. September 2012,

                                    Donnerstag, 27. September 2012,

                                   Freitag, 28. September 2012,

                                   Montag, 08. Oktober 2012,

                                   Dienstag, 09. Oktober 2012,

                                   Freitag, 19. Oktober 2012,

                                   Donnerstag, 08. November 2012,

                                   Freitag, 09. November 2012,

                                   Montag, 12. November 2012,

                                   Dienstag, 13. November 2012,

                                   Dienstag, 20. November 2012,

                                   Mittwoch, 21. November 2012,

                                   Montag, 26. November 2012,

                                   Dienstag, 27. November 2012,

                                   Montag, 03. Dezember 2012,

                                   Dienstag, 04. Dezember 2012,

                                   Dienstag, 11. Dezember 2012,

                                   Mittwoch, 12. Dezember 2012,

                                   Donnerstag, 20. Dezember 2012,

                                   Donnerstag, 10. Januar 2013

jeweils  09.00 Uhr.

Der Saal, in welchem die Hauptverhandlungstermine stattfinden werden ist derzeit noch nicht bekannt. Ob alle Termine durchgeführt werden oder weitere Termine erforderlich werden, richtet sich nach dem Prozessverlauf; Terminänderungen sind daher jederzeit möglich.

Informationen für Medienvertreter

Für die Medienvertreter und die Zulassung von Fernseh- und Bildaufnahmen hat der Vorsitzende der 11. Strafkammer folgende Bestimmungen getroffen (Auszug aus der sitzungspolizeilichen Verfügung):

1.     Von den im Zuschauerraum zur Verfügung stehenden Sitzplätzen sind stets die ersten zwei Reihen vorrangig für Medienvertreter (jeweils mit Presseausweis legitimiert) bis 5 Minuten vor Sitzungsbeginn freizuhalten. Bis dahin nicht eingenommene Plätze werden an wartende Zuhörer vergeben, die sonst keinen Einlass finden könnten.

2.     Zuhörer haben Zutritt zum Sitzungssaal, soweit Sitzplätze im Zuhörerbereich vorhanden sind. Sind alle Sitzplätze belegt, wird weiteren Personen der Zutritt nicht mehr gestattet; Stehplätze gibt es nicht. Frei werdende Sitzplätze werden bei Bedarf wartenden Zuhörern zur Verfügung gestellt.

3.     Mobiltelefone und Laptops dürfen von Medienvertretern und anderen Zuhörern nicht benutzt werden und sind auszuschalten.

4.     Ton- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal sind - mit Ausnahme der nachfolgend unter Nr. 5. getroffenen Bestimmungen - nicht gestattet; der Ton- oder Bildaufnahme dienende Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden.

5.     Jeweils 15 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag
(05. September 2012) und vor Beginn der Urteilsverkündung werden Fernseh- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal mit folgenden Maßgaben gestattet:

      a)                   Für Filmaufnahmen werden zwei Fernsehteams (ein öffentlich-rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender) zugelassen, die aus höchstens drei Personen bestehen und von den Fernsehanstalten übereinstimmend und gemeinsam gestellt werden (sogenannte Pool-Lösung). Für Fotoaufnahmen werden zwei Agenturfotografen und zwei freie Fotografen zugelassen.

      b)                   Die interessierten Anstalten, Redaktionen und Agenturen haben spätestens zwei Werktage vor dem Sitzungstag schriftlich und unter Anerkennung der vorgenannten Bestimmungen bei der Pressestelle des Landgerichts die Personen zu benennen, die die Filmaufnahmen oder Fotos fertigen sollen. Die Poolführer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bildmaterial auf Wunsch unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Kommt eine Einigung nicht zustande, sind Fernseh- und Bildaufnahmen nicht gestattet.

      c)        Die Kameras sind ausschließlich im Zuhörerbereich des Sitzungssaals auf-zustellen; der Bereich der Verfahrensbeteiligten darf nicht betreten werden. Dies gilt entsprechend für Bildaufnahmen.

      d)       Von den Mitgliedern der 11. Strafkammer dürfen in einer Gesamtansicht Film- oder Bildaufnahmen bei deren Einzug in den Sitzungssaal bis zum Beginn der Hauptverhandlung gefertigt werden. Großaufnahmen von Einzelpersonen oder -gesichtern sind nicht zulässig. Dies gilt entsprechend auch für Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und andere Justizangehörige.

      e)       Film- und Bildaufnahmen der Angeklagten dürfen nur in anonymisiertem Zustand (etwa „verpixelt“) veröffentlicht werden, es sei denn, sie sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden.

      f)        Film- oder Bildaufnahmen sind nach Aufforderung des Vorsitzenden oder der von ihm beauftragten Personen (Pressesprecher, Justizwachtmeister) sofort einzustellen, die Geräte abzuschalten und aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

      g)       Die Aufnahmen dürfen nur zur aktuellen Berichterstattung über das vorliegende Strafverfahren verwendet werden.

      h)        Etwaige Interviews mit Verfahrensbeteiligten oder anderen Personen sind nur außerhalb des Sitzungssaals gestattet.

6.    Die Akkreditierung der Medienvertreter wird vom Pressesprecher des Landgerichts Stuttgart geregelt.

 

 

Dr. Florian Bollacher, Pressesprecher in Strafsachen

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