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Polizeibeamter vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Totschlag freigesprochen
Datum: 16.01.2026
Kurzbeschreibung:
Dem Angeklagten lag zur Last, im April 2022 versucht zu haben, bei einem befreundeten Bekannten den Tatentschluss zu wecken, dass dieser Dritte dazu bringe, einen Vorgesetzen des Angeklagten zu überfallen und zusammenzuschlagen, wobei der Angeklagte den Tod des Vorgesetzten zumindest billigend in Kauf genommen haben soll.
Feststellungen der Strafkammer
Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte aus Verärgerung über eine aus seiner Sicht ungerechte Behandlung durch seinen Vorgesetzen mit seinem Bekannten bei einem Telefonat im April 2022 über Pläne gesprochen habe, seinen Vorgesetzten durch „italienische Killer“ überfallen und zusammenschlagen zu lassen. Der Angeklagte sei hierbei davon ausgegangen, dass sein Bekannter auch Kontakte zu Personen pflege, die der ausländischen organisierten Kriminalität nahestehen.
Entscheidung der Strafkammer
Die Strafkammer hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da es dem Angeklagten an dem für eine strafbare Anstiftung zu einem Verbrechen erforderlichen Bestimmungsvorsatz gefehlt habe. Die Strafkammer war aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte bei dem Telefonat nicht für möglich gehalten hatte, dass sein Bekannter nach dem Telefonat tatsächlich „italienische Killer“ mit einem Überfall auf seinen Vorgesetzten beauftragen werde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Aktenzeichen: 1 Ks 213 Js 80408/25
Ansprechpartner: RLG Huss, Mediensprecher für Strafsachen
