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Akkreditierungsbedingungen für Medienvertreter für die am 27. April 2026 beginnende Hauptverhandlung im Strafverfahren wegen des Vorwurfs der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung u.a. im Zusammenhang mit einem mutmaßlichen Überfall auf ein Unternehmen in Ulm
Datum: 07.04.2026
Kurzbeschreibung:
1. Akkreditierungsfrist und Akkreditierungsverfahren für Pressesitzplätze
Zur Akkreditierung der 30 für Medienvertreter reservierten Sitzplätze sind unabhängige freie Journalisten und Medienunternehmen berechtigt. Medienunternehmen akkreditieren sich durch einen für das Unternehmen tätigen Journalisten. Die Akkreditierung ist innerhalb des Medienunternehmens frei übertragbar. Akkreditierte Medienunternehmen erhalten die Zugangsberechtigung für einen Sitzplatz.
Die Akkreditierungsfrist beginnt am
Montag, den 13. April 2026 um 10:00 Uhr (MEZ)
und endet am
Montag, den 20. April 2026 um 10:00 Uhr (MEZ).
Akkreditierungsgesuche, die vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben unberücksichtigt.
Das Akkreditierungsgesuch muss per E-Mail gerichtet werden an
pressestelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de
Das Akkreditierungsgesuch muss enthalten
· eine Erklärung, dass die Sitzplatzakkreditierung für das Verfahren „18 KLs 36 Js 123/25“ erfolgt,
· Vor- und Nachname,
· Geburtsdatum,
· sofern vorliegend: das entsendende Medienunternehmen,
· Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und
· das Lichtbild/ein Scan eines gültigen Presseausweises bzw. Ausweises einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes und/oder eines Referenzschreibens (Beschäftigungs- oder Auftragsbestätigung) eines solchen Unternehmens oder ein sonstiger Nachweis der journalistischen Tätigkeit.
Auf anderen Wegen eingehende und unvollständige Akkreditierungsgesuche werden nicht berücksichtigt und nicht weitergeleitet.
Sofern mehr Akkreditierungsgesuche eingehen als reservierte Plätze zur Verfügung stehen, werden Akkreditierungsgesuche in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt und Kontingente gebildet. Nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Landgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung und gegebenenfalls einen Akkreditierungsnachweis.
2. Akkreditierungsfrist und Akkreditierungsverfahren für Ton-, Bild- und Filmaufnahmen
Für den ersten Hauptverhandlungstag und den Tag einer möglichen Urteilsverkündung sind Film-, Ton- und Bildaufnahmen im Sitzungssaal 2 außerhalb der Hauptverhandlung nach Maßgabe der sitzungspolizeilichen Verfügung der Vorsitzenden vom 2. April 2026 gestattet; an sämtlichen anderen Hauptverhandlungstagen werden Ton-, Bild- und Filmaufnahmen ggf. nach Einzelfallprüfung gestattet.
Mit einer Akkreditierung für Ton-, Bild- und Filmaufnahmen ist keine Sitzplatzvergabe eines Pressesitzplatzes verbunden.
Die interessierten Anstalten, Redaktionen und Agenturen oder Fotografen*innen haben sich regelmäßig bis 12.00 Uhr des dritten Werktags (außer Samstag) vor dem jeweiligen Sitzungstag und für den 1. Hauptverhandlungstag bis Montag, 20. April 2026, 10:00 Uhr per E-Mail bei der Pressestelle des Landgerichts Stuttgart unter
pressestelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de
zu akkreditieren.
Akkreditierungsgesuche, die nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden.
Das Akkreditierungsgesuch muss enthalten
· eine Erklärung, dass das Akkreditierungsgesuch für Ton-, Bild- und Filmaufnahmen für das Verfahren „18 KLs 36 Js 123/25“ erfolgt,
· Vor- und Nachname, der Person(en), die die Film- / Ton- und / oder Bildaufnahmen fertigen sollen,
· deren Geburtsdatum,
· sofern vorliegend: das entsendende Medienunternehmen,
· Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
· das Lichtbild/ein Scan eines gültigen Presseausweises bzw. eines Ausweises des Medienunternehmens oder der Rundfunk- oder Fernsehanstalt im Sinne des Pressegesetzes oder eines Referenzschreibens des Unternehmens und
eine Mitteilung, ob die Bereitschaft zu einer Übernahme der Poolführerschaft besteht.
Auf anderen Wegen eingehende und unvollständige Akkreditierungsgesuche werden nicht berücksichtigt und nicht weitergeleitet.
Folgende Medienpools werden gebildet:
· öffentlich-rechtliche Fernsehsender
· privatrechtliche Fernsehsender
· (maximal drei) Tonaufnahmeteams
· Agenturfotografen*innen
· freie Fotografen*innen
Sofern sich für den jeweiligen Medienpool mehr Interessenten melden als Plätze vorhanden sind, teilt die Pressestelle den Stellern der form- und fristgerechteren Gesuche mit, welche weiteren Medienvertreter*innen sich aus ihrer Gruppe angemeldet haben. Diese haben zu bestimmen, wer zum Poolführer für den ersten Sitzungstag und für den Tag der Urteilsverkündung bestellt wird und dazu die ggf. erforderlichen Absprachen zu treffen.
Die jeweiligen Pool-Führer haben sich schriftlich zu verpflichten, das Bild- / Tonmaterial ihren Konkurrenzunternehmen oder weiteren Medienvertretern auf Wunsch unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Insoweit ist die Pressestelle berechtigt, auf Anfrage die mitgeteilten Daten der Poolführer an Konkurrenzunternehmen oder weitere Medienvertreter herauszugeben.
Weitere Einzelheiten können der Verfügung der Vorsitzenden vom 2. April 2026 entnommen werden. Diese finden Sie hier.
Die sitzungspolizeiliche Verfügung der Vorsitzenden vom 2. April 2026 finden Sie hier.
Aktenzeichen (bitte bei Anfragen stehts angeben): 18 KLs 36 Js 123/25
