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Landgericht Stuttgart lehnt Eröffnung des Hauptverfahrens gegen zwei ehemalige Vorstände der Porsche Automobil Holding SE ab

Datum: 25.04.2014

Kurzbeschreibung:  

Die 13. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 24. April 2014 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen zwei ehemalige Vorstände der Porsche Automobil Holding SE abgelehnt.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 17. Dezember 2012 wirft den beiden ehemaligen Vorständen vor, gemeinschaftlich handelnd in fünf Fällen gegen das Verbot der Marktmanipulation gemäß §§ 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 1, 39 Abs. 2 Nr. 11, 38 Abs. 2 Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verstoßen zu haben, weil in von ihnen im Jahr 2008 veranlassten öffentlichen Erklärungen des Unternehmens in Bezug auf den Beteiligungserwerb an der Volkswagen AG unrichtige Angaben gemacht worden seien.

Der nach § 203 Strafprozessordnung für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderliche hinreichende Tatverdacht setzt voraus, dass bei vorläufiger Tatbewertung eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist. Die 13. Große Wirtschaftsstrafkammer ist der Auffassung, dass die im Rahmen der Ermittlungen erschöpfend erhobenen und ausgewerteten, umfangreichen internen Dokumente der Porsche AG/SE, ihrer Berater und der beteiligten Banken betreffend den Beteiligungserwerb an der Volkswagen AG sowie die Zeugenaussagen die den Angeschuldigten angelastete Unrichtigkeit der abgegebenen Erklärungen nicht hinreichend belegen, um eine Verurteilung nach dem WpHG wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Wegen des fehlenden hinreichenden Tatverdachts hat die 13. Große Wirtschaftsstrafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Gegen diese Entscheidung steht der Staatsanwaltschaft Stuttgart die sofortige Beschwerde zu, die nach Zustellung des Beschlusses binnen einer Woche beim Landgericht Stuttgart einzulegen ist.

 

Reiner Skujat, Mediensprecher in Strafsachen

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