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Schleckerprozess: Hauptverhandlung gegen Wirtschaftsprüfer endet mit vorläufiger Einstellung gegen Geldauflagen

Datum: 23.05.2017

Kurzbeschreibung: Staatsanwaltschaft und Angeklagte stimmen dem Kammervorschlag zu.

Die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer hat im sog. Schleckerprozess das Verfahren gegen die beiden angeklagten Wirtschaftsprüfer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der beiden Angeklagten gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von Geldauflagen in Höhe von 25.000,- Euro bzw. 20.000,- Euro vorläufig eingestellt.

Den beiden Wirtschaftsprüfern wurde vorgeworfen, dass sie bei der Prüfung des Jahresabschlusses des Einzelunternehmens Anton Schlecker e.K. (2009) und des Schleckerkonzerns (2010) jeweils zu Unrecht attestiert hatten, dass diese den gesetzlichen Vorschriften entsprachen.

Nach Auffassung der Kammer bestehe zwar nach vorläufiger Würdigung weiterhin der Verdacht, dass es sich sowohl bei der fraglichen stillen Beteiligung in Höhe von 270 Millionen Euro als auch bei dem Darlehen der Logistik- und Dienstleistungsgesellschaft über 50 Millionen Euro nicht - wie bilanziert - um Eigenkapital, sondern um Fremdkapital handelte. Allerdings stehe einer Einstellung unter Auflagen die Schwere der Schuld nicht entgegen: Die beiden Wirtschaftsprüfer seien nicht vorbestraft, es handelt sich jeweils nur um eine Position der Bilanz eines großen Unternehmens, die ansonsten nicht zu beanstanden sei, überdies konnte die Kammer bisher nicht feststellen, dass jemand durch die etwaig unrichtige Bilanzierung geschädigt worden sei. Insbesondere hätten die sog. „Schlecker-Frauen“ nicht dadurch ihren Arbeitsplatz verloren. Die Kammer konnte auch nicht ausschließen, dass sich die Angeklagten aus ihrer subjektiven Sicht in einem Graubereich befanden.

Sollten die Geldauflagen an gemeinnützige Einrichtungen (insg. 40.000,- Euro) bzw. die Staatskasse (5000,- Euro) bezahlt werden, wird die Kammer das Verfahren gegen die beiden Wirtschaftsprüfer endgültig einstellen. Eine Verurteilung ist mit der Einstellung gegen Geldauflagen nicht verbunden. Es gilt weiterhin die Unschuldsvermutung.

Dr. Johannes Fridrich, Mediensprecher in Strafsachen


§ 153a StPO (Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen)

(1)  Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht, (…)

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen (…).

(2)  Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. (…)

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