Suchfunktion

Sitzplatzvergabe und Akkreditierung für Foto-/Filmaufnahmen im „Schlecker-Verfahren“

Datum: 18.01.2017

Kurzbeschreibung: Fristgebundene Akkreditierung für Film- und Fotoaufnahmen/ kein Akkreditierungsverfahren für Medienvertreter zur Sitzplatzvergabe

Für die am

6. März 2017 um 9.00 Uhr im Sitzungssaal 1
des Landgerichts Stuttgart, Olgastraße 2, 70182 Stuttgart,

beginnende Hauptverhandlung gegen sechs Angeklagte im Zusammenhang mit der Insolvenz einer Drogeriemarkt-Kette (11 KLs 152 Js 53670/12) hat der Vorsitzende der 11. Großen Wirtschaftsstrafkammer gemäß § 176 Gerichtsverfassungsgesetz folgende Bestimmungen getroffen (Auszug aus der sitzungspolizeilichen Verfügung): 

1.

Von den im Zuschauerraum zur Verfügung stehenden Sitzplätzen sind stets die ersten drei Reihen vorrangig für Medienvertreter, die jeweils mit Presseausweis legitimiert sind, bis 5 Minuten vor Sitzungsbeginn freizuhalten, sofern die Verhandlung im Saal 1 des Gebäudes Olgastr. 2 stattfindet. Findet die Verhandlung in einem anderen Saal statt, sind entsprechend die ersten zwei Reihen freizuhalten. Bis 5 Minuten vor Sitzungsbeginn nicht eingenommene Plätze werden an wartende Zuhörer vergeben, die sonst keinen Einlass finden könnten.
Verlässt ein Medienvertreter nicht nur kurzfristig den Saal oder bleibt sein Platz nach einer Unterbrechung der Verhandlung während eines Sitzungstages unbesetzt, kann er ebenfalls von einem anderen Zuhörer eingenommen werden.
Die Sitzplätze für Journalisten, die nicht dem Akkreditierungsverfahren für Bild- oder Filmaufnahmen (s. Nr. 5) unterliegen („schreibende Journalisten“), werden ohne vorherige Anmeldung in der Reihenfolge ihres Erscheinens im Sitzungssaal vergeben. Sind mehr Journalisten anwesend, als Plätze für Medienvertreter reserviert sind, können sie im übrigen Zuhörerbereich Platz nehmen, sofern dort noch Plätze frei sind. Sind alle Plätze belegt, müssen sie den Sitzungssaal verlassen.

2. 

Zuhörer haben Zutritt zum Sitzungssaal, soweit Sitzplätze im Zuhörerbereich vorhanden sind. Sind alle Sitzplätze belegt, wird weiteren Personen der Zutritt nicht mehr gestattet. Stehplätze gibt es nicht. Zuhörer, die keinen Sitzplatz gefunden haben, müssen den Sitzungsaal verlassen. Frei werdende Sitzplätze werden bei Bedarf wartenden Zuhörern zur Verfügung gestellt.

3.

Mobiltelefone, Laptops und andere Geräte, die zur Aufzeichnung oder Übertragung von Bild- oder Tonaufnahmen benutzt werden können, dürfen von Medienvertretern und anderen Zuhörern nicht benutzt werden und sind auszuschalten.

4.

Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind - mit Ausnahme der nachfolgend unter Nr. 5. getroffenen Bestimmungen - nicht gestattet; der Ton-, Bild- oder Filmaufnahme dienende Gegenstände dürfen nicht mitgeführt werden.

5.

Jeweils 10 Minuten vor Beginn der Hauptverhandlung am ersten Sitzungstag (06. März 2017) und vor Beginn der Urteilsverkündung werden Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal mit folgenden Maßgaben gestattet:

a)  Für Filmaufnahmen werden zwei akkreditierte Fernsehteams (ein öffentlich- rechtlicher und ein privatrechtlicher Sender) zugelassen, die jeweils aus höchstens drei Personen bestehen. Für Fotoaufnahmen werden vier akkreditierte Agenturfotografen und vier akkreditierte freie Fotografen zugelassen. 

b)  Akkreditierungsverfahren: Fernsehteams und Fotografen können sich ausschließlich per Email unter dem Betreff „Schlecker" und unter namentlicher Benennung der Medienvertreter (Vor- und Zuname) sowie unter Angabe der Zugehörigkeit zu einem Medienorgan (Sender, Sendeanstalt, Agentur, freier Fotograf usw.) über das Akkreditierungspostfach der Pressestelle des Landgerichts

pressestelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de

 akkreditieren. Unvollständige oder auf anderem Wege (z.B. per Telefax, schriftlich oder unter anderen Email-Adressen) eingehende Akkreditierungsgesuche werden nicht berücksichtigt und werden auch nicht weitergeleitet. Die Akkreditierung der Medienvertreter wird von den Mediensprechern des Landgerichts Stuttgart durchgeführt. Auf Verlangen ist ein gültiger Presseausweis zu übermitteln.

c)  Die Akkreditierungsfrist beginnt am Montag, den 23. Januar 2017 um
09.00 Uhr und endet am Freitag, den 03. Februar 2017 um 16.00 Uhr
. Akkreditierungsgesuche, die vor Beginn oder nach Ablauf der Frist eingehen, können nicht berücksichtigt werden. Einige Tage nach Ablauf der Frist versendet die Pressestelle des Landgerichts eine Benachrichtigung über die erfolgreiche bzw. nicht erfolgreiche Akkreditierung.

d)  Gehen mehr Akkreditierungsgesuche ein als nach Nr. 5 a) zugelassen werden, müssen die Fernsehteams und Fotografen folgende Pools bilden: Die öffentlich-rechtlichen und die privatrechtlichen Fernsehsender sowie die Agentur- und freien Fotografen müssen dann jeweils übereinstimmend und gemeinsam bestimmen, wer aus jeder dieser vier Gruppen zum Poolführer/ zu Poolführern für den ersten Sitzungstag und wer zum Poolführer/ zu Poolführern für den Tag der Urteilsverkündung bestellt wird.

Hierzu teilt die Pressestelle des Landgerichts den Medienvertretern, die sich innerhalb der unter Nr. 5 c) genannten Frist angemeldet haben, mit, welche Medienvertreter aus ihrer Gruppe sich angemeldet haben. Die jeweils erforderlichen Absprachen zur Bestimmung der Poolführer obliegen im Einzelnen diesen Medienvertretern.

Die einvernehmlich bestimmten Poolführer für den ersten Sitzungstag sind der Pressestelle spätestens bis zum 27. Februar 2017 mitzuteilen. Die Poolführer für den Tag der Urteilsverkündung sind der Pressestelle grundsätzlich spätestens eine Woche im Voraus zu benennen. Sofern diese Frist auf Grund der zeitlichen Abläufe nicht eingehalten werden kann, hat die Mitteilung jedenfalls so rasch als möglich im Voraus zu erfolgen. Die Poolführer haben zudem spätestens drei Werktage vor dem jeweiligen Sitzungstag unter Nutzung der vorgenannten Emailadresse der Pressestelle die Personen namentlich zu benennen, die die Film- und Bildaufnahmen am ersten Sitzungstag und am Tag der Urteilsverkündung fertigen sollen.

Die Poolführer haben sich dabei zu verpflichten, das Bild-/ Filmmaterial ihren Konkurrenzunternehmen oder weiteren Medienvertretern auf Wunsch unverzüglich und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Insoweit ist die Pressestelle berechtigt, auf Anfrage die unter Nr. 5b mitgeteilten Daten der Poolführer an Konkurrenzunternehmen oder weitere Medienvertreter herauszugeben.

Kommt eine Einigung über die Poolführerschaft nicht zustande, dürfen im Sitzungssaal von der jeweiligen Gruppe keinerlei Aufnahmen gemacht werden.

Wollen Mitglieder eines Pool- oder Aufnahmeteams oder Fotografen nach Fertigung der Film- und Bildaufnahmen an der Verhandlung als Prozessbeobachter teilnehmen, müssen sie einen Sitzplatz nach der unter Nr. 1 genannten Regelung haben.

e)  Die Kameras sind ausschließlich im Zuhörerbereich des Sitzungssaals auf-zustellen; der Bereich der Verfahrensbeteiligten darf nicht betreten werden. Dies gilt entsprechend für Bild- oder Tonaufnahmen.

f)   Von den Mitgliedern der 11. Strafkammer dürfen in einer Gesamtansicht Film- oder Bildaufnahmen bei deren Einzug in den Sitzungssaal bis zum Beginn der Hauptverhandlung gefertigt werden. Großaufnahmen von Einzelpersonen oder -gesichtern sind nicht zulässig. Dies gilt entsprechend auch für Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und andere Justizangehörige.

g)  Film- und Bildaufnahmen der Angeklagten dürfen nur in anonymisiertem Zustand (etwa „verpixelt“) veröffentlicht werden, es sei denn, sie sind mit der Veröffentlichung ihres Bildnisses einverstanden oder es handelt sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (§§ 22, 23 KUrhG). Die Prüfung der Voraussetzungen einer identifizierenden Bildberichterstattung nach dem vom Bundesgerichtshof (beginnend mit BGHZ 71, 275 ff.) entwickelten „abgestuften Schutzkonzept“, obliegt den veröffentlichenden Medien bzw. Personen. Gleiches gilt auch für Zeugen.

h)  Film- oder Bildaufnahmen sind nach Aufforderung des Vorsitzenden oder der von ihm beauftragten Personen (Pressesprecher, Justizwachtmeister) sofort einzustellen, die Geräte abzuschalten und aus dem Sitzungssaal zu entfernen.

i)    Die Aufnahmen dürfen nur zur aktuellen Berichterstattung über das vorliegende Strafverfahren verwendet werden.

j)    Etwaige Interviews mit Verfahrensbeteiligten oder anderen Personen sind nur außerhalb des Sitzungssaals gestattet. 

6.

Die Genehmigung von Ton-, Bild- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal vor anderen Verhandlungstagen oder in Sitzungspausen werden auf Antrag vom Vorsitzenden jeweils geprüft.

 

Elena Gihr, Mediensprecherin in Strafsachen, Tel. 0711/212-3800


 

Fußleiste