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Dieselverfahren: Vorlageentscheidung an den Europäischen Gerichtshof in Rechtsschutzversicherungsfall

Datum: 18.09.2020

Kurzbeschreibung: Fragen zur Zulässigkeit des sogenannten Thermofensters

Das Landgericht Stuttgart hat heute in dem Verfahren Az. 3 O 236/20 gegen einen Rechtsschutzversicherer durch den Einzelrichter der 3. Zivilkammer dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung (Art. 267 AEUV), unter anderem zu der Frage der Zulässigkeit des sog. Thermofensters im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, vorgelegt.

In dem der Vorlageentscheidung zu Grunde liegenden Verfahren begehrt die Klagepartei von der Beklagten Deckungsschutz aus einer bestehenden Rechtsschutzversicherung für ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung gegenüber der Bayerischen Motorenwerke AG. Nach Auffassung der Klagepartei verfüge ihr Fahrzeug BMW X3 (Zulassung 2012) über eine unzulässige Abgassteuerung.

Die Erteilung der Deckungszusage im Ausgangsverfahren hänge von der Klärung der Zulässigkeit eines sog. Thermofensters und von der Sanktionswirkung der EU-Normen ab. Dabei genüge es für die Verurteilung im Rahmen einer Deckungsklage, wenn eine zumindest gleich große Wahrscheinlichkeit des positiven Ausgangs des Rechtsstreits wie für einen negativen Ausgang bestehe. Das abschließende Wahrscheinlichkeitsurteil zu den Erfolgsaussichten der Klage könne erst nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs beantwortet werden (vgl. Beschluss durch den Einzelrichter der 3. Zivilkammer vom 18.09.2020, Az. 3 O 236/20).

Die vollständige Entscheidung ist auf der Homepage des Landgerichts Stuttgart hier abrufbar.

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