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53. Zivilkammer: Einstweiliges Verfügungsverfahren um die Errichtung von Windenergieanlagen im Staatswald Baden-Württemberg

Datum: 21.04.2022

Kurzbeschreibung: Bieter rügt Auswahlverfahren als rechtswidrig und verlangt Untersagung von Vertragsabschlüssen mit konkurrierenden Bewerbern

Die 53. Zivilkammer verhandelt am

 Montag, den 25. April 2022, 14.00 Uhr (Saal 155)

einen Rechtsstreit um das Auswahlverfahren von Bewerbern für die Errichtung von Windenergieanlagen im Staatswald Baden-Württemberg (Aktenzeichen 53 O 93/22).

In dem Eilverfahren wendet sich die Stadtwerke Heidenheim AG gegen die Forst 
Baden-Württemberg AöR. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Untersagung des Abschlusses von Gestattungsverträgen mit den von der Antragsgegnerin ausgewählten Bietern.

Die Antragsgegnerin ist zur Umsetzung eines Programms der Landesregierung 
Baden-Württemberg mit der Vermarktung von geeigneten Standorten für den Bau von bis zu 500 neuen Windkraftanlagen im Staatswald befasst. Dazu schrieb die Antragsgegnerin im Oktober 2021 sieben Standorte für die Errichtung von Windparks in der Größe von jeweils sieben bis zu 25 Windkraftanlagen aus (Gebiete: Lichtenstein, Bad Waldsee, Sulz/Dornhan, Blauen, Altdorfer Wald Nord, Altdorfer Wald Mitte, Altdorfer Wald Süd). Mit Schreiben vom 21. Oktober 2021 forderte diese Interessenten zur Abgabe von Angeboten bis zum 8. Dezember 2021 auf. Die Antragstellerin hat sich fristgerecht auf alle sieben Standorte beworben, wurde indes für keinen Standort als zukünftige Pächterin ausgewählt.

Nach Auffassung der Antragstellerin sei das Auswahlverfahren rechtswidrig. Sie fordert daher im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, es der Antragsgegnerin zu untersagen, Gestattungsverträge für die betreffenden Flächen mit den zum Zuge gekommenen Bietern abzuschließen. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, das von der Antragsgegnerin durchgeführte Verfahren sei intransparent gewesen. Die Bewertungskriterien und deren Gewichtung seien vor dem Ende der Angebotsfrist nicht mitgeteilt worden. Mit der Ausschreibung habe die Antragsgegnerin außerdem gegen die europäische Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, den Gleichheitssatz der EU-Grundrechtecharta sowie gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB verstoßen.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen. Sie habe im Hinblick auf weitere geeignete Flächen in Baden-Württemberg und in Deutschland keine marktbeherrschende Stellung bei der Standortvergabe von Windkraftanlagen. Die von der Antragstellerin genannten europarechtlichen Grundsätze seien auf eine Verpachtung von Flächen nicht anzuwenden. Auch habe das Verfahren den Anforderungen an Transparenz und Gleichbehandlung genügt. Die Bewertungskriterien seien schon seit 2012 in der Anwendung. Da die Antragstellerin in einem früheren Auswahlverfahren bereits zum Zuge gekommen und einen Gestattungsvertrag mit der Antragsgegnerin abgeschlossen habe, seien ihr diese Kriterien auch bekannt gewesen.

Elena Gihr, Sprecherin des Landgerichts Stuttgart in Zivilsachen
Urbanstraße 20, 70182 Stuttgart, Telefon (0711) 212-3411
E-Mail-Adresse: pressestelle@lgstuttgart.justiz.bwl.de

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