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Eröffnungsentscheidung im Verfahren „Hochschule Ludwigsburg“

Datum: 28.11.2018

Kurzbeschreibung: 5. Große Strafkammer eröffnet Verfahren gegen früheren Rektor und Kanzler und lehnt Eröffnung gegen 13 Professoren ab

PRESSEMITTEILUNG

28. November 2018

 

Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Beschluss vom 27. November 2018 die Anklage der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 2. Januar 2017 gegen den früheren Rektor und den früheren Kanzler der Hochschule für Finanzen und öffentliche Verwaltung in Ludwigsburg wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlich begangenen Untreue in 13 Fällen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. In ihrer Funktion als Rektor bzw. Kanzler sollen sie 13 an der Hochschule lehrenden Professoren zu Unrecht Zulagen gewährt haben. Mit der Hauptverhandlung soll schnellstmöglich begonnen werden.

 

Zugleich hat die Kammer die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die 13 Professoren, die die Zulage empfangen haben, aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Die Kammer sah keinen hinreichenden Tatverdacht bezüglicher der ihnen von der Staatsanwaltschaft Stuttgart vorgeworfenen Beihilfe zur Untreue.

 

Nach Auswertung der 65 Aktenordner umfassenden Ermittlungsakte und vorläufiger Bewertung des hoch komplexen und juristisch anspruchsvollen Sachverhalts, kam die Kammer in dem 76-seitigen Beschluss zu dem Ergebnis, dass eine Verurteilung der 13 Professoren „äußerst unwahrscheinlich“ sei. Es sei nicht zu erwarten, dass eine Hauptverhandlung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln – vor allem den Zeugenaussagen sowie den zu verlesenden Urkunden – zu einer Verurteilung führen würde. So fehle es vor allem an aussagekräftigen Belegen, dass die 13 Professoren eine Unrechtmäßigkeit der Zulagengewährung zumindest billigend in Kauf genommen haben. Die nicht für Besoldungsfragen zuständigen Professoren durften sich angesichts der schwierigen besoldungsrechtlichen Rechtslage bei der Umstellung von der C- auf die W-Besoldung auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Hochschulleitung verlassen. Stichhaltige Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken zwischen Rektor, Kanzler und Professoren hätten die Ermittlungen nicht ergeben.

 

Gegen diese Entscheidung steht der Staatsanwaltschaft Stuttgart die sofortige Beschwerde zu, die nach Zustellung des Beschlusses binnen einer Woche beim Landgericht Stuttgart einzulegen ist. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Stuttgart.

 




Dr. Johannes Fridrich

Mediensprecher für allgemeine Angelegenheiten und Strafsachen, Tel. 0711/212-380








 

Die einschlägigen Vorschriften lauten:

 

Aus der Strafprozessordnung (StPO):

 

§ 203 (Eröffnungsbeschluss)
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

 

§ 210 Rechtsmittel gegen den Eröffnungs- oder Ablehnungsbeschluss

(1) Der Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, kann von dem Angeklagten nicht angefochten werden.

(2) Gegen den Beschluß, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder abweichend von dem Antrag der Staatsanwaltschaft die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung ausgesprochen worden ist, steht der Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zu.

(3) (..)

 

Aus dem Strafgesetzbuch (StGB):

 

§ 266 (Untreue)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) …

 

§ 27 Strafgesetzbuch (Beihilfe)

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) …

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