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Klageabweisung gegen Land Baden-Württemberg im Zusammenhang mit Expo 2020

Datum: 17.09.2024

Kurzbeschreibung: Die 17. Zivilkammer hat mit Urteil vom 17.09.2024 die Klage des Landes Baden-Württemberg
abgewiesen, mit dem dieses die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrte
(17 O 37/24), dem Land sämtliche im Zusammenhang mit der Realisierung des Projekts "Baden-
Württemberg Haus“ im Rahmen der Expo 2020 in Dubai entstandenen Kosten zu ersetzen.

Landgericht Stuttgart weist Klage des Landes Baden-Württemberg auf Feststellungeiner Freistellungspflicht gegen die Projektpartner im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Expo 2020 in Dubai ab

Gegenstand des Verfahrens


Mit der erhobenen Klage begehrt das Land von den Beklagten die Freistellung von sämtlichen
Kosten, die dem Land im Zusammenhang mit der Realisierung des Projekts "Baden-Württemberg
Haus“ im Rahmen der Expo 2020 in Dubai entstanden sind und noch entstehen werden.
Das Land hat sich mit dem „Baden-Württemberg-Haus“ an der Weltausstellung Expo 2020 in
Dubai beteiligt, die vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 stattfand. Bei den drei Beklagten handelt
es sich um ein Konsortium, das die Teilnahme des Landes an der Expo 2020 mit einem Pavillon
unterstützen wollte, unter anderem die Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
Im Januar 2019 wurde mit der Veranstalterin der Weltausstellung ein Vertrag über die Teilnahme
geschlossen. Der Vertrag wurde für die Teilnehmerseite von dem Hauptgeschäftsführer
der Ingenieurkammer Baden-Württemberg unterzeichnet.
Das Land trägt vor, dass es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen sei,
nicht selbst Vertragspartner zu werden, sondern die Beklagten. Im Nachgang seien auf Seiten
des Landes aufgrund der Formulierung des Vertrages jedoch Zweifel über die Identität des
Vertragspartners entstanden. Dies habe dazu geführt, dass das Land den hauptsächlich mit
den Verhandlungen befassten damaligen Hauptgeschäftsführer der Ingenieurkammer Baden2
Württemberg aufforderte, klarzustellen, wer Vertragspartner geworden sei und wen die wirtschaftliche
Verantwortung für die im Zusammenhang mit der Realisierung des Projekts „Baden-
Württemberg Haus“ entstehenden Kosten treffe.
Daraufhin gab dieser im Februar 2019 eine Erklärung ab, wonach das wirtschaftliche Risiko
bzw. die wirtschaftlichen Folgen bei der Realisierung des „Baden-Württemberg Hauses“ auf
der Expo 2020 in Dubai ausschließlich bei den Beklagten liege und sämtliche Schadensersatzansprüche
gegen das Land ausgeschlossen würden. Ferner erklärte er, der Teilnehmervertrag
sei zwischen der Ingenieurkammer Baden-Württemberg und dem Veranstalter geschlossen
worden und das Land sei nicht Vertragspartner.
Im weiteren Verlauf entstanden dem Land zweistellige Millionenbeträge als Kosten für die Verwirklichung
des „Baden-Württemberg-Hauses“ auf der Expo 2020. Für diese und noch zu erwartende
weitere Kosten verlangt das Land mit der Feststellungsklage Freistellung von den
Beklagten.
Das Land stützt den geltend gemachten Anspruch auf die schriftliche Erklärung des damaligen
Hauptgeschäftsführers der Ingenieurkammer Baden-Württemberg von Februar 2019. Mit der
Erklärung habe der Hauptgeschäftsführer der Ingenieurkammer Baden-Württemberg im Namen
aller drei Beklagter wirksam und rechtsverbindlich die Freistellung des Landes von sämtlichen
Kosten im Zusammenhang mit der Realisierung des Projekts „Baden-Württemberg
Haus“ vereinbart.
Die Beklagten wehren sich gegen diese Auslegung der Erklärung sowie eine hieraus folgende
Verpflichtung zur Kostentragung und bestreiten eine Vertretungsbefugnis des Hauptgeschäftsführers
der Ingenieurkammer Baden-Württemberg.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die 17. Zivilkammer hat die die Klage als unbegründet abgewiesen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Wesentliche Erwägungen der Kammer


Die Kammer ist der Auffassung, dass dem Land Baden-Württemberg aufgrund der Erklärung
des Hauptgeschäftsführers der Ingenieurkammer Baden-Württemberg in dem Schreiben vom
Februar 2019 keine Ansprüche gegen die Beklagten zustünden. Der Hauptgeschäftsführer
habe die Beklagten bei der Abgabe der Erklärung nicht wirksam vertreten.
Hinsichtlich der Ingenieurkammer Baden-Württemberg fehle es trotz seiner Stellung als Hauptgeschäftsführer
an einer hinreichenden Vollmacht, eine so weitgehende Haftungserklärung
abzugeben. Hinsichtlich der beiden anderen Beklagten fehle es bereits an dem erforderlichen
Handeln im Namen des Vertretenen, da aus der Erklärung nicht erkennbar hervortrete, dass
diese auch für die anderen Beklagten abgegeben werden sollte. Darüber hinaus hätten die
Beklagten den Hauptgeschäftsführer zur Abgabe einer solchen gemeinsamen Haftungserklärung
weder bevollmächtigt, noch ergebe sich dessen Vertretungsmacht aus Gründen des Vertrauensschutzes.
Für das Land Baden-Württemberg seien diese Umstände auch offensichtlich
erkennbar gewesen, weshalb es aus der Erklärung keine Ansprüche gegen die Beklagten ableiten
könne.

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