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LG Stuttgart verhandelt heute über Verpflichtung der Robert Bosch GmbH zur Vorlage von Unterlagen (22 O 205/16; 22 O 348/16)

Datum: 13.06.2018

Kurzbeschreibung: 



Das Landgericht Stuttgart hat heute in zwei Zwischenstreiten (22 O 205/16, 22 O 348/16) die Frage zu behandeln, ob die Robert Bosch GmbH sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber einer gerichtlich angeordneten Urkundenvorlage berufen darf.

Hintergrund der beiden Zwischenstreite sind die Klagen eines privaten sowie institutioneller Anleger gegen die Porsche Automobil Holding wegen Kursschäden im Zusammenhang mit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Volkswagen AG. Die beklagte PSE ist an der VW AG mit rd. 52 % der Stimmrechte beteiligt. Gestritten wird um die Frage, ob die Beklagte deshalb zu sog. Ad-hoc-Mitteilung verpflichtet ist.

Das Landgericht hat die Frage zu klären, ob die Urkundenvorlage einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden bei der Robert Bosch GmbH verursachen würde (§ 384 Nr. 1 ZPO und ob die Vorlage der Urkunden eine Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet (§ 384 Nr. 2 ZPO). Schließlich ist zu klären, ob sich die Robert Bosch GmbH auf eine Geheimhaltungsvereinbarung mit der VW AG bezüglich des Schriftwechsels zur Abschalteinrichtung berufen kann (384 Nr. 3 ZPO).

 

Bernhard Schabel, Pressesprecher für Zivilsachen

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