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Aussetzung des Strafprozesses gegen frühere Verantwortliche der Hochschule Ludwigsburg

Datum: 09.01.2020

Kurzbeschreibung: 5. Große Strafkammer muss Verfahren gegen ehemalige Verantwortliche der Hochschule Ludwigsburg aussetzen. Zeitnahe Neuverhandlung angestrebt.

Die 5. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart hat aufgrund eines unvorhergesehenen Krankheitsfalls mit Beschluss vom 09. Januar 2020 die laufende Hauptverhandlung gegen den früheren Rektor und den früheren Kanzler der Hochschule für Finanzen und öffentliche Verwaltung in Ludwigsburg ausgesetzt. Die weiteren Termine entfallen. Der Prozess soll nach Möglichkeit bereits im Februar neu begonnen werden.

Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hatte gegen den früheren Rektor sowie den früheren Kanzler der Hochschule Ludwigsburg Anklage erhoben wegen des Vorwurfs der gemeinschaftlich begangenen Untreue in 13 Fällen. In ihrer Funktion als Rektor bzw. Kanzler sollen die Angeklagten 13 an der Hochschule lehrenden Professoren rechtswidrige Gehaltszulagen gewährt haben. Die 13 Professoren, die in den Genuss der Zulagen kamen, müssen sich in einem eigenen Strafverfahren wegen Beihilfe vor dem Landgericht verantworten. Das Strafverfahren gegen die 13 Professoren wurde im Zuge eines durchgeführten Beschwerdeverfahrens zur eigenständigen Verhandlung abgetrennt.

Die 5. Große Strafkammer hatte seit Oktober vergangenen Jahres an insgesamt 9 Verhandlungstagen ein umfangreiches Beweisprogramm absolviert. Aufgrund einer nicht vorhersehbaren schwerwiegenden Erkrankung einer dem Spruchkörper angehören-den Berufsrichterin war die Strafkammer nun gezwungen, die laufende Hauptverhand-lung auszusetzen, da die nach § 229 Abs. 1 StPO maximal zulässige Unterbrechungsdauer von 3 Wochen nicht eingehalten werden kann. Die Aussetzung bedeutet den Abbruch der Hauptverhandlung mit der Folge, dass eine neue Verhandlung stattfinden muss.

Der Grundsatz der Beschleunigung des Verfahrens nach Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangt, dass Strafverfahren zügig und ohne längere Unterbrechungen geführt werden, damit der lebendige Eindruck der Hauptverhandlung und das Erinnerungsvermögen nicht beeinträchtigt werden. Die Strafprozessordnung sieht demnach für Unterbrechungen der Hauptverhandlung sehr starre Fristen vor. Da infolge der schwerwiegenden Erkrankung einer Berufsrichterin das Verfahren nicht innerhalb der hier maßgeblichen 3-Wochen-Frist in derselben Gerichtsbesetzung fortgesetzt werden kann, ist eine Wiederholung der Hauptverhandlung erforderlich.

Die weiterhin zuständige 5. Große Strafkammer des Landgerichts Stuttgart strebt einen schnellst möglichen Verfahrensfortgang an. Die Neuverhandlung des Verfahrens soll nach Möglichkeit bereits ab dem kommenden Februar stattfinden.

Pressekontakt:
RLG Dr. Christoph Buchert
Erster Mediensprecher für allgemeine Angelegenheiten und Strafsachen
Tel. 0711/212-3800
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Az. 5 KLs 120 Js 6253/15



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