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Urteil der 20. Zivilkammer: Regionales TV-Werbeverbot des Medienstaatsvertrages ist europarechtswidrig

Datum: 23.12.2021



Medienunternehmen trotz Regionalwerbeverbots für nationale Fernsehveranstalter zur Ausstrahlung regionaler Werbung verurteilt

Die 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat mit Urteil vom heutigen Tag über die Vereinbarkeit des im Medienstaatsvertrag verankerten regionalen TV-Werbeverbots für nationale Fernsehveranstalter mit Europarecht entschieden (Aktenzeichen 20 O 43/19). Die Kammer hält das Verbot für europarechtswidrig, weil dieses mit dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV) und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) nicht vereinbar sei. 



Sachverhalt

Die Klägerin ist ein Modeunternehmen mit Sitz in Österreich. Sie betreibt Modefachgeschäfte in Österreich und im Freistaat Bayern. Die Beklagte ist die Vermarktungsgesellschaft eines großen deutschen Medienunternehmens. Sie hat ihren Sitz im Landkreis München. Die Parteien haben einen Vertrag über die Einbuchung eines Werbespots der Klägerin in ein Fernsehprogramm des Medienunternehmens geschlossen. Die Einbuchung der Werbung wurde dabei auf das Gebiet Bayern begrenzt, mithin sollte diese nicht in das bundesweit ausgestrahlte Fernsehprogramm eingefügt werden. 

Die Beklagte verweigert die Einbuchung des Werbespots der Klägerin und dessen Ausstrahlung im Fernsehprogramm. Obwohl die Beklagte unstreitig dazu in der Lage ist, regionale Werbung ausstrahlen zu lassen, beruft sie sich darauf, den Vertrag aufgrund von § 8 Abs. 11 des Medienstaatsvertrags (MStV) nicht erfüllen zu können („rechtliche Unmöglichkeit“). Denn nach dem Medienstaatsvertrag bedürfte die vorgesehene regionale Ausstrahlung durch einen bundesweiten TV-Anbieter einer - vorliegend nicht gegebenen - gesonderten landesrechtlichen Gestattung oder Zulassung (anders als bei einer Ausstrahlung regionaler Werbung durch regionale TV-Sender). 

Beide Parteien sind der Ansicht, dass § 8 Abs. 11 MStV gegen das Recht der Europäischen Union verstoße und das Regionalwerbeverbot für nationale Fernsehsender deshalb nicht greife. Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage daher die Erfüllung des Vertrages über die Ausstrahlung der regionalen Werbung.

Die 20. Zivilkammer hat mit Beschluss vom 12.07.2019 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Auslegung des Rechts der Europäischen Union vorgelegt, über die mit Urteil des Gerichtshofs vom 03.02.2021 (Rechtssache C-555/19, juris) entschieden wurde.

 

Entscheidungsgründe

Die Kammer hat die Beklagte zur Ausstrahlung der Werbung verurteilt.

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass ihr die Ausstrahlung aufgrund des in § 8 Abs. 11 MStV enthaltenen regionalen TV-Werbeverbots für nationale Fernsehsender rechtlich unmöglich sei. Das auf den Schutz des Medienpluralismus zielende Verbot sei nicht anwendbar, weil es mit dem europarechtlich garantierten freien Dienstleistungsverkehr und mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sei. Es verstoße daher gegen Europarecht.

Der mit dem regionalen TV-Werbeverbot für bundesweite Fernsehsender verbundene Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit sei nicht gerechtfertigt. Das Verbot sei nicht dazu geeignet, sein angestrebtes Ziel – den Schutz regionaler TV-Sender, denen Regionalwerbung gestattet ist – umfassend zu erreichen. Nach Überzeugung des Gerichts stellen die über Internetplattformen erbrachten Werbedienstleistungen auf dem regionalen Markt gleichfalls eine echte Konkurrenz für die regionalen und lokalen Fernsehveranstalter dar. Die Internetplattformen würden in ähnlich großem Maße wie die nationalen Fernsehveranstalter die Einnahmen gefährden, die die regionalen und lokalen Fernsehveranstalter mit dieser Werbung erzielen. Von den Internetplattformen gehe daher die gleiche Gefahr für das finanzielle Wohlergehen und den Fortbestand der regionalen und lokalen Fernsehveranstalter aus. Ein Schutz des Medienpluralismus sei daher mit einem regionalen TV-Werbeverbot für bundesweite TV-Sender nur bruchstückhaft zu erreichen. Die mit dem Verbot verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit sei daher im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs inkohärent. Auf Grund dieser Inkohärenz sei das Verbot bereits ungeeignet, sein angestrebtes Ziel – den Schutz des Medienpluralismus – umfassend zu verwirklichen.

Die Nichtvereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beruhe, darauf, dass infolge des regionalen TV-Werbeverbots nationale Fernsehveranstalter anders behandelt würden als Anbieter von Werbedienstleistungen im Internet. Denn diesen sei eine Regionalwerbung gestattet. Damit würden vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt, ohne dass es dafür eine objektive Rechtfertigung gebe. Die jeweiligen Geschäftsmodelle sind nach Überzeugung der Kammer vergleichbar. Sowohl bei Werbedienstleistungen nationaler Fernsehsender als auch bei Internetwerbung gehe es darum, die Aufmerksamkeit von Konsumenten zu erlangen und dafür Werbeeinnahmen zu erzielen. Auch mit Blick auf die Zielgruppen (Konsumenten) liege eine Vergleichbarkeit der Werbedienstleistungen erbringenden nationalen Fernsehveranstalter und der Anbieter von Werbedienstleistungen im Internet vor. Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung bestünden nicht, so die 20. Zivilkammer.

Die Kammer hat zur Analyse des regionalen TV- und Internetmarktes ein ökonomisches Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Hinz (Inhaber der Professur für Wirtschaftsinformatik und Informationsmanagement an der Goethe-Universität Frankfurt am Main) eingeholt und sich dessen Ausführungen aufgrund eigener Überzeugungsbildung angeschlossen. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Gutachterauftrags unter anderem Zielgruppenbefragungen in überwiegend kleineren und mittleren Betrieben durchgeführt, die in Lokal- und Regionalsendern werben.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann dagegen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung einlegen.



R'inLG Elena Gihr, Pressesprecherin in Zivilsachen, Tel.: (0711) 212-3442






Hintergrund:

Der Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland („Medienstaatsvertrag“) der Bundesländer regelt Pflichten und Rechte der Rundfunk- und Telemedienanbieter in Deutschland. Der Vertrag ist seit dem 07.11.2020 in Kraft, nachdem er von den 16 deutschen Landesparlamenten angenommen wurde:

 

§ 8 Werbegrundsätze, Kennzeichnungspflichten

(…)

(11) Die nichtbundesweite Verbreitung von Rundfunkwerbung oder anderen Inhalten in einem bundesweit ausgerichteten oder zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm ist nur zulässig, wenn und soweit das Recht des Landes, in dem die nichtbundesweite Verbreitung erfolgt, dies gestattet. Die nichtbundesweit verbreitete Rundfunkwerbung oder andere Inhalte privater Veranstalter bedürfen einer gesonderten landesrechtlichen Zulassung; diese kann von gesetzlich zu bestimmenden inhaltlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

(…)

 

 

Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Artikel 56 (ex-Artikel 49 EGV)

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. 

(…)

                        

 

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Artikel 20

Gleichheit vor dem Gesetz

Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.



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