Suchfunktion

Bewährungs- und Geldstrafe für Anton Schlecker, Lars und Meike Schlecker zu Haftstrafen verurteilt

Datum: 27.11.2017

Kurzbeschreibung: Prozess vor dem Landgericht Stuttgart endet mit Schuldsprüchen

Im sog. „Schleckerprozess“ hat die 11. Große Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart heute, am 29. Prozesstag, Anton Schlecker wegen vorsätzlichem Bankrott in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt. Daneben verhängte die Kammer gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 150 Euro – insgesamt 54.000 Euro – wegen vorsätzlichen Bankrotts in zwölf Fällen und falscher Versicherung an Eides statt.

Seine beiden Kinder Lars und Meike Schlecker erhielten wegen Untreue in Tateinheit mit vorsätzlichem Bankrott, vorsätzlicher Insolvenzverschleppung und Beihilfe zu zwölf bzw. zwei Bankrotttaten ihres Vaters, Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und neun bzw. zwei Jahren und acht Monaten.

Nach einem umfangreichen Beweisprogramm sah es die Kammer als erwiesen an, dass spätestens am 1. Februar 2011 - nach Eingang einer Betriebsauswertung für das Jahr 2010 - die Angeklagten zutreffend erkannten, dass dem Unternehmen Schlecker die Insolvenz drohte. Dennoch schaffte der Angeklagte Anton Schlecker nach Überzeugung der Kammer auf unterschiedliche Art und Weise – etwa durch Zahlungen überhöhter Stundensätze an die faktisch von seinen Kindern geführte Logistikfirma LDG oder durch Geldgeschenke an seine Enkelkinder - Vermögenswerte in Höhe von insgesamt ca. 3,6 Millionen Euro beiseite, um diese dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen und seiner Familie zukommen zu lassen. Das Vorliegen einer Gewinnsucht verneinte die Kammer, weshalb sie – abweichend von der Anklage – bei Anton Schlecker keinen besonders schweren Fall des Bankrotts annahm. Die Haftstrafen von Lars und Meike Schlecker beruhten im Wesentlichen darauf, dass sie sich als faktische Geschäftsführer am 20. Januar 2012 zusammen ca. 6,1 Millionen Euro von dem zu diesem Zeitpunkt bereits verschuldeten LDG Logistikunternehmen als Gewinnausschüttung ausbezahlen ließen.
 

Strafmildernd wirkte bei allen Angeklagten die erfolgte Schadenswiedergutmachung. Dies führte dazu, dass die Strafkammer bei der Festsetzung der Strafen jeweils von einem geringeren Strafrahmen ausging und bei Lars und Meike Schlecker bei den Untreuetaten keinen „besonders schweren Fall“ annahm (vgl. § 46a Strafgesetzbuch. Bei Anton Schlecker erachtete die Kammer bei 13 Einzeltaten eine Freiheitsstrafe für nicht unerlässlich (vgl. § 47 Abs. 1 Strafgesetzbuch), weshalb sie für diese Fälle mit geringerer Schadenshöhe eine Gesamtgeldstrafe verhängte und diese neben der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe gesondert stehen ließ (vgl. § 53 Abs. 2 Satz 2 Strafgesetzbuch).


 

Urteil LG Stuttgart vom 27.11.2017 - Az.: 11 KLs 152 Js 53670/12



Dr. Johannes Fridrich, Mediensprecher in Strafsachen

 

 
 

§ 283 (Bankrott)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit


1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, (…)


8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.


§ 46a Strafgesetzbuch (Schadenswiedergutmachung)

Hat der Täter

1. (…)

2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,

so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern (…) .

 

§ 47 Abs. 1 Strafgesetzbuch (Kurze Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen)

Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich machen.

 

§ 53 Abs. 2 Strafgesetzbuch (Tatmehrheit)

Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

 

 

 



Fußleiste