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Urteil im Verfahren wegen einer eingemauerten Frauenleiche in Stuttgart-Heslach

Datum: 26.06.2025

Kurzbeschreibung: Im Verfahren um eine eingemauerte Frauenleiche wurde der 47-jährige von der 1. Großen Strafkammer wegen Totschlags zu der Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. Er muss außerdem 10.000,- Schmerzensgeld an den Sohn der Toten bezahlen.


 

Die Strafkammer sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte am 07. Juli 2024 seine Partnerin in den Räumlichkeiten der Gaststätte in Stuttgart-Heslach oder in der dahinterliegenden Wohnung tötete. Anschließende mauerte er die in eine Decke eingewickelte Leiche in einem Treppenverschlag zusammen mit einem Messer ein. Dort wurde die stark skelettierte Leiche am 21. Oktober 2024 gefunden.

Aufgrund des Zustands der Leiche konnte lediglich anhand einer DNA-Untersuchung festgestellt werden, dass es sich um eine Frau handelte. Ein weiterer Abgleich mit der DNA des Sohnes der Toten bestätigte deren Identität. Wegen der starken Verwesung waren weder die Tathandlung noch die Todesursache feststellbar. 

Gleichwohl ist die Kammer von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt. Denn auch in diesen Fällen könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann eine Verurteilung erfolgen, wenn alle in Betracht kommenden Alternativen ausscheiden, so die Vorsitzende Monika Lamberti. Dies war hier nach der durchgeführten Beweisaufnahme mit der Vernehmung zahlreicher Zeugen aus dem Umfeld der Toten und des Angeklagten der Fall. Ein natürlicher Tod, Suizid, fahrlässige Tötung, Tötung in Notwehr oder Körperverletzung mit Todesfolge scheiden aus. Die Strafkammer habe an der Täterschaft des Angeklagte „keine Zweifel“, so die Vorsitzende. 

Neben vorangehenden Streitigkeiten zwischen den beiden seien insbesondere mehrere einander widersprechende Angaben des Angeklagten über den Verbleib der Toten ausschlaggebend gewesen. „Der Angeklagte erfand verschiedene Geschichten“, so Lamberti. So habe er mal erklärt, die Angeklagte sei in Griechenland, dann in Rumänien und ein anderes Mal soll sie sich in Berlin aufgehalten haben. Auch dass der Leichnam in dem vom Angeklagten durchgehend bewohnten Räumlichkeiten eingemauert gewesen sei und der Angeklagte einen bekannten Handwerker im August beauftragt habe, wegen austretenden Fäulnisgestanks und Insektenbefalls die Mauer stärker abzudichten, sei bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Angeklagte kann gegen das Urteil binnen einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

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