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Urteil zur Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE

Datum: 24.10.2018

Kurzbeschreibung: Das Landgericht spricht klagenden Investoren Schadensersatz zu

Das Landgericht Stuttgart hat heute in zwei Rechtsstreiten (22 O 101/16 und 22 O 348/16) durch den Einzelrichter der 22. Zivilkammer entschieden, dass die Porsche Automobil Holding SE (PSE) den klagenden Investoren wegen Verletzung kapitalmarktrechtlicher Publizitätspflichten im Zusammenhang mit dem Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen in Dieselfahrzeugen der Volkswagen AG ihren Kursdifferenzschaden nach § 37b WpHG a.F. zu ersetzen hat. Die Ersatzpflicht betrifft nur Erwerbsgeschäfte der Vorzugsaktie der PSE im Zeitraum vom 23. Mai 2014 bis zum 22. September 2015.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Das Urteil zum Aktenzeichen 22 O 101/16 ist unter diesem Link als PDF-Datei abrufbar (ca. 13,2 MB).



Thomas Wessels, stellvertretender Mediensprecher für Zivilsachen



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