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Strafverfahren im Zusammenhang mit der ALNO-Insolvenz eingestellt

Datum: 20.10.2025

Kurzbeschreibung: Das Strafverfahren im Zusammenhang mit der ALNO-Insolvenz wurde gem. § 153a Abs. 2, Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt.

Das Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz des Küchenherstellers ALNO endete heute. Die beiden Angeklagten sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft Stuttgart stimmten der Einstellung des Verfahrens gegen die Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 Strafprozessordnung zu. Der angeklagte ehemalige Vorstandsvorsitzende zahlt demnach 40.000,- Euro und die ehemalige Finanzvorständin 17.500,- Euro. Nach erfolgter Zahlung wird das derzeit vorläufig eingestellte Verfahren endgültig eingestellt. Das Geld ist komplett an die Staatskasse zu zahlen. 

Das Verfahren gegen einen dritten Angeklagten war bereits am 14. April 2025 gegen Zahlung einer Geldauflage von 10.000,- Euro an die Staatskasse vorläufig und im Juli nach erfolgter Zahlung endgültig eingestellt worden. 

Die Angeklagten gelten somit als nicht vorbestraft.

Die Hauptverhandlung begann am 13. Januar 2025 und fand an 31 Hauptverhandlungstagen statt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart warf den beiden ehemaligen Vorstandsmitgliedern eine Reihe von Straftaten, darunter Untreue und Insolvenzverschleppung, vor. Dem dritten Angeklagten wurde Beihilfe zur Untreue vorgeworfen.

Ein Verfahren kann gegen Auflagen und Weisungen gemäß § 153a Abs. 2, Abs. 1 Strafprozessordnung eingestellt werden, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Eine nähere Begründung dieser Entscheidung ist gesetzlich nicht erforderlich.

 

§ 153a Strafprozessordnung

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

(…)

2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. (…)



Ansprechpartner: Dr. Timur Lutfullin, Mediensprecher in Strafsachen, 0711 212 3586 (Geschäftsstelle)

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