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Wasserwerfer-Verfahren: Pressesitzplätze u.a.
Datum: 17.06.2014
Kurzbeschreibung: Ergänzende Regelungen zu Pressesitzplätzen, Gerichtszeichnern und Durchsuchungsmaßnahmen
Im Verfahren 18 KLs 5 Js 94868/10 („Wasserwerfer“) hat die Vorsitzende zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der am Dienstag, den 24. Juni 2014 beginnenden Hauptverhandlung gemäß § 176 GVG angeordnet:
1. Von den im Zuschauerraum zur Verfügung stehenden Sitzplätzen sind stets elf Plätze in der ersten Sitzreihe nach Maßgabe der Verfügung vom 5. Mai 2014 vorrangig für akkreditierte Medienvertreter freizuhalten. Bis 10 Minuten vor Sitzungsbeginn sind des Weiteren zwei Sitzplätze für Gerichtszeichner sowie drei weitere Sitzplätze für sonstige Pressevertreter freizuhalten.
2. Für Gerichtszeichner gilt:
Von den Mitgliedern der 18. Strafkammer dürfen in einer Gesamtansicht Zeichnungen gefertigt werden. Großzeichnungen von Einzelpersonen oder –gesichtern sind nicht zulässig. Dies gilt auch für Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und andere Justizangehörige bzw. Verfahrensbeteiligte.
Zeichnungen der Angeklagten und Nebenkläger dürfen nur in anonymisiertem Zustand veröffentlicht werden. Gleiches gilt auch für Zeugen, soweit es sich nicht um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt (§§ 22, 23 KUrhG). Die Prüfung der Voraussetzungen einer identifizierenden Bildberichterstattung nach dem vom Bundesgerichtshof (beginnend mit BGHZ 71, 275 ff.) entwickelten „abgestuften Schutzkonzept“, obliegt den veröffentlichenden Medien bzw. Personen.
3. Zuhörern ist nach Maßgabe der Bestimmungen der folgenden Ziffern dieser Verfügung Zugang zum Sitzungssaal zu gewähren. Haben so viele Zuhörer Zugang erhalten, wie freie Sitzplätze vorhanden sind, darf weiteren Personen der Zutritt nicht mehr gestattet werden; Stehplätze gibt es nicht. Jedoch ist sicherzustellen, dass frei werdende Sitzplätze bei Bedarf alsbald wieder besetzt werden können. Sollten die für die Presse bestimmten Plätze innerhalb 10 Minuten nach Beginn der Hauptverhandlung nicht besetzt sein, können sie für Zuhörer freigegeben werden.
4. Als Zuhörer wird nur eingelassen,
wer
a) sich am Eingang für Zuhörer mit einem zur
Feststellung seiner Identität
geeigneten Personalausweis oder
Reisepass ausweist,
b) sich einer Durchsuchung unterzieht,
wobei Frauen von weiblichen
Bediensteten kontrolliert
werden,
c) keine Gegenstände bei sich führt, die geeignet
sind, die Hauptverhand-
lung zu gefährden oder zu
stören,
d) nicht zuvor aus sitzungspolizeilichen Gründen
von der Verhandlung
ausgeschlossen
wurde.
5. Die Durchsuchung erstreckt sich auf Gegenstände im Sinne der Ziffer 4.c. Dazu gehören auch Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Handarbeitsmittel, Plakate, Trillerpfeiffen, Mobilfunktelefone, Laptops u.ä., weil das Zuhören allein dem Zweck dient, der Hauptverhandlung zu folgen.
6. Die Durchsuchung erfolgt durch Abtasten der
Kleidung und Absuchen mit einem Metallsuchgerät sowie durch
Überprüfung des auf Verlangen vorzulegenden Inhaltes der
zur Kleidung gehörenden bzw. sonst mitgeführten Taschen
und Behältnisse. Mäntel sind stets, Jacken und Schuhe auf
Verlangen auszuziehen. Spricht das Suchgerät an, so sind auf
Verlangen diejenigen Kleidungsstücke, von denen die Reaktion
ausgeht, so weit zu öffnen, dass eine weitergehende
Überprüfung möglich
ist.
Kleidungsstücke und Kopfbedeckungen sind, soweit dies zur
Überprüfung erforderlich ist, auch dann abzulegen, wenn
sich ein Zuhörer darauf beruft, sie aus religiösen
Gründen tragen zu müssen. Nach der Durchsuchung ist dem
Zuhörer das Wiederanlegen solcher Kleidungsstücke zu
gestatten.
Verbleibt es gleichwohl bei dem begründeten Verdacht, dass verbotene Gegen-stände mitgeführt werden, dürfen Durchsuchungen auch am Körper vorgenommen werden. Vor der Zurückweisung eines Zuhörers ist die Vorsitzende zu verständigen. Zur Gefährdung oder Störung der Hauptverhandlung geeignete Gegenstände sowie Aktentaschen, andere Behältnisse, Funkgeräte, Mobiltelefone, Laptops sowie Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte aller Art sind - längstens bis zum Ende des jeweiligen Hauptverhandlungstages - von den Bediensteten zu verwahren.
7. Von der Durchsuchung nach 4. ausgenommen sind
- Verteidiger
- Nebenklagevertreter
- Angeklagte
- Nebenkläger
- Zeugen und Sachverständige an den
Tagen, an denen sie geladen sind
- Bedienstete der Staatsanwaltschaft und
des Landgerichts Stuttgart, so-
fern sie sich durch Dienstausweis
ausweisen oder den durchsuchenden
Bediensteten dienstlich bekannt sind.
In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Vorsitzenden
herbeizuführen.
8. Vertreter von Presse, Rundfunk und Fernsehen sowie Gerichtszeichner werden unter den gleichen Voraussetzungen wie die übrigen Zuhörer zugelassen; ihnen ist ihr mitgeführtes Schreibzeug nach Überprüfung zu belassen. Gegenstände, die zur Störung in der Hauptverhandlung - auch durch andere Personen - geeignet erscheinen, dürfen nicht mitgeführt werden. Dies gilt auch für Mobiltelefone und Laptops. Damit die Mobiltelefone und Laptops in Sitzungspausen in angemessener Zeit verfügbar sind, sollen sie vorrangig herausgegeben werden.
9. Im Sitzungssaal sind während der Dauer der Hauptverhandlung drei Justizwachtmeister anwesend.
Mitgeteilt von
Dr. Florian Bollacher
Mediensprecher Landgericht Stuttgart
